Gründe:
Christian A***** wurde mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Februar 2005, GZ 112 Hv 7/05b-7, der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1; 15 StGB (I./) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 (erster Fall) StGB (II./) schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.Christian A***** wurde mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Februar 2005, GZ 112 Hv 7/05b-7, der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,; 15 StGB (römisch eins./) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, (erster Fall) StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
Demnach hat er am 5. Juni 2004 in Wien
I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Verfügungsberechtigte der Firma N***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, berechtigter Inhaber der von ihm vorgelegten Kreditkarte zu sein, zur Herausgabe von Waren, mithin zu Handlungen, die die E***** Austria in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigte (bzw schädigen sollte), indem er zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich einen Kreditkartenbeleg, den er selber unterschrieb, verwendete, sowie ein unbares Zahlungsmittel, nämlich die MASTERCARD der Cornelia B*****,römisch eins. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Verfügungsberechtigte der Firma N***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, berechtigter Inhaber der von ihm vorgelegten Kreditkarte zu sein, zur Herausgabe von Waren, mithin zu Handlungen, die die E***** Austria in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigte (bzw schädigen sollte), indem er zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich einen Kreditkartenbeleg, den er selber unterschrieb, verwendete, sowie ein unbares Zahlungsmittel, nämlich die MASTERCARD der Cornelia B*****,
1./ verleitet, und zwar Christoph P***** in der Filiale Millenium City zur Herausgabe eines Laptops, einer digitalen Videokamera sowie einer Tasche und einer Box mit fünf Kassetten im Gesamtwert von 1.937,80 Euro;
2./ zu verleiten versucht, und zwar Horst Bu***** in der Filiale Am Spitz zur Herausgabe eines Laptops im Wert von 1.019 Euro;
II./ sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, nämlich die MASTERCARD der Cornelia B*****, um damit die unter Punkt I./ angeführten Tathandlungen zu begehen.römisch zwei./ sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, nämlich die MASTERCARD der Cornelia B*****, um damit die unter Punkt römisch eins./ angeführten Tathandlungen zu begehen.