Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit versagt, weil der Angeklagte laut dem beschlußmäßig ergänzten Hauptverhandlungsprotokoll tatsächlich angegeben hat, den fraglichen Teil des Suchtgiftes bereits am ersten Tag seines Aufenthaltes in Marokko, also vor seiner Abreise wieder ausgeschieden zu haben (S 92). Auch die reklamierte Unvollständigkeit infolge Unterbleibens einer ausdrücklichen Erörterung der Zeugenaussage des Franz W*** liegt nicht vor. Der Zeuge spricht nur von einer verschluckten Menge von ungefähr 800 Gramm und kann auch nicht sagen, wieviel davon der Angeklagte wieder erbrochen hat (S 93). Ersichtlich deshalb - und damit implizit ohnedies unter Berücksichtigung dieser nichts weniger als präzisen Angaben des Zeugen - ist daher das Erstgericht "im Zweifel" zu Gunsten des Angeklagten von dessen geringeren Mengenangaben ausgegangen. Eine in Marokko gekaufte Suchtgiftmenge von mehr als 750 Gramm war übrigens weder Gegenstand der Anklage noch zielt nunmehr die Beschwerde auf einen mengenmäßig größeren Umfang des Schuldspruches ab, weshalb insoweit der behauptete Begründungsmangel - zumal unter Bedacht auf die in Stattgebung der Beschwerde geänderte rechtliche Beurteilung - gar keine entscheidende Tatsache betrifft.
Im Recht ist nämlich die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, es liege hinsichtlich jenes Teiles (von ca. 500 Gramm) des in Marokko erworbenen Suchtgiftes, das der Angeklagte nicht über die Grenze zu schmuggeln vermochte, strafbarer Versuch vor, sodaß er in Ansehung der Gesamtmenge von 750 Gramm Cannabisharz das teils versuchte, teils vollendete Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SGG zu verantworten habe. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes treffen nämlich auf diesen Teil der Tat des Angeklagten die Kriterien der Ausführungsnähe (zumindest) in bezug auf die - gleichermaßen strafbare und vom Anklagevorwurf durchaus umfaßte (S 81) - Ausfuhr von Cannabisharz aus Marokko sehr wohl zu. Bei der Beurteilung, ob eine (noch) straflose Vorbereitungshandlung oder (schon) strafbarer Versuch vorliegt, kommt es nämlich darauf an, ob das Täterverhalten bereits den Beginn der Ausführung der geplanten Straftat darstellt oder doch zumindest nach ihrer aktionsmäßigen und zeitlichen Beziehung zur Ausführung im nahen Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung liegt (vgl. Leukauf-Steininger Komm.2 § 15 RN 9 und die dort zit. Judikatur). Bei der Ein- und Ausfuhr von Suchtgift besteht die Tathandlung darin, daß das Suchtgift über (irgend-)eine Staatsgrenze transportiert wird. Als ausführungsnahe Versuchsakte kommen daher Handlungen in Betracht, die dem Beginn dieser Ausführung unmittelbar vorgelagert und von der Tatbestandsverwirklichung nicht durch deliktstypisch wesentliche zeitliche, örtliche oder aktionsmäßig-eigenständige Zwischenetappen getrennt sind (15 Os 7/88).Im Recht ist nämlich die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, es liege hinsichtlich jenes Teiles (von ca. 500 Gramm) des in Marokko erworbenen Suchtgiftes, das der Angeklagte nicht über die Grenze zu schmuggeln vermochte, strafbarer Versuch vor, sodaß er in Ansehung der Gesamtmenge von 750 Gramm Cannabisharz das teils versuchte, teils vollendete Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG zu verantworten habe. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes treffen nämlich auf diesen Teil der Tat des Angeklagten die Kriterien der Ausführungsnähe (zumindest) in bezug auf die - gleichermaßen strafbare und vom Anklagevorwurf durchaus umfaßte (S 81) - Ausfuhr von Cannabisharz aus Marokko sehr wohl zu. Bei der Beurteilung, ob eine (noch) straflose Vorbereitungshandlung oder (schon) strafbarer Versuch vorliegt, kommt es nämlich darauf an, ob das Täterverhalten bereits den Beginn der Ausführung der geplanten Straftat darstellt oder doch zumindest nach ihrer aktionsmäßigen und zeitlichen Beziehung zur Ausführung im nahen Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung liegt vergleiche Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 15, RN 9 und die dort zit. Judikatur). Bei der Ein- und Ausfuhr von Suchtgift besteht die Tathandlung darin, daß das Suchtgift über (irgend-)eine Staatsgrenze transportiert wird. Als ausführungsnahe Versuchsakte kommen daher Handlungen in Betracht, die dem Beginn dieser Ausführung unmittelbar vorgelagert und von der Tatbestandsverwirklichung nicht durch deliktstypisch wesentliche zeitliche, örtliche oder aktionsmäßig-eigenständige Zwischenetappen getrennt sind (15 Os 7/88).
Der (durch Unvermögen zum Teil gescheiterte) Versuch des Angeklagten in Cellophankapseln portioniertes Cannabisharz zu verschlucken, um es auf diese Weise schon am darauffolgenden Tag über die (marokkanische) Grenze zu bringen, stellt aber eine bereits direkt auf die Ausfuhr von Suchtgift ausgerichtete Handlung dar, die nach seinem Tatplan ohne Zwischenakte der oben beschriebenen Art unmittelbar in die Tatausführung übergehen sollte, wobei auch die innere Einstellung des Angeklagten zu seinem Vorhaben aus objektiv-normativer Sicht ein Stadium erreicht hatte, in welchem die Hemmstufe vor der beabsichtigten Tatbegehung bereits überwunden war. Ausgehend von der rechtlich zutreffenden Annahme des Erstgerichts, daß im vorliegenden Fall bei einer mittleren Qualität von vier bis fünf Prozent THC-Konzentration die Grenzmenge des geschmuggelten Cannabisharzes bei 400 bis 500 Gramm liegt (S 101; vgl. die Tabelle zum Gutachten des Beirates zur Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und anderen Suchtmitteln vom 10.Mai 1985 in Foregger-Litzka SGG2 S 111, das eine "große Menge" bei 20 Gramm THC annimmt) und der Angeklagte ca. 750 Gramm dieses Suchtmittels aus Marokko ausführen und nach Österreich einführen wollte, bezog sich sein Vorsatz insgesamt auf eine große Suchtgiftmenge, deren Weitergabe geeignet gewesen wäre, im großen Umfang eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen.Der (durch Unvermögen zum Teil gescheiterte) Versuch des Angeklagten in Cellophankapseln portioniertes Cannabisharz zu verschlucken, um es auf diese Weise schon am darauffolgenden Tag über die (marokkanische) Grenze zu bringen, stellt aber eine bereits direkt auf die Ausfuhr von Suchtgift ausgerichtete Handlung dar, die nach seinem Tatplan ohne Zwischenakte der oben beschriebenen Art unmittelbar in die Tatausführung übergehen sollte, wobei auch die innere Einstellung des Angeklagten zu seinem Vorhaben aus objektiv-normativer Sicht ein Stadium erreicht hatte, in welchem die Hemmstufe vor der beabsichtigten Tatbegehung bereits überwunden war. Ausgehend von der rechtlich zutreffenden Annahme des Erstgerichts, daß im vorliegenden Fall bei einer mittleren Qualität von vier bis fünf Prozent THC-Konzentration die Grenzmenge des geschmuggelten Cannabisharzes bei 400 bis 500 Gramm liegt (S 101; vergleiche die Tabelle zum Gutachten des Beirates zur Bekämpfung des Mißbrauches von Alkohol und anderen Suchtmitteln vom 10.Mai 1985 in Foregger-Litzka SGG2 S 111, das eine "große Menge" bei 20 Gramm THC annimmt) und der Angeklagte ca. 750 Gramm dieses Suchtmittels aus Marokko ausführen und nach Österreich einführen wollte, bezog sich sein Vorsatz insgesamt auf eine große Suchtgiftmenge, deren Weitergabe geeignet gewesen wäre, im großen Umfang eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft waren daher die dem Angeklagten laut den Punkten A/I) und B) angelasteten Tathandlungen rechtlich wie aus dem Spruche ersichtlich zu subsumieren.
Bei der deshalb notwendig gewordenen Strafneubemessung war das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Wiederholung des Vergehens, die durchwegs mehrfache Begehungsweise sowie der Umstand erschwerend, daß der Angeklagte den Großteil der erfolgreich nach Österreich eingeführten Suchtgiftmenge auch tatsächlich hier in Verkehr gesetzt hat; mildernd war hingegen sein reumütiges Geständnis und daß es zum Teil beim Versuch geblieben ist. Bei diesen Strafbemessungsgründen erschien dem Obersten Gerichtshof unter Bedacht auf die mit einer derartigen Suchtgift-Einkaufsreise verbundene reifliche Überlegung und sorgfältige Vorbereitung des Verbrechens (§ 32 Abs. 3 StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr der unrechtsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten an sich als angemessen. Zwar kommt einerseits die bedingte Nachsicht der ganzen Strafe aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht, andererseits ist aber mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist, sich schuld- und therapieeinsichtig gezeigt hat (S 109) und auf dem Weg zu sein scheint, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken, auch nicht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe dieses Gesamtausmaßes geboten. Es konnte daher unter Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe - der Tagessatz wurde nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bemessen (§ 19 Abs. 2 StGB) - und Festsetzung einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs. 3 StGB) die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt nachgesehen werden, weil anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung dieser Teil-Freiheitsstrafe in Verbindung mit der unmittelbar zu vollziehenden Geldstrafe sowie mit allenfalls vom Erstgericht zu treffenden Maßnahmen (§ 50 StGB; vgl. abermals das amtsärztliche Gutachten S 109) genügen werde, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§§ 43 Abs. 1, 43 a Abs. 2 StGB nF).Bei der deshalb notwendig gewordenen Strafneubemessung war das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Wiederholung des Vergehens, die durchwegs mehrfache Begehungsweise sowie der Umstand erschwerend, daß der Angeklagte den Großteil der erfolgreich nach Österreich eingeführten Suchtgiftmenge auch tatsächlich hier in Verkehr gesetzt hat; mildernd war hingegen sein reumütiges Geständnis und daß es zum Teil beim Versuch geblieben ist. Bei diesen Strafbemessungsgründen erschien dem Obersten Gerichtshof unter Bedacht auf die mit einer derartigen Suchtgift-Einkaufsreise verbundene reifliche Überlegung und sorgfältige Vorbereitung des Verbrechens (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr der unrechtsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) des Angeklagten an sich als angemessen. Zwar kommt einerseits die bedingte Nachsicht der ganzen Strafe aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht, andererseits ist aber mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist, sich schuld- und therapieeinsichtig gezeigt hat (S 109) und auf dem Weg zu sein scheint, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken, auch nicht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe dieses Gesamtausmaßes geboten. Es konnte daher unter Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe - der Tagessatz wurde nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bemessen (Paragraph 19, Absatz 2, StGB) - und Festsetzung einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 19, Absatz 3, StGB) die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt nachgesehen werden, weil anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung dieser Teil-Freiheitsstrafe in Verbindung mit der unmittelbar zu vollziehenden Geldstrafe sowie mit allenfalls vom Erstgericht zu treffenden Maßnahmen (Paragraph 50, StGB; vergleiche abermals das amtsärztliche Gutachten S 109) genügen werde, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraphen 43, Absatz eins, 43, a Absatz 2, StGB nF).