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Entscheidung 14 Os 60/21m×

Entscheidung 14 Os 60/21m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089011 Rechtssatz 05.06.1975Strafrecht
Die Günstigkeitsprüfung ist für jede urteilsgegenständliche Tat, das heißt jeden zu beurteilenden Sachverhalt ("Faktum") gesondert vorzunehmen (hier: Realkonkurrenz von Sachbeschädigung mit einem strenger strafbaren Einsteigdiebstahl und Gesellschaftsdiebst …
RS0090725 Rechtssatz 12.10.1976Strafrecht
Die ersten Deliktsfälle des § 207 Abs 1 StGB und des § 212 Abs 1 StGB stehen zueinander weder im Verhältnis der Spezialität noch in dem der Subsidiarität oder der Konsumtion, werden durch das Verhalten des Täters beide Tatbestände verwirklicht, dann wird de …
RS0092160 Rechtssatz 03.11.1992Strafrecht
Ob das Opfer durch die gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe versetzt wurde, ist als Rechtsfrage unabhängig von dem tatsächlich bei den Bedrohten hervorgerufenen Eindruck nach einem objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen.
RS0095110 Rechtssatz 20.11.1975Strafrecht
Idealkonkurrenz von § 206 und § 212 StGB ist möglich.
RS0095615 Rechtssatz 18.02.1986Strafrecht
An Unmündigen begangene, in den §§ 201 bis 204 StGB bezeichnete Delikte stehen in Idealkonkurrenz zu jenen der §§ 206, 207 StGB.
RS0120828 Rechtssatz 08.06.2006Strafrecht
Sind mehrere gleichartige sexuelle Übergriffe nach §§ 201 Abs 1, 202 Abs 1, 205 Abs 1, 206 Abs 1 oder 2 oder 207 Abs 1 oder 2 StGB für eine der Folgen nach §§ 201 Abs 2, 202 Abs 2, 205 Abs 2, 206 Abs 3 oder 207 Abs 3 StGB ursächlich geworden, darf die Erfol …
RS0124022 Rechtssatz 05.08.2008Strafrecht
Eine typische Begleittat liegt vor, wenn die Verwirklichung eines bestimmten Deliktstypus regelmäßig mit der Erfüllung eines anderen Deliktstypus verbunden ist und die Begleittat im Verhältnis zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist. …
RS0130194 Rechtssatz 08.06.2015Strafrecht
Zufolge des verfahrensrechtlichen Grundsatzes "iura novit curia" scheiden Rechtsfragen als Gegenstand der Beweisaufnahme und als Inhalt von Tatsachenfeststellungen aus.