[2] Die dagegen aus den Gründen der Z 1, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. T* LL.M. ist nicht im Recht. Die dagegen aus den Gründen der Ziffer eins, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. T* LL.M. ist nicht im Recht.
[3] Soweit der Beschwerdeführer nominell aus diesen Gründen den Schuldspruch bekämpft, verkennt er das Wesen von (Teil-)Rechtskraft und die Bindung des Erstgerichts an diese (vgl RIS-Justiz RS0100041). Auf dieses Vorbringen war zufolge Prozessordnungswidrigkeit (vgl § 293 Abs 4 StPO) nicht näher einzugehen (Ratz, WK-StPO § 293 Rz 21). Soweit der Beschwerdeführer nominell aus diesen Gründen den Schuldspruch bekämpft, verkennt er das Wesen von (Teil-)Rechtskraft und die Bindung des Erstgerichts an diese vergleiche RIS-Justiz RS0100041). Auf dieses Vorbringen war zufolge Prozessordnungswidrigkeit vergleiche Paragraph 293, Absatz 4, StPO) nicht näher einzugehen (Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 21).
[4] Davon abgesehen releviert die Besetzungsrüge (Z 1) verschiedene Umstände, die das Erstgericht ihrer Ansicht nach zu Unrecht im Rahmen der Strafbemessung zum Nachteil des Beschwerdeführers angeführt habe. Weshalb jedoch eine unpräzise Darstellung der fachlichen Qualifikation mehrerer Angeklagter, aus welcher die Tatrichter eine „absolute Überlegenheitsposition“ gegenüber dem Opfer ableiteten (US 4), Zweifel an deren Fähigkeit zu unvoreingenommener und unparteilicher Beurteilung der Rechtssache wecke, macht der Beschwerdeführer nicht klar. Eine von diesem beantragte Aufklärung, ob zwei Mitverurteilte im Rahmen der mündlichen Urteilsverkündung zu Unrecht als Rechtsanwälte bezeichnet wurden, erübrigt sich daher. Davon abgesehen releviert die Besetzungsrüge (Ziffer eins,) verschiedene Umstände, die das Erstgericht ihrer Ansicht nach zu Unrecht im Rahmen der Strafbemessung zum Nachteil des Beschwerdeführers angeführt habe. Weshalb jedoch eine unpräzise Darstellung der fachlichen Qualifikation mehrerer Angeklagter, aus welcher die Tatrichter eine „absolute Überlegenheitsposition“ gegenüber dem Opfer ableiteten (US 4), Zweifel an deren Fähigkeit zu unvoreingenommener und unparteilicher Beurteilung der Rechtssache wecke, macht der Beschwerdeführer nicht klar. Eine von diesem beantragte Aufklärung, ob zwei Mitverurteilte im Rahmen der mündlichen Urteilsverkündung zu Unrecht als Rechtsanwälte bezeichnet wurden, erübrigt sich daher.
[5] Gleiches gilt für die als unrichtig kritisierte Urteilspassage, der Beschwerdeführer sei „nunmehr nicht mehr als Anwalt, sondern lediglich als angestellter Jurist in der (ehemaligen) Kanzlei der Mitverurteilten tätig“, und den Verweis der Tatrichter auf die „umfangreiche mediale Berichterstattung“ als spezial- und generalpräventive Gründe gegen eine gänzlich bedingte Strafnachsicht (US 4) sowie die monierte Nichtannahme von Milderungsgründen (vgl RIS-Justiz RS0096914 [insbesondere T32]). Gleiches gilt für die als unrichtig kritisierte Urteilspassage, der Beschwerdeführer sei „nunmehr nicht mehr als Anwalt, sondern lediglich als angestellter Jurist in der (ehemaligen) Kanzlei der Mitverurteilten tätig“, und den Verweis der Tatrichter auf die „umfangreiche mediale Berichterstattung“ als spezial- und generalpräventive Gründe gegen eine gänzlich bedingte Strafnachsicht (US 4) sowie die monierte Nichtannahme von Milderungsgründen vergleiche RIS-Justiz RS0096914 [insbesondere T32]).
[6] Der Einwand der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall), das Erstgericht sei zu Unrecht von Vollendung statt von Versuch ausgegangen, übergeht ein weiteres Mal prozessordnungswidrig den rechtskräftigen Schuldspruch und die zu diesem getroffenen Feststellungen zum Erfolgseintritt in Form des vom Opfer erlittenen Vermögensschadens (ON 208, 20 und 42 iVm 197 ff). Der Einwand der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall), das Erstgericht sei zu Unrecht von Vollendung statt von Versuch ausgegangen, übergeht ein weiteres Mal prozessordnungswidrig den rechtskräftigen Schuldspruch und die zu diesem getroffenen Feststellungen zum Erfolgseintritt in Form des vom Opfer erlittenen Vermögensschadens (ON 208, 20 und 42 in Verbindung mit 197 ff).
[7] Zur Gänze bedingte Strafnachsicht hat das Erstgericht keineswegs aus bloß allgemeinen, schematischen, vielmehr aus einzelfallbezogenen Überlegungen abgelehnt. Dagegen vorgebrachte Einwände enthalten deshalb bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0100032, RS0099865, vgl auch [zu sachverhaltsmäßiger Kritik an für die Strafbemessung relevanten Tatsachen] RS0099869). Zur Gänze bedingte Strafnachsicht hat das Erstgericht keineswegs aus bloß allgemeinen, schematischen, vielmehr aus einzelfallbezogenen Überlegungen abgelehnt. Dagegen vorgebrachte Einwände enthalten deshalb bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0100032, RS0099865, vergleiche auch [zu sachverhaltsmäßiger Kritik an für die Strafbemessung relevanten Tatsachen] RS0099869).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.