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Entscheidung 14 Os 61/07p×

Entscheidung 14 Os 61/07p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os61/07p

Entscheidungsdatum

10.07.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kathrin W***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Linz vom 17. Jänner 2007, GZ 21 Hv 203/06w-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Kathrin W***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 22. Juni 2006 in Linz Christian D***** dadurch, dass sie ihm ein Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm in die Brust links des Brustbeins stieß, durch Eröffnung der rechten Herzkammer und daraus resultierender Herzbeuteltamponade vorsätzlich getötet. Die Geschworenen haben die anklagekonform nach dem Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB gestellte Hauptfrage bejaht und demgemäß Eventualfragen in Richtung der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin war die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach Paragraph 76, StGB geboten.

Gegenstand von Eventualfragen im Sinn des Paragraph 314, Absatz eins, dritter Fall oder Absatz 2, StPO ist ein von jenem der Hauptfrage(n) abweichendes Tatgeschehen, welches - rechtlich konsequent - die Subsumtion des Prozessgegenstandes unter eine oder mehrere andere als jene strafbaren Handlungen zur Folge hätte, auf die sich die Hauptfragen bezogen.

Aus Ziffer 6, prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Eventualfragen muss sich demnach neben der Nennung jener strafbaren Handlungen, nach denen eventualiter hätte gefragt werden sollen, auf ein solches Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung berufen (Ratz WK-StPO Paragraph 345, Rz 43; RIS-Justiz RS0119418). Dabei darf der Beschwerdeführer, wenn er sich auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis - etwa, wie hier, auf den Inhalt der Verantwortung der Angeklagten - beruft, den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage einzelner, isoliert aus dem Kontext der Gesamtverantwortung gelöster Teile davon führen, sondern hat die Einlassung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766; Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 14 f).

Demgegenüber geht die Beschwerde mit dem Hinweis auf einzelne Angaben der Angeklagten zu ihrer tataktuellen psychischen Verfassung, den konkreten Tatumständen und zu früherem Verhalten des Tatopfers darüber hinweg, dass sie bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung (auf welche das Rechtsmittel allein abstellt) einen - (auch) für das Verbrechen des Totschlages nach Paragraph 76, StGB essentiellen - Tötungsvorsatz dezidiert verneint und eine bloß auf die Zufügung von Verletzungen gerichtete Tatintention behauptet hat (S 25, 28 f, 31 f, 33, 41 f, 43, 61, 63/III).

Weshalb im Übrigen eine heftige Gemütsbewegung der Angeklagten wegen deren in der Beschwerde relevierten, vom gerichtspsychiatrischen Sachverständigen konstatierten Tendenz zu heftigen emotionalen Reaktionen aus nichtigen Anlässen im Sinne des Paragraph 76, StGB allgemein begreiflich sein soll (was vielmehr gerade auch bei derartigen Fallkonstellationen unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten Affektverschuldens auszuschließen ist; vergleiche Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 76, Rz 30; RIS-Justiz RS0092138, 14 Os 86/05m), legt die Beschwerde nicht dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Zur Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB bleibt anzumerken, dass das Fehlen von Feststellungen zu dem auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand und dessen Einfluss auf Anlasstaten sowie zu den gesetzlichen Kriterien der Gefährlichkeitsprognose und der Art der zu befürchtenden Tat in den Entscheidungsgründen für eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO keinen Anlass bietet, weil diesen (aus Ziffer 13, erster und zweiter Fall ungerügt gebliebenen) Rechtsfehlern vom Berufungsgericht ohne Aufhebung des Sanktionsausspruches Rechnung getragen werden kann (13 Os 20/06z, EvBl 2006/116).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84871 14Os61.07p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00061.07P.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20070710_OGH0002_0140OS00061_07P0000_000

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