Mit seinem Vorbringen (zum Schuldspruch 1 und 2), durch die nur ein Zustand beschrieben und Worte "Du bist tot!" sei keine Ankündigung eines Übels und damit keine Drohung zum Ausdruck gebracht worden, spricht der Beschwerdeführer den Bedeutungsinhalt der Drohungen und damit nur eine Tatfrage an, ohne jedoch an den hiezu getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes festzuhalten (§ 285a Z 2 StPO; vgl Jerabek in WK2 § 74 Rz 34).Mit seinem Vorbringen (zum Schuldspruch 1 und 2), durch die nur ein Zustand beschrieben und Worte "Du bist tot!" sei keine Ankündigung eines Übels und damit keine Drohung zum Ausdruck gebracht worden, spricht der Beschwerdeführer den Bedeutungsinhalt der Drohungen und damit nur eine Tatfrage an, ohne jedoch an den hiezu getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes festzuhalten (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 34).
Sein weiterer Einwand (Schuldspruch 3), mit den bedrohlichen Gesten gegenüber Semir M***** und Amra M***** habe er nicht mit dem Tode, sondern bloß mit einer Körperverletzung gedroht, verfehlt abermals die prozessordnungsgemäße Ausrichtung, indem er insbesondere die Feststellungen außer Acht lässt, der Betroffene habe "den beiden Minderjährigen durch eindeutige Gesten, nämlich schneidende Bewegung über seinen Hals bzw hinsichtlich Amra M***** auch symbolische Darstellung des Erwürgens zu verstehen" gegeben, "er sei in der Lage und willens, sie zu töten (US 5, siehe auch US 6).
Als unberechtigt erweist sich schließlich auch der Beschwerdeeinwand, dass die von den Tatrichtern geäußerte Befürchtung die Prognose einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen, welche § 21 Abs 1 StGB für die Anwendung dieser Maßnahme verlangt, nicht enthalte. Demzuwider kommt nämlich in den Urteilsgründen deutlich zum Ausdruck, dass die Tatrichter unter den Prognosetaten "insbesondere Angriffe gegen Leib und Leben anderer Personen" (US 9) verstanden, somit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen annahmen.Als unberechtigt erweist sich schließlich auch der Beschwerdeeinwand, dass die von den Tatrichtern geäußerte Befürchtung die Prognose einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen, welche Paragraph 21, Absatz eins, StGB für die Anwendung dieser Maßnahme verlangt, nicht enthalte. Demzuwider kommt nämlich in den Urteilsgründen deutlich zum Ausdruck, dass die Tatrichter unter den Prognosetaten "insbesondere Angriffe gegen Leib und Leben anderer Personen" (US 9) verstanden, somit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen annahmen.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).