Zutreffend führt der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aus, dass die von ihm bezeichneten Beschlüsse und der angeführte Vorgang mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen.
Dies gilt zunächst für den Beschluss vom 23. April 2002, GZ 23 EVr 2542/96-137, weil die bedingte Strafnachsicht gesetzwidrig (vgl 14 Os 37, 38/91; 11 Os 67/96; 11 Os 143/01 ua) vor Ablauf der dem Alexander G***** im Urteil vom 7. Februar 1997 gewährten, durch behördlich angeordnete Abhaltung verlängerten (fünfjährigen) Probezeit für endgültig erklärt wurde. Gemäß § 49 letzter Satz StGB wären nämlich in die Probezeit jene drei Monate nicht einzurechnen gewesen, die Alexander G***** im oben zitierten Verfahren in Strafhaft zugebracht hat, sodass die Probezeit erst später abgelaufen wäre. Ebensowenig steht der Widerrufsbeschluss vom 3. Oktober 2002, GZ 35 Hv 141/02h-64, mit dem Gesetz im Einklang, weil im Zeitpunkt der Beschlussfassung die im Verfahren AZ 23 EVr 2542/96, Hv 2/97 verhängte und unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehene zweimonatige Freiheitsstrafe bereits mit Beschluss vom 23. April 2002 (rechtskräftig) endgültig nachgesehen worden war. Damit stand der vom Landesgericht Innsbruck gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO getroffenen Entscheidung vom 3. Oktober 2002 die materielle Rechtskraft des Beschlusses vom 23. April 2002 entgegen.Dies gilt zunächst für den Beschluss vom 23. April 2002, GZ 23 EVr 2542/96-137, weil die bedingte Strafnachsicht gesetzwidrig vergleiche 14 Os 37, 38/91; 11 Os 67/96; 11 Os 143/01 ua) vor Ablauf der dem Alexander G***** im Urteil vom 7. Februar 1997 gewährten, durch behördlich angeordnete Abhaltung verlängerten (fünfjährigen) Probezeit für endgültig erklärt wurde. Gemäß Paragraph 49, letzter Satz StGB wären nämlich in die Probezeit jene drei Monate nicht einzurechnen gewesen, die Alexander G***** im oben zitierten Verfahren in Strafhaft zugebracht hat, sodass die Probezeit erst später abgelaufen wäre. Ebensowenig steht der Widerrufsbeschluss vom 3. Oktober 2002, GZ 35 Hv 141/02h-64, mit dem Gesetz im Einklang, weil im Zeitpunkt der Beschlussfassung die im Verfahren AZ 23 EVr 2542/96, Hv 2/97 verhängte und unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehene zweimonatige Freiheitsstrafe bereits mit Beschluss vom 23. April 2002 (rechtskräftig) endgültig nachgesehen worden war. Damit stand der vom Landesgericht Innsbruck gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO getroffenen Entscheidung vom 3. Oktober 2002 die materielle Rechtskraft des Beschlusses vom 23. April 2002 entgegen.
Dem Schöffengericht blieb die endgültige Strafnachsicht nur deshalb verborgen, weil es vor Beschlussfassung nicht in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht genommen hatte. Diese Vorgangsweise widerspricht aber der Bestimmung des § 494a Abs 3 StPO, welche eine solche Einsichtnahme jedenfalls dann verlangt, wenn die vom Gesetz anheim gestellte bloße Einsicht in eine Urteilsabschrift (die vorliegendenfalls gleichfalls nicht vorgenommen wurde) aus besonderen Gründen als Entscheidungsgrundlage nicht ausreicht, etwa deshalb, weil - wie hier - wegen des länger zurückliegenden Ablaufs der Probezeit die durchaus naheliegende Möglichkeit einer zwischenzeitig beschlossenen endgültigen Strafnachsicht besteht.Dem Schöffengericht blieb die endgültige Strafnachsicht nur deshalb verborgen, weil es vor Beschlussfassung nicht in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht genommen hatte. Diese Vorgangsweise widerspricht aber der Bestimmung des Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO, welche eine solche Einsichtnahme jedenfalls dann verlangt, wenn die vom Gesetz anheim gestellte bloße Einsicht in eine Urteilsabschrift (die vorliegendenfalls gleichfalls nicht vorgenommen wurde) aus besonderen Gründen als Entscheidungsgrundlage nicht ausreicht, etwa deshalb, weil - wie hier - wegen des länger zurückliegenden Ablaufs der Probezeit die durchaus naheliegende Möglichkeit einer zwischenzeitig beschlossenen endgültigen Strafnachsicht besteht.
Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen der festgestellten Gesetzesverletzungen für den Verurteilten war die Aufhebung des Widerrufsbeschlusses geboten (§ 292 letzter Satz StPO) und der auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zielende Antrag des Staatsanwalts (ON 47) zurückzuweisen.Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen der festgestellten Gesetzesverletzungen für den Verurteilten war die Aufhebung des Widerrufsbeschlusses geboten (Paragraph 292, letzter Satz StPO) und der auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zielende Antrag des Staatsanwalts (ON 47) zurückzuweisen.