Die gegen den Schuldspruch erhobene, auf § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.Die gegen den Schuldspruch erhobene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) macht der Angeklagte geltend, durch die Abweisung seines Antrages auf Ausforschung seines Bruders R***** zur Gegenüberstellung mit den übrigen Mitangeklagten seien seine Verteidigungsrechte verletzt worden.Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) macht der Angeklagte geltend, durch die Abweisung seines Antrages auf Ausforschung seines Bruders R***** zur Gegenüberstellung mit den übrigen Mitangeklagten seien seine Verteidigungsrechte verletzt worden.
In der Hauptverhandlung war die Ausforschung und Einvernahme des Bruders des Angeklagten zur Gegenüberstellung mit den anderen Angeklagten zur Klärung der Frage, wer tatsächlich an den Einbruchsdiebstählen beteiligt war, beantragt worden (AS 395/II).
Der Angeklagte ist nach den dem Schöffengericht vorliegenden Beweisergebnissen zunächst vor der Polizei von Mittätern auf einem Foto wiedererkannt worden (AS 127/I) und ist im Hotel, in dem er sich eingemietet hatte, als Rifet B***** aufgetreten (AS 129/I). Er wurde von Mittätern als am ganzen Körper tätowiert beschrieben (AS 120/I). Dies trifft auch nach seinen eigenen Angaben auf ihn zu (AS 465/I und AS 394/II). Er hat vor der Polizei ein umfassendes Geständnis abgelegt (AS 471/I ff) und dieses in seiner ersten Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter bekräftigt (ON 32) und eingangs der Hauptverhandlung noch ein Teilgeständnis abgelegt (AS 365/II). In der Hauptverhandlung wurde er von allen vier Mitangeklagten eindeutig als Mittäter zu einem vollendeten und einem versuchten Einbruchsdiebstahl bezeichnet. Zur Person des "R*****" erklärte er, er könne nicht sagen, ob damit sein Bruder gemeint wäre (AS 383/II). Angesichts dieser Umstände hätte es neben der bloßen, sich aus dem Zusammenhang der Fragestellung der Verteidigung ergebenden Behauptung, allenfalls wäre nicht der Beschwerdeführer sondern dessen in Jugoslawien aufhältiger Bruder der wahre Täter, eines weiteren Vorbringens bedurft, inwieweit der gestellte Antrag geeignet ist, das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis zu erzielen und die dem Gericht durch die Gesamtheit der bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgeblich zu verändern (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 19, 83 zu § 281 Z 4). Damit erweist sich der auf die Ausforschung und Vernehmung des Bruders des Angeklagten abzielende Beweisantrag als bloßer Erkundungsbeweis, der zu Recht abgelehnt wurde. Im übrigen beruft sich der Angeklagte damit angesichts der derzeitigen kriegerischen Entwicklung in Bosnien auch auf ein unzugängliches Beweismittel (vgl AS 382/III).Der Angeklagte ist nach den dem Schöffengericht vorliegenden Beweisergebnissen zunächst vor der Polizei von Mittätern auf einem Foto wiedererkannt worden (AS 127/I) und ist im Hotel, in dem er sich eingemietet hatte, als Rifet B***** aufgetreten (AS 129/I). Er wurde von Mittätern als am ganzen Körper tätowiert beschrieben (AS 120/I). Dies trifft auch nach seinen eigenen Angaben auf ihn zu (AS 465/I und AS 394/II). Er hat vor der Polizei ein umfassendes Geständnis abgelegt (AS 471/I ff) und dieses in seiner ersten Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter bekräftigt (ON 32) und eingangs der Hauptverhandlung noch ein Teilgeständnis abgelegt (AS 365/II). In der Hauptverhandlung wurde er von allen vier Mitangeklagten eindeutig als Mittäter zu einem vollendeten und einem versuchten Einbruchsdiebstahl bezeichnet. Zur Person des "R*****" erklärte er, er könne nicht sagen, ob damit sein Bruder gemeint wäre (AS 383/II). Angesichts dieser Umstände hätte es neben der bloßen, sich aus dem Zusammenhang der Fragestellung der Verteidigung ergebenden Behauptung, allenfalls wäre nicht der Beschwerdeführer sondern dessen in Jugoslawien aufhältiger Bruder der wahre Täter, eines weiteren Vorbringens bedurft, inwieweit der gestellte Antrag geeignet ist, das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis zu erzielen und die dem Gericht durch die Gesamtheit der bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgeblich zu verändern (Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 19, 83 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Damit erweist sich der auf die Ausforschung und Vernehmung des Bruders des Angeklagten abzielende Beweisantrag als bloßer Erkundungsbeweis, der zu Recht abgelehnt wurde. Im übrigen beruft sich der Angeklagte damit angesichts der derzeitigen kriegerischen Entwicklung in Bosnien auch auf ein unzugängliches Beweismittel vergleiche AS 382/III).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) releviert, den Angaben der Mitangeklagten könne keine eindeutige Aussage in Richtung der Täterschaft des Angeklagten entnommen werden, Unstimmigkeiten im Heimatland der Angeklagten könnten seine Belastung als politischen Racheakt erklären.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) releviert, den Angaben der Mitangeklagten könne keine eindeutige Aussage in Richtung der Täterschaft des Angeklagten entnommen werden, Unstimmigkeiten im Heimatland der Angeklagten könnten seine Belastung als politischen Racheakt erklären.
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO liegt nur dann vor, wenn gegen die Richtigkeit der wesentlichen Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken bestehen, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs. 2, 254 StPO) ignorierenden Verfahrensmängel resultieren oder auf das Außerachtlassen aktenkundiger Beweisergebnisse zurückzuführen sind, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen (EvBl 1988/108, RZ 1990/94 S 208, 14 Os 133/90 uva).Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO liegt nur dann vor, wenn gegen die Richtigkeit der wesentlichen Tatsachenfeststellungen erhebliche Bedenken bestehen, die entweder aus schwerwiegenden, die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, StPO) ignorierenden Verfahrensmängel resultieren oder auf das Außerachtlassen aktenkundiger Beweisergebnisse zurückzuführen sind, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemeinen menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen (EvBl 1988/108, RZ 1990/94 S 208, 14 Os 133/90 uva).
Selbst die Nichtigkeitsbeschwerde vermag solche schwerwiegenden Verfahrensmängel oder anderslautenden Beweisergebnisse nicht anzuführen, sondern muß sich einerseits auf den spekulativen allgemeinen Hinweis beschränken, Belastungen des Beschwerdeführers durch die Mitangeklagten könnten ihre Ursache in politischen Gründen haben, andererseits wird lediglich die Beweiskraft der Aussagen der Mitangeklagten des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen. Damit werden aber erhebliche Bedenken gegen die wesentlichen tatrichterlichen Schuldfeststellungen nicht geltend gemacht. Der Umstand, daß aus den vom Schöffengericht angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können, ist jedenfalls nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund abstellt (16 Os 26/90, 13 Os 126/90).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i, 494 Abs. 5 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraphen 285, i, 494 Absatz 5, StPO).