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Entscheidung 14 Os 67/95×

Entscheidung 14 Os 67/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os67/95 (14Os68/95)

Entscheidungsdatum

18.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juli 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Pesendorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gheorge B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, 3 und 4 Punkt F, a, l, l, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7.März 1995, GZ 9 römisch fünf r 3.129/94-39, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefaßten Widerrufsbeschluß (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, und des Verteidigers Dr.Riesemann, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil im Strafausspruch, mit Ausnahme des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung und des Einziehungserkenntnisses, aufgehoben und der Angeklagte in Neubemessung der Strafe nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung

verwiesen.

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der rumänische Staatsangehörige Gheorge B***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall StGB (römisch eins) sowie der Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, (richtig: Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins,) WaffenG (römisch zwei) und der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, (richtig: Paragraph 164, Absatz 3,) StGB (römisch drei) schuldig erkannt und hiefür zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Schöffengericht den nach einer bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer vom Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 9 E römisch fünf r 1595/90 verhängten Freiheitsstrafe noch offenen Strafrest von vier Monaten und vier Tagen.

Rechtliche Beurteilung

Nur den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte sowohl mit einer auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung; den Widerrufsbeschluß ficht er mit Beschwerde an.

Der Sanktionsrüge kommt teilweise Berechtigung zu:

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde in vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgründen Verstöße gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) erblickt, ist sie im Irrtum. Der Umstand, daß ein gewerbsmäßig handelnder Täter die Tat wiederholt hat, kann, weil die Tatwiederholung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung (Paragraph 70, StGB) zählt, nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und Absatz 3, StGB) bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens sehr wohl Berücksichtigung finden. Hat das Gericht die Wiederholung demnach als erschwerend gewertet, so liegt darin keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Anwendungsfall StPO (EvBl 1995/104).

Auch der vom Erstgericht angeführte Erschwerungsgrund der mehrfachen Qualifikation des Diebstahls beruht mit Recht auf der Annahme, daß die im vorliegenden Fall zusammentreffenden Qualifikationen auf verschiedene strafbestimmende Elemente zurückzuführen sind. Der erhöhte Strafsatz des Paragraph 130, StGB erfaßt zwar sowohl den gewerbsmäßig schweren als auch den gewerbsmäßig durch Einbruch (oder mit Waffen) begangenen Diebstahl; treffen aber beide dieser Qualifikationen zusammen, dann ist dieser Umstand im Rahmen des strafbestimmenden Strafsatzes zusätzlich als erschwerend zu werten, weil bereits das Vorliegen bloß einer Qualifikation die strengere Strafdrohung auslöst und die weitere Qualifikation andernfalls unberücksichtigt bliebe, obgleich durch sie der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erhöht wurde. Analoges gilt auch für die ersichtliche Heranziehung der Wertqualifikation der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 3, StGB neben der Deliktswiederholung als erschwerend.

Schließlich liegt auch die vom Angeklagten reklamierte Unvereinbarkeit des Erschwerungsgrundes der Vorstrafenbelastung mit der Strafschärfung nach Paragraph 39, StGB schon deswegen nicht vor vergleiche hiezu grundsätzlich Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 32, RN 13), weil der Beschwerdeführer übersieht, daß im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 39, StGB gar nicht zur Anwendung gelangt ist. Der diesbezügliche Einwand erweist sich daher schon vom Ansatz her als verfehlt. Im Recht ist Gheorge B***** dagegen, soweit er sich gegen den vom Erstgericht angeführten Erschwerungsgrund wendet, er habe sich "des ihm zugekommenen Gastrechtes als Asylant in Österreich, der erfolgten Amnestierung aus Anlaß eines Weihnachtsfestes und der damit verbundenen bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, der Möglichkeit durch Beschaffung eines Arbeitsplatzes in Österreich einen rechtschaffenen und ordentlichen Lebenswandel zu führen, in keiner Weise würdig erwiesen".

Mit diesen Überlegungen, insbesonders der Annahme des fehlenden Würdigkeitserweises für das gewährte Gastrecht etc, werden für die Erfassung der Strafzumessungsschuld Umstände herangezogen, welchen nach dem Gesetz keine Relevanz zukommt vergleiche 10 Os 143/77, 9 Os 135/81, 15 Os 6/95 ua). Auch die erschwerende Gewichtung der Begehung von Straftaten innerhalb der Probezeit nach einer bedingten Entlassung stellt bei gleichzeitigem Widerruf des offenen Strafrestes eine rechtlich unrichtige Beurteilung von Strafzumessungstatsachen dar, weil der Gesetzgeber einen solchen - im Entwurf zum Strafgesetzbuch Regierungsvorlage 1971) noch vorgesehenen - Erschwerungsgrund ausdrücklich abgelehnt hat vergleiche Leukauf-Steininger aaO Paragraph 33, RN 8). Der im dargelegten Umfang berechtigten Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben und die Strafe neu zu bemessen. Auf der Basis des korrigierten Strafbemessungssachverhalts entspricht bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf den Widerruf des erwähnten offenen Strafrestes, der in Anbetracht der neuerlichen Delinquenz innerhalb der Probezeit unumgänglich war und deshalb die Abweisung der Beschwerde notwendig machte, eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tathandlungen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E39998 14d00675

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3810 = Jus-Extra OGH-St 3900 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00067.95.0718.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JJT_19950718_OGH0002_0140OS00067_9500000_000

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