Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15. Dezember 1944 geborene beschäftigungslose Slobodan A des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 1 und Abs 3 Z 1 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB, des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 1 und 4 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15. Dezember 1944 geborene beschäftigungslose Slobodan A des Vergehens des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB, des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer eins und 4 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins
StGB schuldig erkannt und nach § 202 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Das Erstgericht nahm bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Straftaten an, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, den Umstand, daß es zum Teil beim Versuch blieb, und das die Körperverletzung seiner Ehefrau betreffende Geständnis des Angeklagten. Das Erstgericht berücksichtigte darüberhinaus im Rahmen seiner Erwägungen zur Versagung einer bedingten Strafnachsicht, daß der Angeklagte (zur Faktengruppe I des erstgerichtlichen Urteils) bestrebt war, den Sachverhalt zu verschleiern und die ihn belastenden Zeugen in ein ungünstiges Licht zu rücken, und beurteilte in diesem Zusammenhang auch das sonstige durch die Polizeierhebungen zu Tage getretene Verhalten des Berufungswerbers in seinem Wohnhaus als ungünstig. Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1. September 1981, GZ 9 Os 135/Das Erstgericht nahm bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Straftaten an, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, den Umstand, daß es zum Teil beim Versuch blieb, und das die Körperverletzung seiner Ehefrau betreffende Geständnis des Angeklagten. Das Erstgericht berücksichtigte darüberhinaus im Rahmen seiner Erwägungen zur Versagung einer bedingten Strafnachsicht, daß der Angeklagte (zur Faktengruppe römisch eins des erstgerichtlichen Urteils) bestrebt war, den Sachverhalt zu verschleiern und die ihn belastenden Zeugen in ein ungünstiges Licht zu rücken, und beurteilte in diesem Zusammenhang auch das sonstige durch die Polizeierhebungen zu Tage getretene Verhalten des Berufungswerbers in seinem Wohnhaus als ungünstig. Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1. September 1981, GZ 9 Os 135/
81-5, bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an. Ihr kommt nur teilweise Berechtigung zu. Unbeachtlich sind die Ausführungen der Berufung, soweit sie von der die Verübung der zu I des erstgerichtlichen Urteils umschriebenen Delikte leugnenden Verantwortung des Angeklagten ausgehen, denn sie entfernen sich damit von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, der der Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen ist (§ 295 Abs 1 StPO). Auf der Grundlage dieser Urteilsfeststellungen trifft die Erwägung des Erstgerichtes vollkommen zu, daß der Angeklagte zu Unrecht die Zeugen Darinka B und Radisav B durch die falschen Behauptungen, er sei das Opfer eines Verleumdungskomplotts dieser beiden Zeugen und die verheiratete Darinka B hätte sich mit ihm schon früher in ein Verhältnis eingelassen, in ein abträgliches Licht rückte.81-5, bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an. Ihr kommt nur teilweise Berechtigung zu. Unbeachtlich sind die Ausführungen der Berufung, soweit sie von der die Verübung der zu römisch eins des erstgerichtlichen Urteils umschriebenen Delikte leugnenden Verantwortung des Angeklagten ausgehen, denn sie entfernen sich damit von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, der der Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen ist (Paragraph 295, Absatz eins, StPO). Auf der Grundlage dieser Urteilsfeststellungen trifft die Erwägung des Erstgerichtes vollkommen zu, daß der Angeklagte zu Unrecht die Zeugen Darinka B und Radisav B durch die falschen Behauptungen, er sei das Opfer eines Verleumdungskomplotts dieser beiden Zeugen und die verheiratete Darinka B hätte sich mit ihm schon früher in ein Verhältnis eingelassen, in ein abträgliches Licht rückte.