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Entscheidung 14 Os 69/19g×

Entscheidung 14 Os 69/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090372 Rechtssatz 20.12.1991Strafrecht
Mit dem Einwand, das vom Schöffengericht befürchtete künftige Verhalten des Betroffenen sei nicht als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen anzusehen, wird der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 2. Fall StPO geltend gemacht.
RS0092519 Rechtssatz 19.11.1975Strafrecht
Für die strafrechtliche Relevanz einer Drohung genügt es, dass sie für den Bedrohten ernst gemeint scheint, gleichgültig, ob der Täter die Absicht oder die Möglichkeit hatte, seine Drohung zu verwirklichen.
RS0092753 Rechtssatz 11.05.1995Strafrecht
Die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ist objektiv zu beurteilen, wobei wohl in der Person des Bedrohten gelegene besondere Umstände mitzuberücksichtigen sind (objektiv-individueller Maßstab), es aber nicht darauf ankommt, ob die Drohun …
RS0100032 Rechtssatz 29.11.1988Strafrecht
Die Versagung bedingter Strafnachsicht aus generalpräventiven (fallbezogenen, konkreten und nicht etwa nur schematischen) Erwägungen (§§ 43 Abs 1, 43a Abs 1 bis 4 StGB) stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht her (WK-StPO § 281 Rz 728).
RS0116500 Rechtssatz 26.06.2002Strafrecht
Eine gefährliche Drohung mit dem Tod, die beim Opfer die Besorgnis auslöst, es könnte tatsächlich getötet werden, ist eine Tat mit schweren Folgen und somit als Prognosetat im Sinn des § 21 StGB geeignet.
RS0132762 Rechtssatz 03.09.2019Strafrecht
Mit dem Einwand, die Tat des Betroffenen stelle bloß eine mit Strafe bedrohte Handlung, die als Anlasstat iSd § 21 Abs 1 und Abs 3 StGB nicht in Betracht kommt, dar, wird der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a (und nicht jener der Z 10) geltend gemacht (so ber …