Entscheidung 14 Os 75/26z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.07.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 48 Hv 1/25s des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 29. Mai 2026 (ON 183), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 48 Hv 1/25s des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 29. Mai 2026 (ON 183), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 28. April 2025 (ON 139) wurde * K* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt. Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 28. April 2025 (ON 139) wurde * K* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.
[2] Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 143 und 148) wies das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 22. August 2025 gemäß § 285a StPO zurück (ON 149). Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 143 und 148) wies das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 22. August 2025 gemäß Paragraph 285 a, StPO zurück (ON 149).
[3] Das (zunächst) am 4. Dezember 2025 direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schreiben des Verurteilten (ON 174) wurde nicht nur als Beschwerde gegen den zuvor genannten Beschluss (vgl dazu 11 Os 69/26w), sondern auch als neuerliche Nichtigkeitsbeschwerde gegen das eingangs bezeichnete Urteil des Landesgerichts Linz beurteilt. Diese wies das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 29. Mai 2026 gemäß § 285a Z 1 StPO zurück (ON 183). Das (zunächst) am 4. Dezember 2025 direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schreiben des Verurteilten (ON 174) wurde nicht nur als Beschwerde gegen den zuvor genannten Beschluss vergleiche dazu 11 Os 69/26w), sondern auch als neuerliche Nichtigkeitsbeschwerde gegen das eingangs bezeichnete Urteil des Landesgerichts Linz beurteilt. Diese wies das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 29. Mai 2026 gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO zurück (ON 183).
Rechtliche Beurteilung
[4] Der dagegen gerichteten Beschwerde des Verurteilten kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil die Nichtigkeitsbeschwerde von einer Person eingebracht wurde, der diese nicht (mehr) zukommt (§ 285a Z 1 StPO). Der dagegen gerichteten Beschwerde des Verurteilten kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil die Nichtigkeitsbeschwerde von einer Person eingebracht wurde, der diese nicht (mehr) zukommt (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO).
[5] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil es durch die Beschwerde nach § 285b Abs 2 StPO nicht zu einem Rechtsmittelverfahren iSd § 390a Abs 1 StPO gekommen ist (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 11; zuletzt 14 Os 4/26h). Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil es durch die Beschwerde nach Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO nicht zu einem Rechtsmittelverfahren iSd Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO gekommen ist (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 11; zuletzt 14 Os 4/26h).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00075.26Z.0728.000
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0140OS00075_26Z0000_000