Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die - auf die Z 5, 6, 9 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die - auf die Ziffer 5, 6, 9 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung von Beweisanträgen Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt:Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurden durch die Abweisung von Beweisanträgen Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt:
Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der Michaela R***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte dieser erklärt habe, der „einzige Hauptbelastungszeuge" Zlatko T***** habe vor, in das Lokal ihrer Eltern einzubrechen (ON 186 S 65), betraf ein vom Anklagevorwurf gänzlich verschiedenes Geschehen und ließ demnach nach dem allein maßgeblichen Vorbringen in der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0099618) eine Erheblichkeit, mithin die Eignung, die Beweiswürdigung mit Blick auf die Feststellung entscheidender Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen, nicht erkennen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340 f).Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der Michaela R***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte dieser erklärt habe, der „einzige Hauptbelastungszeuge" Zlatko T***** habe vor, in das Lokal ihrer Eltern einzubrechen (ON 186 S 65), betraf ein vom Anklagevorwurf gänzlich verschiedenes Geschehen und ließ demnach nach dem allein maßgeblichen Vorbringen in der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0099618) eine Erheblichkeit, mithin die Eignung, die Beweiswürdigung mit Blick auf die Feststellung entscheidender Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen, nicht erkennen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340 f).
Wie auch umgekehrt der Oberste Gerichtshof eine im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1 (§ 345 Abs 1 Z 5) StPO behauptete Nichtigkeit nicht anhand der Begründung eines abweisenden Zwischenerkenntnisses prüft (RIS-Justiz RS0116749), vermag die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, ursprüngliche Absicht des Erstgerichts, dem genannten Beweisantrag zu entsprechen, für die Frage dessen Berechtigung aus Sicht der Rechtsmittelinstanz nichts beizutragen.Wie auch umgekehrt der Oberste Gerichtshof eine im Sinne der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5,) StPO behauptete Nichtigkeit nicht anhand der Begründung eines abweisenden Zwischenerkenntnisses prüft (RIS-Justiz RS0116749), vermag die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, ursprüngliche Absicht des Erstgerichts, dem genannten Beweisantrag zu entsprechen, für die Frage dessen Berechtigung aus Sicht der Rechtsmittelinstanz nichts beizutragen.
Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen wiederum ist zwar keine entscheidende Tatsache; dem (behaupteten) Umstand, dass sich der - wie hier einzige unmittelbare - Tatzeuge schon früher eine Verleumdung (§ 297 StGB) oder eine falsche Beweisaussage (§ 288 StGB) habe zuschulden kommen lassen, kann Erheblichkeit aber nicht a priori abgesprochen werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340). Wie jedoch die in diesem Zusammenhang beantragte Beischaffung eines Akts der Staatsanwaltschaft Salzburg betreffend ein unter anderem gegen diesen Zeugen geführtes Ermittlungsverfahren das behauptete Ergebnis (vor rechtskräftiger, gerichtlicher Klärung dieser Vorwürfe) hätte unter Beweis stellen können, legte der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht dar, weshalb sein Begehren auf Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises gerichtet war (RIS-Justiz RS0107040; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen wiederum ist zwar keine entscheidende Tatsache; dem (behaupteten) Umstand, dass sich der - wie hier einzige unmittelbare - Tatzeuge schon früher eine Verleumdung (Paragraph 297, StGB) oder eine falsche Beweisaussage (Paragraph 288, StGB) habe zuschulden kommen lassen, kann Erheblichkeit aber nicht a priori abgesprochen werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340). Wie jedoch die in diesem Zusammenhang beantragte Beischaffung eines Akts der Staatsanwaltschaft Salzburg betreffend ein unter anderem gegen diesen Zeugen geführtes Ermittlungsverfahren das behauptete Ergebnis (vor rechtskräftiger, gerichtlicher Klärung dieser Vorwürfe) hätte unter Beweis stellen können, legte der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht dar, weshalb sein Begehren auf Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises gerichtet war (RIS-Justiz RS0107040; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Im Rahmen der Fragenrüge (Z 6) moniert der Angeklagte die Abweisung seines Antrags, mit welchem er die - im Übrigen auch mit seiner Verantwortung nicht in Einklang zu bringende - Aufnahme einer Eventualfrage in Richtung Bestimmung zum Diebstahl durch Einbruch nach „§§ 12, 127, 129 StGB" mit dem Hinweis auf die Aussagen der Zeugen Nihat U***** und Harald H***** begehrte (ON 186 S 67 f). Eventualfragen sind gemäß § 314 Abs 1 StPO unter anderem dann zu stellen, wenn ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung indiziert, dass die Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. Grundlage einer Eventualfrage kann nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis, nicht aber eine lediglich abstrakt denkbare Möglichkeit oder eine bloße Mutmaßung sein (Schindler, WK-StPO § 313 Rz 12). Die Antragstellung begründete der Angeklagte zum einen mit der Aussage des Zeugen Nihat U*****, wonach (der nach dem Wahrspruch vom Beschwerdeführer zum schweren Raub bestimmte) Zlatko T***** vorgeschlagen habe, einen Einbruch zu verüben (ON 186 S 36 ff), zum anderen mit den Depositionen des Zeugen Harald H***** (ON 149 S 9 f), demzufolge der Beschwerdeführer ihm gegenüber im Zuge von Amtshandlungen im Wesentlichen angegeben habe, er vermute, es gehe (bei den Ermittlungen) „um den Einbruch" bzw „um einen Einbruch in Innsbruck, wo er nicht dabei gewesen sei, man ihn aber hineinreißen wolle". In welcher Weise diese Verfahrensergebnisse nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ein ernst zu nehmendes Indiz für den Inhalt des ausschließlich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen Zlatko T***** geführten Gesprächs im Hinblick auf die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Tat sein soll, ist der Fragenrüge nicht zu entnehmen, die infolgedessen eine gesetzmäßige Ausführung vermissen lässt (RIS-Justiz RS0100860, RS0101087; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23).Im Rahmen der Fragenrüge (Ziffer 6,) moniert der Angeklagte die Abweisung seines Antrags, mit welchem er die - im Übrigen auch mit seiner Verantwortung nicht in Einklang zu bringende - Aufnahme einer Eventualfrage in Richtung Bestimmung zum Diebstahl durch Einbruch nach „§§ 12, 127, 129 StGB" mit dem Hinweis auf die Aussagen der Zeugen Nihat U***** und Harald H***** begehrte (ON 186 S 67 f). Eventualfragen sind gemäß Paragraph 314, Absatz eins, StPO unter anderem dann zu stellen, wenn ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung indiziert, dass die Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. Grundlage einer Eventualfrage kann nur ein tatsächliches Verfahrensergebnis, nicht aber eine lediglich abstrakt denkbare Möglichkeit oder eine bloße Mutmaßung sein (Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 12). Die Antragstellung begründete der Angeklagte zum einen mit der Aussage des Zeugen Nihat U*****, wonach (der nach dem Wahrspruch vom Beschwerdeführer zum schweren Raub bestimmte) Zlatko T***** vorgeschlagen habe, einen Einbruch zu verüben (ON 186 S 36 ff), zum anderen mit den Depositionen des Zeugen Harald H***** (ON 149 S 9 f), demzufolge der Beschwerdeführer ihm gegenüber im Zuge von Amtshandlungen im Wesentlichen angegeben habe, er vermute, es gehe (bei den Ermittlungen) „um den Einbruch" bzw „um einen Einbruch in Innsbruck, wo er nicht dabei gewesen sei, man ihn aber hineinreißen wolle". In welcher Weise diese Verfahrensergebnisse nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ein ernst zu nehmendes Indiz für den Inhalt des ausschließlich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen Zlatko T***** geführten Gesprächs im Hinblick auf die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Tat sein soll, ist der Fragenrüge nicht zu entnehmen, die infolgedessen eine gesetzmäßige Ausführung vermissen lässt (RIS-Justiz RS0100860, RS0101087; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23).
Indem der Beschwerdeführer seine Rüge, der Wahrspruch der Geschworenen sei in sich widersprechend (Z 9), auf die gemäß § 331 Abs 3 StPO abzufassende Niederschrift stützt, verfehlt er - zumal das Gesetz den Laienrichtern eine „anfechtungsfeste" Begründung nicht abverlangt - den gesetzlichen Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0100945; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 71).Indem der Beschwerdeführer seine Rüge, der Wahrspruch der Geschworenen sei in sich widersprechend (Ziffer 9,), auf die gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO abzufassende Niederschrift stützt, verfehlt er - zumal das Gesetz den Laienrichtern eine „anfechtungsfeste" Begründung nicht abverlangt - den gesetzlichen Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0100945; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 71).
Weil diese Niederschrift der Geschworenen bloß eine kurze Begründung für ihre Beweiswürdigung darstellt, kann sie nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden, weshalb auch eine Tatsachenrüge (Z 10a) darauf nicht gegründet werden kann (RIS-Justiz RS0115549; Philipp, WK-StPO § 331 Rz 10).Weil diese Niederschrift der Geschworenen bloß eine kurze Begründung für ihre Beweiswürdigung darstellt, kann sie nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden, weshalb auch eine Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) darauf nicht gegründet werden kann (RIS-Justiz RS0115549; Philipp, WK-StPO Paragraph 331, Rz 10).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung (§§ 285d Abs 1, 344 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (Paragraphen 285 i, 344, 498, Absatz 3, StPO).