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Entscheidung 14 Os 8/03×

Entscheidung 14 Os 8/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os8/03

Entscheidungsdatum

11.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander K***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. August 2002, GZ 40 Hv 5/02x-21, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander Kraus (richtig) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei), nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, PornG (römisch drei) und des Betruges nach Paragraph 146, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.

Danach hat er in Vorarlberg

römisch eins) im Zeitraum Sommer 2000 bis Mitte Feber 2001 in mehreren

selbständigen Angriffen mit der am 30. März 1987 geborenen, sohin unmündigen Magdalena V***** den Beischlaf und eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er den Finger in ihre Scheide führte, "seinen Penis in ihren After einzuführen versuchte", mit seinem Penis in ihrem Mund sowie in ihre Scheide eindrang und den Geschlechtsverkehr vollzog;

römisch zwei) durch die zu Punkt römisch eins geschilderten Handlungen die minderjährige Magdalena V*****, die als Tochter seiner Lebensgefährtin seiner Aufsicht unterstand, zur Unzucht missbraucht:

römisch drei) im Zeitraum 2000 bis Mitte Feber 2001 wissentlich der unter 16 Jahren alten Magdalena V***** ein solches Laufbild, das geeignet ist, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes zu gefährden, nämlich einen Pornofilm, auf welchem sexuelle Handlungen (Oral- und Vaginalverkehr) unter Erwachsenen dargestellt sind, (richtig) vorgeführt;

römisch vier) in der Nacht zum 9. März 2002 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Walter T***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Durchführung einer Taxifahrt verleitet, wobei dem Taxiunternehmen "Taxi W*****" durch die Nichtbezahlung der Taxikosten ein Schaden von 50 EUR entstanden ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera b, 9 Litera c,, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) scheitert bereits an der gebotenen Konkretisierung von in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen, die angeblich nicht erledigt oder abgewiesen wurden (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).

Mit der aus der Prozessordnung nicht ableitbaren vergleiche etwa Paragraphen 91, Absatz eins, 180, Absatz eins, erster Satz StPO) Behauptung, "im Schöffenprozess bestehe obligatorische Voruntersuchung", wird weder der angerufene (Ziffer 4,) noch ein anderer Nichtigkeitsgrund geltend gemacht. Das weitere Vorbringen (sachlich im Sinn einer Ziffer 5 a,) zum Schuldspruchfaktum römisch drei (Vergehen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, PronoG), die Zeugin Magdalena V***** hätte von Amts wegen vernommen werden müssen, geht mangels der erforderlichen Darlegung, inwiefern der Angeklagte oder sein Verteidiger an einer diesbezüglichen Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen seien, von vornherein fehl (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 480 und die dort zitierte Judikatur). Da beide Teile auf die tatsächliche Verlesung von im Paragraph 252, Absatz eins, bzw Absatz 2, StPO bezeichneten Schriftstücken verzichtet haben (S 421), ist die Art ihres Vorkommens in der Hauptverhandlung (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO) einer nachträglichen Kritik aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entzogen (14 Os 129/98). Dass auf die tatsächliche Verlesung nicht verzichtet wurde, wird nicht behauptet.

Weshalb die verfahrensaktuell zwischen Paragraphen 206 und 212 StGB bestehende Idealkonkurrenz (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 206, Rz 14) einer besonderen Begründung bedurfte, sagt die Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).

Die nicht entscheidende Annahme einer leichten geistigen Behinderung des Tatopfers (US 7) ist aus der schriftlichen Stellungnahme des Institutes für Sozialdienste vom 15. Juli 2002 (S 259) logisch und empirisch einwandfrei ableitbar.

Mit Plausibilitätserwägungen zur Glaubwürdigkeit der das Schuldspruchfaktum römisch drei (Pornofilmvorführung) leugnenden Verantwortung des Angeklagten wird bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft, die auch insoweit mit denkfehlerfreier Argumentation den Angaben der Zeugin Magdalena V***** Glauben schenkten (US 9 in Verbindung mit S 225).

Der Einwand (nominell Ziffer 9, Litera b,, sachlich Ziffer 9, Litera a,), der Angeklagte habe beim Schuldspruchfaktum römisch vier (Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB) ohne Betrugsvorsatz gehandelt, ignoriert prozessordnungswidrig die gegenteiligen Urteilsfeststellungen zum Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz (US 7, 10).

Die tätige Reue beim Schuldspruchfaktum römisch vier reklamierende Rüge (Ziffer 9, Litera b,) erklärt nicht, warum Schadenswiedergutmachung erst nach Anzeigeerstattung am 9. März 2002 (S 345) strafbefreiend wirken soll vergleiche Paragraph 167, Absatz 2, StGB).

Dem Vorbringen (Ziffer 9, Litera c,, inhaltlich Ziffer 8,), bezüglich der Schuldspruchfakten römisch drei und römisch vier sei die Anklage wegen unterbliebener Voruntersuchung überschritten worden, genügt die Erwiderung, dass die bezeichneten Taten in der Anklageschrift enthalten sind (S 370) und die behauptete Nichtigkeit nicht aus dem Gesetz abgeleitet wird. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) legt nicht dar, warum im vorliegenden Fall keine Idealkonkurrenz zwischen Paragraphen 206 und 212 StGB (Schuldspruchfakten römisch eins und römisch zwei) bestehen soll.

Das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen wurde der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) zuwider rechtsrichtig als erschwerend gewertet. Mit der Pauschalbehauptung, hinsichtlich der Fakten römisch drei und römisch vier sei der Beschwerdeführer zu Unrecht verurteilt worden, wird weder ein Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO bewirkender Strafzumessungsfehler noch ein anderer Nichtigkeitsgrund gesetzeskonform geltend gemacht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten (Paragraphen 285 i, 498, Absatz eins, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E68815 14Os8.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00008.03.0311.000

Dokumentnummer

JJT_20030311_OGH0002_0140OS00008_0300000_000

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