Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Mario Z***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (I.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Mario Z***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB (römisch eins.) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (römisch zwei.) schuldig erkannt.
Demnach hat er in Wr. Neustadt
I. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßigrömisch eins. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig
A. weggenommen, und zwar
1. am 11. Juni 2007 Josefa R***** eine Handtasche mit Inhalt im Wert von 135 EUR,
2. am 15. Juni 2007 Verfügungsberechtigten des Unternehmens C***** drei T-Shirts der Marke „Angelo Litrico" im Wert von je 6,90 EUR,
3. am 15. Juni 2007 Verfügungsberechtigten des Unternehmens E***** Socken im Wert von 3,50 EUR;
B. wegzunehmen versucht, und zwar
1. am 2. April 2007 Verfügungsberechtigten des Unternehmens M***** drei Konsolenspiele im Wert von 45,97 EUR;
2. am 5. Mai 2007 Verfügungsberechtigten des Unternehmens P***** einen Steckschlüsselsatz, ein Ultraschallentfernungsmessgerät, eine Badezimmeruhr, eine Packung Amicelli Haselnussröllchen und eine Packung Alu-Grilltassen im Wert von 61,89 EUR;
II. am 11. Juni 2007 zumindest fahrlässig ein Wurfmesser, sohin eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.römisch zwei. am 11. Juni 2007 zumindest fahrlässig ein Wurfmesser, sohin eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war.