Die Grundrechtsbeschwerde wendet sich - der Sache nach nur - gegen die Annahme der Tatbegehungsgefahr, aber auch gegen die Dauer der Untersuchungshaft, die im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe unangemessen sei. Sie ist indes nicht berechtigt.
Dr. Kurt S* steht nach dem bekämpften Beschluß (von der Beschwerde an sich nicht in Frage gestellt) im dringenden Verdacht, von April bis Dezember 1992 der N*kasse gewerbsmäßig betrügerisch durch Verzeichnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen einen (weiteren) Schaden von jedenfalls mehr als 25.000 S (96.000 S) zugefügt zu haben.
Die Gefahr, daß Dr. S* auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weiterhin Vermögensdelikte mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde, begründete das Oberlandesgericht mit den vorliegenden - der Verdachtslage nach - wiederholt und gewerbsmäßig begangenen Betrügereien, die Dr. S* überwiegend für einen Zeitraum angelastet werden, in welchem gegen ihn bereits zum AZ 18 Vr 283/92 des Landesgerichtes St. Pölten wegen zwischen Juni 1990 und Juni 1992 begangener Versicherungsbetrügereien ein weiteres Verfahren (ua) wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB anhängig war.Die Gefahr, daß Dr. S* auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weiterhin Vermögensdelikte mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde, begründete das Oberlandesgericht mit den vorliegenden - der Verdachtslage nach - wiederholt und gewerbsmäßig begangenen Betrügereien, die Dr. S* überwiegend für einen Zeitraum angelastet werden, in welchem gegen ihn bereits zum AZ 18 Vr 283/92 des Landesgerichtes St. Pölten wegen zwischen Juni 1990 und Juni 1992 begangener Versicherungsbetrügereien ein weiteres Verfahren (ua) wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB anhängig war.
Der Einwand, daß der im letztgenannten Verfahren in erster Instanz ergangene Schuldspruch nicht rechtskräftig sei, trifft zwar zu (siehe die kassatorische Entscheidung in hg. 14 Os 47/93), jedoch steht dieser Umstand der Annahme der Tatbegehungsgefahr - ungeachtet der prozessualen Unschuldsvermutung (vgl. Foregger-Serini MKK5, § 180 StPO, Erl II) - nicht entgegen. Bei der Intensität des Dr. S* treffenden Verdachtes, in vielen Angriffen durch einen längeren Zeitraum, zum Teil während eines bereits anhängigen Verfahrens gewerbsmäßig Betrügereien zum Nachteil verschiedener Geschädigter begangen zu haben, ist auch der von der Beschwerde relevierte Umstand, daß die N*kasse den Kassenvertrag mit dem Angeklagten aufgekündigt habe, nicht geeignet, die bekämpfte Annahme der Begehungsgefahr weiterer Vermögensdelikte zu entkräften.Der Einwand, daß der im letztgenannten Verfahren in erster Instanz ergangene Schuldspruch nicht rechtskräftig sei, trifft zwar zu (siehe die kassatorische Entscheidung in hg. 14 Os 47/93), jedoch steht dieser Umstand der Annahme der Tatbegehungsgefahr - ungeachtet der prozessualen Unschuldsvermutung vergleiche Foregger-Serini MKK5, Paragraph 180, StPO, Erl römisch zwei) - nicht entgegen. Bei der Intensität des Dr. S* treffenden Verdachtes, in vielen Angriffen durch einen längeren Zeitraum, zum Teil während eines bereits anhängigen Verfahrens gewerbsmäßig Betrügereien zum Nachteil verschiedener Geschädigter begangen zu haben, ist auch der von der Beschwerde relevierte Umstand, daß die N*kasse den Kassenvertrag mit dem Angeklagten aufgekündigt habe, nicht geeignet, die bekämpfte Annahme der Begehungsgefahr weiterer Vermögensdelikte zu entkräften.
Angesichts der bis zu fünf Jahren reichenden Strafdrohung des § 148 StGB (erster Strafsatz) ist die bisherige Dauer der Untersuchungshaft auch nicht offenbar unangemessen.Angesichts der bis zu fünf Jahren reichenden Strafdrohung des Paragraph 148, StGB (erster Strafsatz) ist die bisherige Dauer der Untersuchungshaft auch nicht offenbar unangemessen.
Der Beschwerdehinweis auf eine im vorliegenden (gesondert geführten) Verfahren bloß zu erwartende Zusatzstrafe (gemäß §§ 31, 40 StGB) ist nach Aufhebung des im (konnexen) Verfahren zum AZ 18 Vr 283/92 ergangenen erstinstanzlichen Urteils wegen eines formellen Begründungsmangels durch den Obersten Gerichtshof und der Verweisung (u.a.) der Staatsanwaltschaft mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung auf diese Entscheidung gegenstandslos. Davon, daß "eine Sanktion in Form einer unbedingten Freiheitsstrafe keinesfalls angemessen und zu gewärtigen wäre", kann - entgegen der Beschwerdeauffassung - nach Lage des Falles nicht ohne weiteres ausgegangen werden.Der Beschwerdehinweis auf eine im vorliegenden (gesondert geführten) Verfahren bloß zu erwartende Zusatzstrafe (gemäß Paragraphen 31, 40, StGB) ist nach Aufhebung des im (konnexen) Verfahren zum AZ 18 römisch fünf r 283/92 ergangenen erstinstanzlichen Urteils wegen eines formellen Begründungsmangels durch den Obersten Gerichtshof und der Verweisung (u.a.) der Staatsanwaltschaft mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung auf diese Entscheidung gegenstandslos. Davon, daß "eine Sanktion in Form einer unbedingten Freiheitsstrafe keinesfalls angemessen und zu gewärtigen wäre", kann - entgegen der Beschwerdeauffassung - nach Lage des Falles nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
Die behauptete Saumseligkeit der Gerichte in der Entscheidung der Haftfrage ist nicht zu erkennen. Im übrigen könnte aus tatsächlichen Verzögerungen dieser Art eine (mit Grundrechtsbeschwerde bekämpfbare) Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führt, was aber hier - wie dargelegt - noch nicht der Fall ist (vgl. 13 Os 47/93).Die behauptete Saumseligkeit der Gerichte in der Entscheidung der Haftfrage ist nicht zu erkennen. Im übrigen könnte aus tatsächlichen Verzögerungen dieser Art eine (mit Grundrechtsbeschwerde bekämpfbare) Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führt, was aber hier - wie dargelegt - noch nicht der Fall ist vergleiche 13 Os 47/93).
Der Grundrechtsbeschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
Damit entfällt auch eine Entscheidung über das Kostenbegehren.