[4] Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [4] Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[5] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470 und 490). [5] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470 und 490).
[6] Mit dem Hinweis auf die einen Tötungsvorsatz leugnende und das Vorliegen einer Notwehrsituation behauptende Verantwortung des Angeklagten (ON 54.1, 10 f und 14) gelingt es der Tatsachenrüge (Z 10a) nicht, erhebliche Bedenken an den im Wahrspruch der Geschworenen zur Haupt- und zur Zusatzfrage getroffenen gegenteiligen Feststellungen zu wecken. Gleiches gilt für die dazu aus – isoliert und aus dem Sinnzusammenhang gerissen zitierten – Passagen der Aussagen der Zeugen * U* (ON 54.1, 17), A* I* (ON 43, 5 f) und M* I* (ON 3.3, 5 f) über die Tätlichkeiten des Angeklagten und des A* I* gezogenen Schlüsse des Beschwerdeführers. [6] Mit dem Hinweis auf die einen Tötungsvorsatz leugnende und das Vorliegen einer Notwehrsituation behauptende Verantwortung des Angeklagten (ON 54.1, 10 f und 14) gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) nicht, erhebliche Bedenken an den im Wahrspruch der Geschworenen zur Haupt- und zur Zusatzfrage getroffenen gegenteiligen Feststellungen zu wecken. Gleiches gilt für die dazu aus – isoliert und aus dem Sinnzusammenhang gerissen zitierten – Passagen der Aussagen der Zeugen * U* (ON 54.1, 17), A* I* (ON 43, 5 f) und M* I* (ON 3.3, 5 f) über die Tätlichkeiten des Angeklagten und des A* I* gezogenen Schlüsse des Beschwerdeführers.
[7] Die Aussage des Zeugen * B* über seine Einschätzung der Situation beim Zusammentreffen der Beteiligten (ON 54.1, 20) ist kein Gegenstand des Zeugenbeweises und scheidet daher als Bezugspunkt der Tatsachenrüge aus (vgl RIS-Justiz RS0097573). [7] Die Aussage des Zeugen * B* über seine Einschätzung der Situation beim Zusammentreffen der Beteiligten (ON 54.1, 20) ist kein Gegenstand des Zeugenbeweises und scheidet daher als Bezugspunkt der Tatsachenrüge aus vergleiche RIS-Justiz RS0097573).
[8] Lediglich aus Gründen der Vollständigkeit sei festgehalten, dass ein rechtswidriger Angriff des (hier unbewaffneten) Opfers nicht vorliegt, wenn es sich gegen die Attacken des mit einem Messer bewaffneten Angeklagten wehrt (vgl 14 Os 92/20s; 11 Os 166/94; Lewisch in WK² StGB § 3 Rz 29). [8] Lediglich aus Gründen der Vollständigkeit sei festgehalten, dass ein rechtswidriger Angriff des (hier unbewaffneten) Opfers nicht vorliegt, wenn es sich gegen die Attacken des mit einem Messer bewaffneten Angeklagten wehrt vergleiche 14 Os 92/20s; 11 Os 166/94; Lewisch in WK² StGB Paragraph 3, Rz 29).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 iVm § 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i iVm § 344 StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.