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Entscheidung 14 Os 86/23p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os86/23p

Entscheidungsdatum

24.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gindl in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Geschworenengericht vom 23. Juni 2023, GZ 12 Hv 29/23k-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * N* des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 26. Februar 2023 in Z* den A* I* zu töten versucht, indem er diesen mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ungefähr siebeneinhalb Zentimetern attackierte und ihm zwei Mal in den Bauch stach, wodurch er A* I* eine Schnittwunde am linken Ellenbogen mit Eröffnung der Schleimbeutel sowie zwei Stichwunden mit einer Tiefe von ungefähr drei bis fünf Zentimetern im Bereich des linken Oberbauchs und eine Verletzung der Milz zufügte.

[3] Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und verneinten die nach Notwehr (Paragraph 3, Absatz eins, StGB) gestellte Zusatzfrage.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[5] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470 und 490).

[6] Mit dem Hinweis auf die einen Tötungsvorsatz leugnende und das Vorliegen einer Notwehrsituation behauptende Verantwortung des Angeklagten (ON 54.1, 10 f und 14) gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) nicht, erhebliche Bedenken an den im Wahrspruch der Geschworenen zur Haupt- und zur Zusatzfrage getroffenen gegenteiligen Feststellungen zu wecken. Gleiches gilt für die dazu aus – isoliert und aus dem Sinnzusammenhang gerissen zitierten – Passagen der Aussagen der Zeugen * U* (ON 54.1, 17), A* I* (ON 43, 5 f) und M* I* (ON 3.3, 5 f) über die Tätlichkeiten des Angeklagten und des A* I* gezogenen Schlüsse des Beschwerdeführers.

[7] Die Aussage des Zeugen * B* über seine Einschätzung der Situation beim Zusammentreffen der Beteiligten (ON 54.1, 20) ist kein Gegenstand des Zeugenbeweises und scheidet daher als Bezugspunkt der Tatsachenrüge aus vergleiche RIS-Justiz RS0097573).

[8] Lediglich aus Gründen der Vollständigkeit sei festgehalten, dass ein rechtswidriger Angriff des (hier unbewaffneten) Opfers nicht vorliegt, wenn es sich gegen die Attacken des mit einem Messer bewaffneten Angeklagten wehrt vergleiche 14 Os 92/20s; 11 Os 166/94; Lewisch in WK² StGB Paragraph 3, Rz 29).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139690

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00086.23P.1024.000

Im RIS seit

09.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Dokumentnummer

JJT_20231024_OGH0002_0140OS00086_23P0000_000