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Entscheidung 14 Os 92/20s×

Entscheidung 14 Os 92/20s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092535 Rechtssatz 09.12.1938Strafrecht
Die erhebliche Verminderung der Sehkraft auch nur eines Auges oder die erhebliche Herabsetzung der Hörschärfe auch nur eines Ohres begründen die Annahme einer dauernden Schwächung des Gesichtes oder Gehörs.
RS0092616 Rechtssatz 04.12.1978Strafrecht
Der Begriff der langen Zeit (§ 85 StGB) bedeutet einen langen Zeitraum, der sich deutlich von einer vierundzwanzig tägigen Dauer einer Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit (§ 84 Abs 1 StGB) abhebt und im Hinblick auf die durchschnittliche Lebensdaue …
RS0100061 Rechtssatz 06.07.1988Strafrecht
Nichtigkeit im Sinne § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Anwendungsfall StPO bewirkt nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstandes, nicht jedoch die (bloß) irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die …
RS0118415 Rechtssatz 17.12.2003Strafrecht
Von Feststellungsmängeln abgesehen, liegen die Nichtigkeitsgründe der Z 9 und 10 des § 281 Abs 1 StPO vor, wenn angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen zu Unrecht ein Schuld- oder Freispruch ergangen ist (Z 9 lit a bis c) oder die fe …
RS0119312 Rechtssatz 09.09.2004Strafrecht
Die Qualifikation des dritten Falles des § 143 StGB ist schon bei Vorliegen einer der Varianten des § 84 Abs 1 StGB gegeben. Demnach ist die Wertung einer Verletzung in zweifacher Hinsicht als erschwerend, nämlich als an sich schwer und verbunden mit einer …
RS0130193 Rechtssatz 22.07.2015Strafrecht
Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in § 32 Abs 2 erster Satz StGB enthaltenen Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen („gegeneinander abzuwägen“), als sie „nicht schon die Strafdrohun …
RS0132896 Rechtssatz 13.11.2019Strafrecht
Die erschwerende Wertung (§ 32 Abs 3 StGB) von Verletzungsfolgen, die über das für die Subsumtion notwendige Ausmaß (hier iSd § 84 Abs 1 StGB) hinausgehen, bedeutet keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB.