Rechtssatz RS0092616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092616
Entscheidungsdatum
28.07.2026
Rechtssatz
Der Begriff der langen Zeit (§ 85 StGB) bedeutet einen langen Zeitraum, der sich deutlich von einer vierundzwanzig tägigen Dauer einer Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit (§ 84 Abs 1 StGB) abhebt und im Hinblick auf die durchschnittliche Lebensdauer einen wesentlichen Teil des Lebens darstellt (vgl Foregger, StGB 2. Auflage, 160). Nach § 85 StGB können demnach nur solche langdauernde Leiden in Betracht kommen, die eine gewichtige, einer immerwährenden Folge nahekommende Beeinträchtigung des Daseinswertes für die Betroffenen bedeuten (vgl EB zur RV, 216). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall bei einer rund dreijährigen Berufsunfähigkeit eines zur Tatzeit vierzigjährigen Mannes, ungeachtet der für ihn damit verbundenen hohen Verdiensteinbuße und empfindlichen Beeinträchtigung seiner Lebensführung noch nicht gesprochen werden. Allerdings kommen diese Folgen der Verletzung schweren Dauerfolgen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sehr nahe, was als erschwerend bei Strafbemessung Berücksichtigung finden kann.Der Begriff der langen Zeit (Paragraph 85, StGB) bedeutet einen langen Zeitraum, der sich deutlich von einer vierundzwanzig tägigen Dauer einer Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) abhebt und im Hinblick auf die durchschnittliche Lebensdauer einen wesentlichen Teil des Lebens darstellt vergleiche Foregger, StGB 2. Auflage, 160). Nach Paragraph 85, StGB können demnach nur solche langdauernde Leiden in Betracht kommen, die eine gewichtige, einer immerwährenden Folge nahekommende Beeinträchtigung des Daseinswertes für die Betroffenen bedeuten vergleiche EB zur RV, 216). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall bei einer rund dreijährigen Berufsunfähigkeit eines zur Tatzeit vierzigjährigen Mannes, ungeachtet der für ihn damit verbundenen hohen Verdiensteinbuße und empfindlichen Beeinträchtigung seiner Lebensführung noch nicht gesprochen werden. Allerdings kommen diese Folgen der Verletzung schweren Dauerfolgen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sehr nahe, was als erschwerend bei Strafbemessung Berücksichtigung finden kann.
Entscheidungstexte
- 12 Os 173/78
Entscheidungstext OGH 04.12.1978 12 Os 173/78
Veröff: EvBl 1979/147 S 405 = RZ 1979/39 S 147
- 9 Os 52/78
Entscheidungstext OGH 09.03.1979 9 Os 52/78
- 12 Os 26/82
Entscheidungstext OGH 18.03.1982 12 Os 26/82
nur: Der Begriff der langen Zeit (§ 85 StGB) bedeutet einen langen Zeitraum, der im Hinblick auf die durchschnittliche Lebensdauer einen wesentlichen Teil des Lebens darstellt. (T1)
- 11 Os 68/13d
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 11 Os 68/13d
Auch
- 14 Os 73/16s
Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 73/16s
Auch
- 13 Os 28/17t
Entscheidungstext OGH 05.04.2017 13 Os 28/17t
Auch; nur T1; Beisatz: Die dabei anzustellende Prognose, dass die auffällige Verunstaltung mit großer Wahrscheinlichkeit lange Zeit andauern wird, hat auf Basis des neuesten Standes der Medizin zum Zeitpunkt des Urteils der letzten Tatsacheninstanz zu erfolgen. (T2)
- 14 Os 92/20s
Entscheidungstext OGH 29.09.2020 14 Os 92/20s
Vgl
- 15 Os 106/20g
Entscheidungstext OGH 11.12.2020 15 Os 106/20g
Vgl
- 14 Os 112/21h
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 14 Os 112/21h
Vgl
- 15 Os 95/21s
Entscheidungstext OGH 26.01.2022 15 Os 95/21s
Vgl; Beis wie T2
- 12 Os 21/22p
Entscheidungstext OGH 31.03.2022 12 Os 21/22p
Vgl; Beis wie T2
- 14 Os 21/26h
Entscheidungstext OGH 28.07.2026 14 Os 21/26h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092616
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19781204_OGH0002_0120OS00173_7800000_001