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Entscheidung 14 Os 112/21h×

Entscheidung 14 Os 112/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092585 Rechtssatz 29.06.1978Strafrecht
Der Täter muß beim Delikt nach § 87 StGB den schweren Verletzungserfolg bezweckt und sich diesen zum Ziel gesetzt haben.
RS0092598 Rechtssatz 29.06.1978Strafrecht
§ 87 StGB findet bei schweren Körperverletzungen Anwendung, wenn es dem Täter darauf ankommt, nicht irgendeine Verletzung sondern eine schwere Körperverletzung zuzufügen.
RS0092616 Rechtssatz 04.12.1978Strafrecht
Der Begriff der langen Zeit (§ 85 StGB) bedeutet einen langen Zeitraum, der sich deutlich von einer vierundzwanzig tägigen Dauer einer Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit (§ 84 Abs 1 StGB) abhebt und im Hinblick auf die durchschnittliche Lebensdaue …
RS0101558 Rechtssatz 26.01.1994Strafrecht
Dem Angeklagten fallen nur jene Verfahrenskosten zur Last, die in Erledigung der Rechtsmittel selbst aufgelaufen sind, nicht aber die Kosten einer amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 StPO).
RS0115054 Rechtssatz 08.05.2001Strafrecht
Trifft das für die Entscheidung über die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zuständige Geschworenengericht (§ 338 StPO) keine Feststellungen über die einweisungsrelevanten Tatsachen, erfordert dieser Mangel (§ 345 Abs 1 Z 13 erster …
RS0119310 Rechtssatz 24.08.2004Strafrecht
Die in § 281 Abs 1 Z 5a StPO genannten "erheblichen Bedenken aus den Akten" beziehen sich auf das in der Hauptverhandlung vorgekommene und darüber hinaus auf jenes Beweismaterial, das zufolge rechtzeitigen Einlangens in der Hauptverhandlung hätte vorkommen …
RS0119424 Rechtssatz 21.10.2004Strafrecht
Ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten, ermöglicht die Tatsachenrüge nicht.
RS0121423 Rechtssatz 08.11.2006Strafrecht
Die als Ausnahme angelegte objektive Erfolgszurechnung stellt im Gegensatz zur Kausalität - prozessual gesehen - eine negative Tatbestandsvoraussetzung dar, und bedarf daher nur dann ausdrücklicher Feststellungen, wenn deren Ausschluss indiziert ist.