Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Wenn der Beschuldigte der gehörigen Vorladung ungeachtet zur bestimmten Stunde nicht erscheint, hat der Richter, sofern er nicht die Vernehmung des Beschuldigten nötig findet (zur Intensität amtswegiger Wahrheitsforschung s Rainer, WK-StPO § 459 Rz 7), sofort das Verfahren zu beginnen, die Beweise aufzunehmen und nach Anhörung des Anklägers das Urteil zu fällen und zu verkünden (§ 459 erster und zweiter Satz StPO).Wenn der Beschuldigte der gehörigen Vorladung ungeachtet zur bestimmten Stunde nicht erscheint, hat der Richter, sofern er nicht die Vernehmung des Beschuldigten nötig findet (zur Intensität amtswegiger Wahrheitsforschung s Rainer, WK-StPO Paragraph 459, Rz 7), sofort das Verfahren zu beginnen, die Beweise aufzunehmen und nach Anhörung des Anklägers das Urteil zu fällen und zu verkünden (Paragraph 459, erster und zweiter Satz StPO).
Nach dem Inhalt des Schreibens des Bezirksrichters an die Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 31. Oktober 2002 (S 73), dem allerdings keine aktenkundige richterliche Verfügung zugrunde liegt, könnte angenommen werden, dass dieser bei seiner prozessleitenden Verfügung auf Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung von der Hinterlegung der Vorladung im Sinn des § 17 Abs 1 ZustG ausging. Auch mag er davon ausgegangen sein, dass die Geschäftsabteilung - trotz Fehlens einer den §§ 123, 127 Geo entsprechenden Anordnung auf Zustellung der Vorladung zu eigenen Handen - aus Eigenem in diesem Sinn vorgegangen war. Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes wären die angefochtenen Verfügungen (bei nachgewiesenem Zustellvorgang) gesetzeskonform, weil auch die für die Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung von § 79 Abs 1 erster Satz StPO verlangte Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers rechtswirksam durch Hinterlegung vorgenommen werden kann (§§ 17 Abs 3 dritter Satz, 21 Abs 2 letzter Satz ZustG; vgl Rainer, WK-StPO § 459 Rz 4).Nach dem Inhalt des Schreibens des Bezirksrichters an die Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 31. Oktober 2002 (S 73), dem allerdings keine aktenkundige richterliche Verfügung zugrunde liegt, könnte angenommen werden, dass dieser bei seiner prozessleitenden Verfügung auf Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung von der Hinterlegung der Vorladung im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ausging. Auch mag er davon ausgegangen sein, dass die Geschäftsabteilung - trotz Fehlens einer den Paragraphen 123, 127, Geo entsprechenden Anordnung auf Zustellung der Vorladung zu eigenen Handen - aus Eigenem in diesem Sinn vorgegangen war. Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes wären die angefochtenen Verfügungen (bei nachgewiesenem Zustellvorgang) gesetzeskonform, weil auch die für die Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung von Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz StPO verlangte Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers rechtswirksam durch Hinterlegung vorgenommen werden kann (Paragraphen 17, Absatz 3, dritter Satz, 21 Absatz 2, letzter Satz ZustG; vergleiche Rainer, WK-StPO Paragraph 459, Rz 4).
Gesetzwidrigkeit drückt nämlich eine Relation aus und bedeutet verfehlte Rechtsanwendung auf einen Lebenssachverhalt. Selbst der im Protokollshinweis auf Ladungszustellung "durch die Polizei" zum Ausdruck kommende Irrtum über die rechtlichen Folgen einer Hinterlegung (§ 17 Abs 3 ZustG) würde daran nichts ändern, weil eine rechtlich verfehlte prozessleitende Verfügung nicht vorliegt, wenn diese trotz unzutreffender rechtlicher Erwägungen im Ergebnis rechtsrichtig getroffen wurde (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 7, § 281 Rz 50, 52; vgl auch 14 Os 159/02, 13 Os 63/03).Gesetzwidrigkeit drückt nämlich eine Relation aus und bedeutet verfehlte Rechtsanwendung auf einen Lebenssachverhalt. Selbst der im Protokollshinweis auf Ladungszustellung "durch die Polizei" zum Ausdruck kommende Irrtum über die rechtlichen Folgen einer Hinterlegung (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG) würde daran nichts ändern, weil eine rechtlich verfehlte prozessleitende Verfügung nicht vorliegt, wenn diese trotz unzutreffender rechtlicher Erwägungen im Ergebnis rechtsrichtig getroffen wurde (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 7, Paragraph 281, Rz 50, 52; vergleiche auch 14 Os 159/02, 13 Os 63/03).
Die Nichtigkeitsbeschwerde beruft sich allerdings treffend auf einen Mangel in der Überprüfung der Zustellung (vgl SSt 22/45). Der für eine gehörige Vorladung im Sinn des § 459 StPO erforderliche Sachverhalt durfte nämlich angesichts eines bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigten (entgegen § 80 Abs 3 StPO ergangenen) Auftrages an die Bundespolizeibehörde ohne aktenkundigen Zustellnachweis (§ 22 ZustG; ein solcher erliegt nicht im Akt) rechtsfehlerfrei nicht unterstellt werden.Die Nichtigkeitsbeschwerde beruft sich allerdings treffend auf einen Mangel in der Überprüfung der Zustellung vergleiche SSt 22/45). Der für eine gehörige Vorladung im Sinn des Paragraph 459, StPO erforderliche Sachverhalt durfte nämlich angesichts eines bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigten (entgegen Paragraph 80, Absatz 3, StPO ergangenen) Auftrages an die Bundespolizeibehörde ohne aktenkundigen Zustellnachweis (Paragraph 22, ZustG; ein solcher erliegt nicht im Akt) rechtsfehlerfrei nicht unterstellt werden.
Diese die Angeklagte benachteiligende Gesetzesverletzung führt zur Aufhebung der von der Anfechtung betroffenen prozessleitenden Verfügung und des rechtslogisch davon abhängigen Urteils.