Gründe:
Raimund S***** wurde im ersten Rechtsgang mit Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 11. Oktober 2004 (ON 104) der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit b, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Gemäß § 19 Abs 1 lit a, Abs 3, Abs 4 und Abs 6 iVm §§ 17 Abs 2 lit a, 37 Abs 2 letzter Satz und 38 Abs 1 letzter Satz FinStrG wurde über Raimund S***** eine (anteilsmäßige) Wertersatzstrafe von 675.000 Euro (für die geschmuggelten Zigaretten 670.000 Euro und für die zum Schmuggel verwendeten Fahrzeuge 5.000 Euro) verhängt. Gemäß § 20 Abs 2 FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe mit achtzehn Monaten festgesetzt.Raimund S***** wurde im ersten Rechtsgang mit Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 11. Oktober 2004 (ON 104) der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera b,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6, in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz 2, Litera a,, 37 Absatz 2, letzter Satz und 38 Absatz eins, letzter Satz FinStrG wurde über Raimund S***** eine (anteilsmäßige) Wertersatzstrafe von 675.000 Euro (für die geschmuggelten Zigaretten 670.000 Euro und für die zum Schmuggel verwendeten Fahrzeuge 5.000 Euro) verhängt. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe mit achtzehn Monaten festgesetzt.
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Mai 2005, GZ 14 Os 17/05i-9, wurde der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge gegeben, der Ausspruch über die anteilige Wertersatzstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen sowie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld wurden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe nach § 38 Abs 1 iVm § 37 Abs 2 FinStrG wurden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet (ON 111a). Über diese Berufung wurde noch nicht entschieden.Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Mai 2005, GZ 14 Os 17/05i-9, wurde der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge gegeben, der Ausspruch über die anteilige Wertersatzstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen sowie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld wurden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe nach Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG wurden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet (ON 111a). Über diese Berufung wurde noch nicht entschieden.
Der gegen das - im Umfang der Aufhebung - im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil (ON 117) gerichteten Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) des Angeklagten wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. März 2006, GZ 14 Os 126/05v-7, neuerlich Folge gegeben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen (ON 123).Der gegen das - im Umfang der Aufhebung - im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil (ON 117) gerichteten Sanktionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) des Angeklagten wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. März 2006, GZ 14 Os 126/05v-7, neuerlich Folge gegeben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen (ON 123).
Mit dem angefochtenen Urteil wurde über Raimund S***** im dritten Rechtsgang gemäß § 19 Abs 1 lit a, Abs 3, Abs 4 und Abs 6 iVm §§ 17 Abs 2 lit a, 37 Abs 2 letzter Satz und 38 Abs 1 letzter Satz FinStrG eine Wertersatzstrafe von 600.000 Euro für die geschmuggelten und nicht mehr aufgegriffenen (438.396 Stangen, US 4) Zigaretten und - gemäß §§ 19 Abs 1 lit b und Abs 4 iVm 17 Abs 2 lit c Z 3, 37 Abs 2 letzter Satz und 38 Abs 1 letzter Satz FinStrG - von 2.500 Euro für die beim Schmuggel verwendeten Sattelzugfahrzeuge der Marke Steyr und Scania sowie die Sattelanhänger der Marken Schmitz und Kögel verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Strafen wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit zwölf Monaten festgesetzt. Die inhaltlich ausschließlich gegen die Verhängung der Wertersatzstrafe für die geschmuggelten Zigaretten gerichtete, der Sache nach aus Z 11 erster Fall, teilweise iVm Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Mit dem angefochtenen Urteil wurde über Raimund S***** im dritten Rechtsgang gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6, in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz 2, Litera a,, 37 Absatz 2, letzter Satz und 38 Absatz eins, letzter Satz FinStrG eine Wertersatzstrafe von 600.000 Euro für die geschmuggelten und nicht mehr aufgegriffenen (438.396 Stangen, US 4) Zigaretten und - gemäß Paragraphen 19, Absatz eins, Litera b und Absatz 4, in Verbindung mit 17 Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, 37, Absatz 2, letzter Satz und 38 Absatz eins, letzter Satz FinStrG - von 2.500 Euro für die beim Schmuggel verwendeten Sattelzugfahrzeuge der Marke Steyr und Scania sowie die Sattelanhänger der Marken Schmitz und Kögel verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Strafen wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit zwölf Monaten festgesetzt. Die inhaltlich ausschließlich gegen die Verhängung der Wertersatzstrafe für die geschmuggelten Zigaretten gerichtete, der Sache nach aus Ziffer 11, erster Fall, teilweise in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.