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Entscheidung 14 Os 90/06a×

Entscheidung 14 Os 90/06a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os90/06a

Entscheidungsdatum

12.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Raimund S***** wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera b,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 15. Mai 2005, GZ 20 Hv 6/06m-128, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Raimund S***** wurde im ersten Rechtsgang mit Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 11. Oktober 2004 (ON 104) der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera b,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6, in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz 2, Litera a,, 37 Absatz 2, letzter Satz und 38 Absatz eins, letzter Satz FinStrG wurde über Raimund S***** eine (anteilsmäßige) Wertersatzstrafe von 675.000 Euro (für die geschmuggelten Zigaretten 670.000 Euro und für die zum Schmuggel verwendeten Fahrzeuge 5.000 Euro) verhängt. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe mit achtzehn Monaten festgesetzt.

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Mai 2005, GZ 14 Os 17/05i-9, wurde der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge gegeben, der Ausspruch über die anteilige Wertersatzstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen sowie die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld wurden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe nach Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG wurden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet (ON 111a). Über diese Berufung wurde noch nicht entschieden.

Der gegen das - im Umfang der Aufhebung - im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil (ON 117) gerichteten Sanktionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) des Angeklagten wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 14. März 2006, GZ 14 Os 126/05v-7, neuerlich Folge gegeben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen (ON 123).

Mit dem angefochtenen Urteil wurde über Raimund S***** im dritten Rechtsgang gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6, in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz 2, Litera a,, 37 Absatz 2, letzter Satz und 38 Absatz eins, letzter Satz FinStrG eine Wertersatzstrafe von 600.000 Euro für die geschmuggelten und nicht mehr aufgegriffenen (438.396 Stangen, US 4) Zigaretten und - gemäß Paragraphen 19, Absatz eins, Litera b und Absatz 4, in Verbindung mit 17 Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, 37, Absatz 2, letzter Satz und 38 Absatz eins, letzter Satz FinStrG - von 2.500 Euro für die beim Schmuggel verwendeten Sattelzugfahrzeuge der Marke Steyr und Scania sowie die Sattelanhänger der Marken Schmitz und Kögel verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Strafen wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit zwölf Monaten festgesetzt. Die inhaltlich ausschließlich gegen die Verhängung der Wertersatzstrafe für die geschmuggelten Zigaretten gerichtete, der Sache nach aus Ziffer 11, erster Fall, teilweise in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist der angefochtenen Entscheidung die Bemessungsgrundlage für den strafbestimmenden Wertbetrag hinsichtlich der nicht aufgegriffenen geschmuggelten Zigaretten, deren Menge das Erstgericht unter Erörterung der Aufstellung des Hauptzollamtes Wien vom 12. Mai 2006 (Beilage ./A zu ON 127) aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs und der Ausführungen der Privatbeteiligten (ON 125) mit 438.396 Stangen (entsprechend 87,679.200 Stück) bezifferte (US 6), gar wohl zu entnehmen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gingen die Tatrichter - gestützt auf den Schlussbericht des Zollamtes Wien (ON 68) und die Aufstellung vom 12. Mai 2006 (Beilage ./A zu ON 127) - davon aus, dass für den Wertersatz ausschließlich Zigaretten der Marke Super Kings maßgebend waren. Soweit der Rechtsmittelwerber der Sache nach aus Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall die Annahme eines - begrifflich mit dem die Grundlage für den Wertersatz darstellenden gemeinen Wert identischen (10 Os 161/86, SSt 58/87) - Inlandsverschleißpreises von 3,28 Euro pro Packung als willkürlich kritisiert, genügt es zu erwidern, dass das Erstgericht die bekämpfte Feststellung - unter Erörterung der vom Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz errechneten Bemessungsgrundlage (ON 125, Beilage ./A zu ON 127, US 6 f) - ersichtlich vergleiche US 5, 7) auf Basis des Schlussberichtes des Zollamtes Wien (ON 68, darin insbesonders S 683 bis 719/IV) und damit im Einklang mit Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet getroffen hat. Die Tatrichter gingen dabei jedoch zu Gunsten des Angeklagten nicht - wie die Finanzstrafbehörde erster Instanz - von einem Detailverkaufspreis von 45 S pro Packung (entsprechend 3,27 Euro) für die bis zum 1. Oktober 2001 geschmuggelten und 46 S (entsprechend 3,34 Euro) für die nach diesem Zeitpunkt eingeführten Zigaretten aus, sondern sahen einen durchschnittlichen Wert von 3,28 Euro pro Packung als realistisch an. Ausgehend davon erweist sich die Beschwerdebehauptung, das Hauptzollamt Wien hätte seinen Berechnungen einen geringeren inländischen Verschleißpreis zugrunde gelegt, als nicht nachvollziehbar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E81926 14Os90.06a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00090.06A.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20060912_OGH0002_0140OS00090_06A0000_000

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