Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Matthias T*** und Helmut S*** (zu 1.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, (zu 2.) des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und (zu 3.) des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Matthias T*** und Helmut S*** (zu 1.) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, (zu 2.) des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und (zu 3.) des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach haben Matthias T*** und Helmut S*** am 5. November 1988 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als
Mittäter
(zu 1.) Julius G***-H*** durch Versetzen von Schlägen, die ein Brillenhämatom zur Folge hatten, am Körper verletzt; (zu 2.) Julius G***-H***, indem sie ihn aus seinem PKW zerrten und ihm Schläge versetzten und sodann gewaltsam in ihren PKW drückten, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen seines PKW und zum Einsteigen in den PKW des Helmut S*** genötigt; (zu 3.) Kristof G***-H***, indem sie ihn durch die
gefährliche Drohung, sie würden seinen entführten Sohn erst dann freilassen, wenn er (Kristof G***-H***) Wechsel über 29.000 S unterfertige, zu einer Handlung, nämlich zur Unterfertigung dieser Wechsel nötigten, am Vermögen zu schädigen versucht, wobei sie mit dem Vorsatz handelten, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern.
Die Anklagebehörde hatte den beiden Angeklagten das "Vergehen" (richtig: Verbrechen) der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs. 1 StGB zur Last gelegt, begangen dadurch, daß sie am 5. November 1988 im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den Julius G***-H*** ohne dessen Einwilligung mit Gewalt entführten, indem sie ihn aus seinem PKW zerrten, Matthias T*** ihm Faustschläge ins Gesicht versetzte und beide ihn in den PKW des Helmut S*** zerrten, um einen Dritten, nämlich Kristof G***-H***, zur Unterfertigung von Wechseln über insgesamt 29.000 S zu nötigen (ON 22 dA).Die Anklagebehörde hatte den beiden Angeklagten das "Vergehen" (richtig: Verbrechen) der erpresserischen Entführung nach Paragraph 102, Absatz eins, StGB zur Last gelegt, begangen dadurch, daß sie am 5. November 1988 im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den Julius G***-H*** ohne dessen Einwilligung mit Gewalt entführten, indem sie ihn aus seinem PKW zerrten, Matthias T*** ihm Faustschläge ins Gesicht versetzte und beide ihn in den PKW des Helmut S*** zerrten, um einen Dritten, nämlich Kristof G***-H***, zur Unterfertigung von Wechseln über insgesamt 29.000 S zu nötigen (ON 22 dA).
Die Geschwornen haben die anklagekonform gestellten Hauptfragen 1 und 2 (in Richtung des Verbrechens nach § 102 Abs. 1 StGB) jeweils stimmenmehrheitlich verneint, hingegen die Eventualfragen 1 und 2 (in Richtung des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB), 7 und 8 (in Richtung des Verbrechens nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB) sowie 9 und 10 (in Richtung des Vergehens nach § 105 Abs. 1 StGB) jeweils einstimmig bejaht; weiters haben sie die zu den Eventualfragen 7 und 8 sowie 9 und 10 gestellten Zusatzfragen 1 und 2 sowie 3 und 4 des Inhalts, ob die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck den guten Sitten widerstritten hat, gleichfalls einstimmig bejaht.Die Geschwornen haben die anklagekonform gestellten Hauptfragen 1 und 2 (in Richtung des Verbrechens nach Paragraph 102, Absatz eins, StGB) jeweils stimmenmehrheitlich verneint, hingegen die Eventualfragen 1 und 2 (in Richtung des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB), 7 und 8 (in Richtung des Verbrechens nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB) sowie 9 und 10 (in Richtung des Vergehens nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB) jeweils einstimmig bejaht; weiters haben sie die zu den Eventualfragen 7 und 8 sowie 9 und 10 gestellten Zusatzfragen 1 und 2 sowie 3 und 4 des Inhalts, ob die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck den guten Sitten widerstritten hat, gleichfalls einstimmig bejaht.
Dieses Urteil, das in Ansehung des Angeklagten Helmut S*** unangefochten geblieben ist, wird vom Angeklagten Matthias T*** - der Sache nach nur im Schuldspruch wegen Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB (Punkt 2. des Urteilssatzes) und wegen versuchter Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB (Punkt 3. des Urteilssatzes) - mit einer auf die Z 6, 8, 10 a, 12 und 13 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. Dem Rechtsmittel kommt, soweit es gegen den Schuldspruch wegen versuchter Erpressung gerichtet ist, Berechtigung zu. Dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung (§ 314 Abs. 1 StPO) zufolge hat der Beschwerdeführer beim Abnötigen der Wechselakzepte nicht unmittelbar mitgewirkt; diese Tathandlung wurde vielmehr durch den Mitangeklagten Helmut S*** allein, während sich der Beschwerdeführer mit Julius G***-H*** im PKW des S*** vor dem Haus des Kristof G***-H*** befand, vorgenommen (vgl. S 241, 249, 264 f, 268 ff, 279 iVm 51 bis 54, 59 f, 90, 114, 119, 133, 135 bis 138, 173, 176, 178 f, 181 f, 184 und 286 dA). Da sohin in der Hauptverhandlung Tatsachen, die die Annahme einer unmittelbaren (Mit-)Täterschaft des Beschwerdeführers in bezug auf die versuchte Erpressung hätten rechtfertigen können, nicht hervorgekommen sind, sondern die Verfahrensergebnisse vielmehr darauf hindeuteten, daß der Beschwerdeführer einen sonstigen Tatbeitrag zur Tatausführung des Mitangeklagten S*** leistete, wäre gemäß der Vorschrift des § 314 Abs. 1 StPO in Ansehung des Beschwerdeführers die Eventualfrage 7 nicht nach unmittelbarer Täterschaft, sondern nach Beitragstäterschaft iS § 12 dritter Fall StGB zu stellen gewesen.Dieses Urteil, das in Ansehung des Angeklagten Helmut S*** unangefochten geblieben ist, wird vom Angeklagten Matthias T*** - der Sache nach nur im Schuldspruch wegen Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Punkt 2. des Urteilssatzes) und wegen versuchter Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB (Punkt 3. des Urteilssatzes) - mit einer auf die Ziffer 6, 8, 10, a, 12 und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft. Dem Rechtsmittel kommt, soweit es gegen den Schuldspruch wegen versuchter Erpressung gerichtet ist, Berechtigung zu. Dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) zufolge hat der Beschwerdeführer beim Abnötigen der Wechselakzepte nicht unmittelbar mitgewirkt; diese Tathandlung wurde vielmehr durch den Mitangeklagten Helmut S*** allein, während sich der Beschwerdeführer mit Julius G***-H*** im PKW des S*** vor dem Haus des Kristof G***-H*** befand, vorgenommen vergleiche S 241, 249, 264 f, 268 ff, 279 in Verbindung mit 51 bis 54, 59 f, 90, 114, 119, 133, 135 bis 138, 173, 176, 178 f, 181 f, 184 und 286 dA). Da sohin in der Hauptverhandlung Tatsachen, die die Annahme einer unmittelbaren (Mit-)Täterschaft des Beschwerdeführers in bezug auf die versuchte Erpressung hätten rechtfertigen können, nicht hervorgekommen sind, sondern die Verfahrensergebnisse vielmehr darauf hindeuteten, daß der Beschwerdeführer einen sonstigen Tatbeitrag zur Tatausführung des Mitangeklagten S*** leistete, wäre gemäß der Vorschrift des Paragraph 314, Absatz eins, StPO in Ansehung des Beschwerdeführers die Eventualfrage 7 nicht nach unmittelbarer Täterschaft, sondern nach Beitragstäterschaft iS Paragraph 12, dritter Fall StGB zu stellen gewesen.