Über diesen Ablehnungsantrag hat der Oberste Gerichtshof lediglich in Ansehung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Dr.Othmar H***** zu entscheiden (§ 74 Abs. 2 dritter Halbsatz StPO).Über diesen Ablehnungsantrag hat der Oberste Gerichtshof lediglich in Ansehung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Dr.Othmar H***** zu entscheiden (Paragraph 74, Absatz 2, dritter Halbsatz StPO).
Dessen Ablehnung ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Denn mit dem Hinweis auf frühere, noch in der Amtszeit des vormaligen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Mag.B***** gelegene Vorfälle wird kein Umstand aufgezeigt, der geeignet sein könnte, die volle Unbefangenheit des (nunmehr amtierenden) Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Dr.H*****, soweit er in dieser Sache noch Entscheidungen zu treffen hat, ernstlich in Zweifel zu ziehen (§ 72 Abs. 1 StPO). Eine Befangenheit des genannten Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz kann aber auch nicht daraus abgeleitet werden, daß ihm der Antragsteller angebliche Versäumnisse "hinsichtlich der Mißstände am Kreisgericht Wels", im besonderen die Unterlassung, "für ihn die Akteneinsicht in Jv 147-17a/85 bei Dr.F***** anzuordnen, oder - im Fall der Verweigerung - gegen diesen disziplinär vorzugehen", vorwirft. Dies umsoweniger, als der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem den Einschreiter betreffenden Erkenntnis vom 1.Februar 1989, Zl 88/01/0199-5, unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß dem mit Berufung an das Bundesministerium für Justiz angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 3.Februar 1988, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Auskunft in den Verfahren Jv 147-17a/85 und Jv 3212-17a/87 des Kreisgerichtes Wels zurückgewiesen worden war, die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht anhaftet und daß es sich auch beim Verfahren zum Zwecke der Erlangung von Akteneinsicht um Agenden der Gerichtsbarkeit handelt.Denn mit dem Hinweis auf frühere, noch in der Amtszeit des vormaligen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Mag.B***** gelegene Vorfälle wird kein Umstand aufgezeigt, der geeignet sein könnte, die volle Unbefangenheit des (nunmehr amtierenden) Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Dr.H*****, soweit er in dieser Sache noch Entscheidungen zu treffen hat, ernstlich in Zweifel zu ziehen (Paragraph 72, Absatz eins, StPO). Eine Befangenheit des genannten Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz kann aber auch nicht daraus abgeleitet werden, daß ihm der Antragsteller angebliche Versäumnisse "hinsichtlich der Mißstände am Kreisgericht Wels", im besonderen die Unterlassung, "für ihn die Akteneinsicht in Jv 147-17a/85 bei Dr.F***** anzuordnen, oder - im Fall der Verweigerung - gegen diesen disziplinär vorzugehen", vorwirft. Dies umsoweniger, als der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem den Einschreiter betreffenden Erkenntnis vom 1.Februar 1989, Zl 88/01/0199-5, unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß dem mit Berufung an das Bundesministerium für Justiz angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 3.Februar 1988, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Auskunft in den Verfahren Jv 147-17a/85 und Jv 3212-17a/87 des Kreisgerichtes Wels zurückgewiesen worden war, die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht anhaftet und daß es sich auch beim Verfahren zum Zwecke der Erlangung von Akteneinsicht um Agenden der Gerichtsbarkeit handelt.
Im übrigen kann sich - entgegen dem Antragsbegehren - eine Ablehnung von Gerichtspersonen immer nur auf ein anhängiges, nicht aber auf ein bereits rechtskräftig beendetes Verfahren ("ex tunc") beziehen.
Der Antrag des Einschreiters hinwieder "auf Beischaffung des vollständigen Aktes Jv 147-17a/85, KG Wels, und (auf Gewährung der) Akteneinsicht beim OGH" ist von vorneherein verfehlt, weil einerseits die zitierten Akten für die hier zu treffende Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht erforderlich sind und andererseits dem Obersten Gerichtshof eine Kompetenz dahin, Einsicht in Akten anderer Gerichte zu bewilligen, nicht zusteht
Es war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur spruchgemäß zu entscheiden.
Bemerkt wird, daß das übrige Ablehnungsbegehren schon seinerzeit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz zur weiteren Amtshandlung gemäß § 74 StPO übermittelt wurde.Bemerkt wird, daß das übrige Ablehnungsbegehren schon seinerzeit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz zur weiteren Amtshandlung gemäß Paragraph 74, StPO übermittelt wurde.