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Entscheidung 15 Ns 50/09k×

Entscheidung 15 Ns 50/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns50/09k

Entscheidungsdatum

17.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Strohmayer als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB, AZ 55 BAZ 604/08x der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Regelung der rechtlichen Meinungsverschiedenheit zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem Landesgericht Innsbruck nicht zuständig.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck stellte das gegen Peter H***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB geführte Ermittlungsverfahren am 22. Mai 2009 nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO ein. Am 29. Mai 2009 langte ein auf Fortführung dieses Verfahrens gerichteter Antrag des Opfers Hasan K***** ein, den die Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2009 mit ablehnender Stellungnahme an die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck weiterleitete, welche die Akten am 9. Juni 2009 dem Oberlandesgericht Innsbruck vorlegte, wo sie am 12. Juni 2009 eingingen. Nachdem sowohl das Oberlandesgericht als auch das Landesgericht Innsbruck die Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens abgelehnt hatte, erklärte ersteres mit Verfügung vom 1. Juli 2009 das Landesgericht Innsbruck als zuständig iSd Paragraph 514, Absatz 5, StPO. Das Landesgericht Innsbruck wiederum legte den Akt mit Verfügung vom 2. Juli 2009 dem Obersten Gerichtshof „gemäß Paragraph 38, StPO" vor, „weil ein Kompetenzkonflikt zwischen Landesgericht Innsbruck und Oberlandesgericht Innsbruck" gegeben sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Regelung dieser rechtlichen Meinungsverschiedenheit zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem Landesgericht Innsbruck nicht zuständig, weil es zwischen diesen beiden Gerichten zu keinem von Paragraph 38, StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen kann. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen über- und untergeordneten Gerichten gibt - auch nach der geltenden Rechtslage - die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag (13 Ns 42/09v, 12 Ns 52/09g, 15 Ns 49/09b, 15 Ns 53/09a).

Textnummer

E93237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150NS00050.09K.0217.000

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100217_OGH0002_0150NS00050_09K0000_000