Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian P*****. Zutreffend rügt der Beschwerdeführer in seiner den Schuldspruch 2. betreffenden Subsumtionsrüge (Z 10) die Unterstellung der Taten unter § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, obwohl er - den getroffenen Feststellungen folgend (US 5 iVm US 3) - die angeführten Suchtgifte lediglich für den persönlichen Gebrauch („eigenen Bedarf") erwarb und besaß. Demgemäß hätte jedoch die privilegierende Strafbestimmung des § 27 Abs 2 SMG zur Anwendung kommen müssen. Der in diesem Zusammenhang vertretenen Rechtsansicht der Generalprokuratur zuwider war die Unterstellung der Taten unter § 27 Abs 1 SMG in der erst seit 1. Jänner 2008 in Geltung stehenden Fassung, BGBl I 110/2007, schon deshalb nicht per se verfehlt, weil angesichts der in § 27 Abs 2 SMG vorgesehenen (mit § 27 Abs 1 SMG aF identen) Strafdrohung im Zusammenhalt mit der nunmehr gegenüber der Rechtslage vor Inkrafttreten der SMG-Novelle 2007 weitergehenden Diversionsmöglichkeit nach § 35 Abs 1 und Abs 2 SMG für den Rechtsmittelwerber (nach § 48 SMG iVm § 61 StGB) § 27 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG als günstigere Bestimmung anzusehen ist (12 Os 102/08d).Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian P*****. Zutreffend rügt der Beschwerdeführer in seiner den Schuldspruch 2. betreffenden Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die Unterstellung der Taten unter Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, obwohl er - den getroffenen Feststellungen folgend (US 5 in Verbindung mit US 3) - die angeführten Suchtgifte lediglich für den persönlichen Gebrauch („eigenen Bedarf") erwarb und besaß. Demgemäß hätte jedoch die privilegierende Strafbestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, SMG zur Anwendung kommen müssen. Der in diesem Zusammenhang vertretenen Rechtsansicht der Generalprokuratur zuwider war die Unterstellung der Taten unter Paragraph 27, Absatz eins, SMG in der erst seit 1. Jänner 2008 in Geltung stehenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2007,, schon deshalb nicht per se verfehlt, weil angesichts der in Paragraph 27, Absatz 2, SMG vorgesehenen (mit Paragraph 27, Absatz eins, SMG aF identen) Strafdrohung im Zusammenhalt mit der nunmehr gegenüber der Rechtslage vor Inkrafttreten der SMG-Novelle 2007 weitergehenden Diversionsmöglichkeit nach Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, SMG für den Rechtsmittelwerber (nach Paragraph 48, SMG in Verbindung mit Paragraph 61, StGB) Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG als günstigere Bestimmung anzusehen ist (12 Os 102/08d).
Auch die weitere, den Schuldspruch 1. betreffende Subsumtionsrüge erweist sich als berechtigt:
Nach den Feststellungen des Erstgerichts entschloss sich der Angeklagte, selbst Hanfpflanzen anzubauen, zu Marihuana zu verarbeiten und dieses selbst zu konsumieren. Er zog Hanfpflanzen bis zur Blüte auf, schnitt in unregelmäßigen Abständen Teile der Blüten und Blätter der Pflanzen ab und trocknete und konsumierte diese sowie die etwa gegen Ende Februar 2007 geernteten Hanfpflanzen durch Rauchen. Die Menge des erzeugten Cannabiskrauts und dessen THC-Reinsubstanzwert erachtete das Erstgericht als nicht mehr feststellbar (US 5 f). Somit ist aber die Erzeugung einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Menge durch den Angeklagten nicht konstatiert, sodass die Tat - entgegen der erstgerichtlichen Subsumtion - § 27 Abs 1 Z 1 dritter Fall, Abs 2 SMG zu unterstellen ist.Nach den Feststellungen des Erstgerichts entschloss sich der Angeklagte, selbst Hanfpflanzen anzubauen, zu Marihuana zu verarbeiten und dieses selbst zu konsumieren. Er zog Hanfpflanzen bis zur Blüte auf, schnitt in unregelmäßigen Abständen Teile der Blüten und Blätter der Pflanzen ab und trocknete und konsumierte diese sowie die etwa gegen Ende Februar 2007 geernteten Hanfpflanzen durch Rauchen. Die Menge des erzeugten Cannabiskrauts und dessen THC-Reinsubstanzwert erachtete das Erstgericht als nicht mehr feststellbar (US 5 f). Somit ist aber die Erzeugung einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigende Menge durch den Angeklagten nicht konstatiert, sodass die Tat - entgegen der erstgerichtlichen Subsumtion - Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall, Absatz 2, SMG zu unterstellen ist.
Hinsichtlich der in Vollblüte beschlagnahmten weiteren sechs Hanfpflanzen, die einen Reinsubstanzwert von insgesamt 31 +/- 1,7 Gramm Delta-9-THC aufwiesen, stellte das Erstgericht nämlich bloß deren Anbau fest, bei dem es dem Angeklagten darauf ankam, Marihuana in einer möglichst großen Menge herzustellen (US 6). Ein Erzeugen im Sinn des Gewinnens, Herstellens, Ausziehens und Zubereitens (vgl EBRV 301 BlgNR 23. GP, S 9) wurde nicht konstatiert. Demgemäß wäre die Tat - neuerlich entgegen der erstrichterlichen Subsumtion nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG - als Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG zu qualifizieren gewesen. Der von der Mängelrüge (Z 5) behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) liegt nicht vor, weil - entgegen dem Vorbringen - die vom Gericht festgestellte Tatsache der bereits Ende Februar 2007 erfolgten Ernte den regelmäßigen probeweisen Abschnitt von Pflanzenteilen sowie die mangelnde Gewöhnung an Suchtgift nach den Gesetzen logischen Denkens nicht ausschließt, sondern die Konstatierungen nebeneinander bestehen können. Vielmehr beruhen die Annahmen des Beschwerdeführers zum Umfang der im Februar 2007 geernteten Menge auf rein spekulativen Überlegungen. Im Ergebnis versucht der Angeklagte in unzulässiger Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung zur Urteilsannahme, dass er zum Zeitpunkt der Tat nicht an Suchtgift gewöhnt war (US 6), zu bekämpfen. Das Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a) vernachlässigt den Anfechtungsrahmen dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen Wesen und Ziel es ist, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 487). Eine den Anspruch auf Urteilswahrheit im Tatsachenbereich garantierende Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung lässt dieser formelle Nichtigkeitsgrund hingegen nicht zu. Das - unzulässig den Zweifelsgrundsatz betonende (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454, 487) - auf eigenständige Beweiswerterwägungen gestützte, gegen die Annahme einer bereits Ende Februar 2007 erfolgten Ernte (einer großen Menge Cannabis; vgl aber die zweifelsfreie Konstatierung US 6 erster Absatz) und die Feststellung mangelnder Gewöhnung an Suchtgift (US 6) gerichtete Vorbringen erweist sich jedoch bloß als in dieser Form unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung und ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Konstatierungen zu begründen.Hinsichtlich der in Vollblüte beschlagnahmten weiteren sechs Hanfpflanzen, die einen Reinsubstanzwert von insgesamt 31 +/- 1,7 Gramm Delta-9-THC aufwiesen, stellte das Erstgericht nämlich bloß deren Anbau fest, bei dem es dem Angeklagten darauf ankam, Marihuana in einer möglichst großen Menge herzustellen (US 6). Ein Erzeugen im Sinn des Gewinnens, Herstellens, Ausziehens und Zubereitens vergleiche EBRV 301 BlgNR 23. GP, S 9) wurde nicht konstatiert. Demgemäß wäre die Tat - neuerlich entgegen der erstrichterlichen Subsumtion nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG - als Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG zu qualifizieren gewesen. Der von der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) liegt nicht vor, weil - entgegen dem Vorbringen - die vom Gericht festgestellte Tatsache der bereits Ende Februar 2007 erfolgten Ernte den regelmäßigen probeweisen Abschnitt von Pflanzenteilen sowie die mangelnde Gewöhnung an Suchtgift nach den Gesetzen logischen Denkens nicht ausschließt, sondern die Konstatierungen nebeneinander bestehen können. Vielmehr beruhen die Annahmen des Beschwerdeführers zum Umfang der im Februar 2007 geernteten Menge auf rein spekulativen Überlegungen. Im Ergebnis versucht der Angeklagte in unzulässiger Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung zur Urteilsannahme, dass er zum Zeitpunkt der Tat nicht an Suchtgift gewöhnt war (US 6), zu bekämpfen. Das Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vernachlässigt den Anfechtungsrahmen dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen Wesen und Ziel es ist, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 487). Eine den Anspruch auf Urteilswahrheit im Tatsachenbereich garantierende Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung lässt dieser formelle Nichtigkeitsgrund hingegen nicht zu. Das - unzulässig den Zweifelsgrundsatz betonende (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454, 487) - auf eigenständige Beweiswerterwägungen gestützte, gegen die Annahme einer bereits Ende Februar 2007 erfolgten Ernte (einer großen Menge Cannabis; vergleiche aber die zweifelsfreie Konstatierung US 6 erster Absatz) und die Feststellung mangelnder Gewöhnung an Suchtgift (US 6) gerichtete Vorbringen erweist sich jedoch bloß als in dieser Form unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung und ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Konstatierungen zu begründen.
Bei seinem weiteren Einwand, vom Gesetzgeber werde bewusst von einer Gewöhnung und nicht von einer Abhängigkeit gesprochen (der Sache nach Z 10) orientiert sich der Nichtigkeitswerber nicht am gesamten festgestellten Urteilssachverhalt, wonach der Angeklagte etwa seit Frühjahr 2005 gelegentlich an den Wochenenden Suchtgift in Form von Cannabisprodukten konsumierte, wobei die Tatrichter zur Menge der Konsumation davon ausgingen, dass er im Durchschnitt ca einen bis zwei Joints an den Wochenenden rauchte, und leitet - unter Beachtung dieser Konstatierungen - nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab, weshalb ein den Urteilsannahmen zu Grunde liegender de facto bloß unregelmäßiger Konsum (arg: gelegentlich an den Wochenenden) einen auch ohne besonderen Anlass, gewissermaßen mit Selbstverständlichkeit erfolgten Gebrauch eines Suchtgifts (vgl 12 Os 102/08d) darstellen sollte.Bei seinem weiteren Einwand, vom Gesetzgeber werde bewusst von einer Gewöhnung und nicht von einer Abhängigkeit gesprochen (der Sache nach Ziffer 10,) orientiert sich der Nichtigkeitswerber nicht am gesamten festgestellten Urteilssachverhalt, wonach der Angeklagte etwa seit Frühjahr 2005 gelegentlich an den Wochenenden Suchtgift in Form von Cannabisprodukten konsumierte, wobei die Tatrichter zur Menge der Konsumation davon ausgingen, dass er im Durchschnitt ca einen bis zwei Joints an den Wochenenden rauchte, und leitet - unter Beachtung dieser Konstatierungen - nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab, weshalb ein den Urteilsannahmen zu Grunde liegender de facto bloß unregelmäßiger Konsum (arg: gelegentlich an den Wochenenden) einen auch ohne besonderen Anlass, gewissermaßen mit Selbstverständlichkeit erfolgten Gebrauch eines Suchtgifts vergleiche 12 Os 102/08d) darstellen sollte.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian P***** war das angefochtene Urteil daher in dem im Spruch bezeichneten Umfang aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu erkennen, dass der Angeklagte zu 1.a. das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG und zu 1.b. sowie durch die im Schuldspruch 2. des Erstgerichts angeführten Taten die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG begangen hat.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian P***** war das angefochtene Urteil daher in dem im Spruch bezeichneten Umfang aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst zu erkennen, dass der Angeklagte zu 1.a. das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG und zu 1.b. sowie durch die im Schuldspruch 2. des Erstgerichts angeführten Taten die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG begangen hat.
Bei der erforderlichen Strafneubemessung waren das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie der lange Deliktszeitraum als erschwerend, das teilweise Geständnis und das Wohlverhalten seit der Tat hingegen als mildernd zu werten.
Unter Rücksichtnahme auf alle für und wider den Angeklagten P***** sprechenden Umstände erschien eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten angemessen, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.