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Entscheidung 15 Os 106/06m×

Entscheidung 15 Os 106/06m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os106/06m

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Dr. Hans S***** wegen Verbrechen der versuchen Nötigung von Mitgliedern eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes oder des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofes nach Paragraphen 15, 251, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28. Juni 2006, GZ 412 Hv 2/06z-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Mag. Dr. Hans S***** (richtig:) mehrerer Verbrechen der versuchten Nötigung von Mitgliedern eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes oder des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofes nach Paragraphen 15, 251, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 8. November 2005 und am 20. Februar 2006 in Wien durch im Urteil wiedergegebene, unter anderem Drohungen mit Körperverletzung enthaltende Schreiben an den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs versucht, Mitglieder dieses Gerichtshofs, nämlich den Präsidenten Dr. Clemens J***** sowie den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Wolfgang P*****, durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Ausübung ihrer Befugnisse in einem bestimmten Sinn, nämlich zur Veranlassung der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens betreffend seine Wiedereinstellung in den Bundesdienst als Assistenzprofessor sowie seine Definitivstellung, zu nötigen.

Die Geschworenen hatten die anklagekonformen Hauptfragen (römisch eins und römisch zwei) nach diesem Verbrechen bejaht.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 11, Litera a,, 12 und 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Die Fragenrüge (Ziffer 6,) ist nicht stichhältig:

Weshalb ein absolut untauglicher Versuch (Paragraph 15, Absatz 3, StGB), auf dessen Vorliegen bei Beantwortung der Hauptfrage (durch Verneinung) eingegangen wird (Schindler, WK-StPO Paragraph 312, Rz 65), Gegenstand einer Eventualfrage sein soll (Paragraph 314, Absatz eins, StPO), ist nicht ersichtlich. Der Einwand, dass eine Eventualfrage nach „Nötigung im Sinn des Paragraph 105, StGB" unterblieben sei, wird nicht, worauf aber die entsprechende Vorschrift über solche Fragen abstellt (Paragraph 314, Absatz eins, StPO), auf ein Vorbringen von Tatsachen in der Hauptverhandlung gestützt (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 43).

Verfahrensergebnisse zum Kreis der Befugnisse von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes (Paragraph 251, StGB) schließlich betreffen Rechtsfragen, nicht Tatsächliches.

Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 11, Litera a,, 12) gehen, anders als nach dem Verfahrensrecht geboten, nicht von den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen aus (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).

Die Beschwerdeauffassung von einer mangelnden Besorgniseignung der Drohungen (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) wird nicht auf die Gesamtheit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen gestützt. Stattdessen wird der konstatierte Bedeutungsinhalt der Äußerungen in Abrede gestellt und die konstatierte subjektive Tatseite verneint. Verfahrensergebnisse bilden der Beschwerde zuwider keinen Bezugspunkt für den Einwand einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Weshalb es bei den angelasteten Versuchen auf eine Kausalität der Tathandlungen für das abzunötigende Verhalten ankommen soll, bleibt offen.

Absolute Untauglichkeit des Versuchs wird geltend gemacht, ohne aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb eine Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs zur Veranlassung der Aufhebung eigener Erkenntnisse - etwa im Weg einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 45, VwGG) - bei der nach Paragraph 15, Absatz 3, StGB gebotenen generalisierenden Betrachtung (zB Fabrizy StGB9 Paragraph 15, Rz 20 mwN) geradezu ausgeschlossen sein sollte.

Die Sanktionsrüge (Ziffer 13,) macht mit dem Einwand, dass eine bedingte Nachsicht von Rechtsfolgen der Verurteilung (Paragraph 44, Absatz 2, StGB) unterblieben sei, keinen Nichtigkeits-, sondern bloß einen Berufungsgrund geltend (RIS-Justiz RS0091610).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83811 15Os106.06m

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EvBl 2007/94 S 509 -EvBl 2007,509 = Jus-Extra OGH-St 4021 = Jus-Extra OGH-St 4033 = RZ 2007,279 EÜ429, 430 - RZ 2007 EÜ429 - RZ 2007 EÜ430 = SSt 2007/22 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00106.06M.0329.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20070329_OGH0002_0150OS00106_06M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089876 Rechtssatz 26.04.1976Strafrecht
Der Versuch ist untauglich, wenn die Vollendung unter keinen wie immer gearteten Umständen - und zwar insbesondere auch nicht teilweise - realisierbar und damit die geplante Verwirklichung des Deliktes durch Herbeiführung des angestrebten Erfolges auf die v …
RS0089880 Rechtssatz 17.10.1995Strafrecht
Absolute Untauglichkeit ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Deliktstypus auf die vorgesehene Art auch bei einer generalisierenden Betrachtung, also unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles, geradezu denkunmöglich ist und somit unter keinen wi …
RS0090470 Rechtssatz 27.09.1983Strafrecht
Eine absolute Versuchsuntauglichkeit ist negative Begriffsvoraussetzung des strafbaren Versuchs; sie ist daher im geschworenengerichtlichen Verfahren bei der Beantwortung der betreffenden Hauptfrage zu berücksichtigen und nicht Gegenstand einer Zusatzfrage …
RS0091610 Rechtssatz 14.12.1995Strafrecht
Sofern im Urteil die Anwendung der bedingten Nachsicht von Rechtsfolgen gemäß § 44 Abs 2 StGB nicht grundsätzlich verneint wurde, wird mit dem Vorbringen, diese Nachsicht sei zu Unrecht verweigert worden, nur ein Berufungsgrund geltend gemacht.
RS0100991 Rechtssatz 12.10.1993Strafrecht
Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage nach § 314 Abs 1 StPO ist ein von den Sachverhaltsgrundlagen der Hauptfragen abweichendes Tatsachensubstrat, das eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat.
RS0101469 Rechtssatz 30.11.1973Strafrecht
Die sachliche Richtigkeit der Subsumtion des Gerichtes kann immer nur auf Grund des im Wahrspruch festgestellten Sachverhaltes oder der sich aus dem tatsächlichen Substrat des Wahrspruches in seiner Gesamtheit rechtlich ableitbaren Annahmen der Geschwornen …
RS0115363 Rechtssatz 03.05.2001Strafrecht
Die Versuchstauglichkeit ist nicht an den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen. Danach liegt nur dann ein absolut untauglicher (und damit strafloser) Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der an …
RS0121897 Rechtssatz 29.03.2007Strafrecht
Verfahrensergebnisse zum Kreis der Befugnisse des Bundespräsidenten, eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, der Höchstgerichte und des Präsidenten sowie des Vizepräsidenten des Rechnungshofes betreffen Rechtsfragen, nichts Tatsächliches.
RS0121898 Rechtssatz 29.03.2007Strafrecht
Der Versuch, durch schriftliche Drohungen mit Körperverletzung gegenüber dem Präsidenten und Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes zur Veranlassung der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens betreffend Wiedereinstellung in den Bundesdienst als Assist …