Die Sanktionenrüge (Z 11) orientiert sich mit der Behauptung, die Neigung des Angeklagten, strafbare Handlungen zu begehen und immer wieder in gleicher Weise deliktisch tätig zu werden, liege innerhalb der Variationsbreite des Normalen und zeichne einen gewöhnlichen asozialen Hangtäter aus, weshalb keine Abartigkeit höheren Grades vorliege, nicht an den Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit (US 29), wonach die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten gravierend von der Norm abweicht und sich daraus - im Zusammenhalt mit den dort und auf den Urteilsseiten 28 und 30 weiter geschilderten Merkmalen - der auf einer seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhende Zustand und dessen Einfluss auf die Anlasstat ergibt. Damit lässt die Beschwerde aber das zur prozessordnungsgemäßen Ausführung einer auf § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde geforderte Festhalten an den bekämpften Urteilsannahmen vermissen (Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21 bis 25 Rz 9).Die Sanktionenrüge (Ziffer 11,) orientiert sich mit der Behauptung, die Neigung des Angeklagten, strafbare Handlungen zu begehen und immer wieder in gleicher Weise deliktisch tätig zu werden, liege innerhalb der Variationsbreite des Normalen und zeichne einen gewöhnlichen asozialen Hangtäter aus, weshalb keine Abartigkeit höheren Grades vorliege, nicht an den Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit (US 29), wonach die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten gravierend von der Norm abweicht und sich daraus - im Zusammenhalt mit den dort und auf den Urteilsseiten 28 und 30 weiter geschilderten Merkmalen - der auf einer seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhende Zustand und dessen Einfluss auf die Anlasstat ergibt. Damit lässt die Beschwerde aber das zur prozessordnungsgemäßen Ausführung einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde geforderte Festhalten an den bekämpften Urteilsannahmen vermissen (Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 21 bis 25 Rz 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde fällt somit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§§ 285i, 498 StPO).Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde fällt somit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraphen 285 i, 498, StPO).
Wenn auch keine einzige der zu beurteilenden Betrugstaten als schwer iSd § 148 Abs 3 StGB prognostiziert ist (US 29 iVm US 33, vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 721 iVm ders in WK2 § 21 Rz 27 und 28), somit das Urteil hinsichtlich der Beurteilung der Prognosetat mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall (WK-StPO § 281 Rz 723) behaftet ist, bestand kein Anlass zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO, weil die Korrektur des dem Unterbringungsausspruch anhaftenden Mangels dem Oberlandesgericht im Rahmen der ihm obliegenden Entscheidung über die Berufung möglich ist (vgl WK-StPO § 290 Rz 29, RIS-Justiz RS0109969).Wenn auch keine einzige der zu beurteilenden Betrugstaten als schwer iSd Paragraph 148, Absatz 3, StGB prognostiziert ist (US 29 in Verbindung mit US 33, vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 721 in Verbindung mit ders in WK2 Paragraph 21, Rz 27 und 28), somit das Urteil hinsichtlich der Beurteilung der Prognosetat mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall (WK-StPO Paragraph 281, Rz 723) behaftet ist, bestand kein Anlass zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO, weil die Korrektur des dem Unterbringungsausspruch anhaftenden Mangels dem Oberlandesgericht im Rahmen der ihm obliegenden Entscheidung über die Berufung möglich ist vergleiche WK-StPO Paragraph 290, Rz 29, RIS-Justiz RS0109969).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.