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Entscheidung 15 Os 108/95×

Entscheidung 15 Os 108/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os108/95

Entscheidungsdatum

31.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang H***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 207, Absatz eins und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 20.Juni 1995, GZ 16 römisch fünf r 756/94-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem im zweiten Verfahrensgang erflossenen angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthält, wurde der Angeklagte Wolfgang H***** für den schon im ersten Verfahrensgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, sowie Paragraph 15, StGB nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Den Unterbringungsausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er sich gegen die Qualifikation der zu befürchtenden strafbedrohten Handlungen als solche mit schweren Folgen wendet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist insoweit zulässig, weil jenes Element der Gefährlichkeitsprognose, das die Rechtsfrage der Qualifikation der befürchtenden strafbedrohten Handlung mit schweren Folgen betrifft, aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO anfechtbar ist (ÖJZ-LSK 1995/139, 15 Os 53/95, 15 Os 46/95, 11 Os 13/92, 16 Os 57/91).

Ihr kommt aber keine Berechtigung zu.

Die Anlaßtaten, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, bestanden darin, daß er im Sommer 1993 an verschiedenen Tagen vier Mädchen und einen Knaben im Alter zwischen acht und 11 Jahren teils an den Geschlechtsteilen streichelte, teils an den Brüsten betastete und im Sommer 1994 ein nahezu 14 Jahre altes Mädchen an den Brüsten betastete und versuchte, die Hand des Mädchens auf seinen erregten Penis zu legen.

Das Schöffengericht konstatierte, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.S*****, daß beim Angeklagten eine seelisch-geistige Abartigkeit höheren Grades vorliege und ohne entsprechend massive therapeutische Behandlung eine hohe Rückfallsgefahr bestehe, weshalb konkret zu befürchten sei, daß der - auch schon zweimal wegen gleichartiger sittlicher Verfehlungen an Knaben und Mädchen im Alter zwischen 10 und 12 Jahren vorbestrafte - Angeklagte unter dem Einfluß seiner geistigen Abnormität gleichartige Handlungen wie bisher begehen werde.

Ob die zu befürchtenden strafbedrohten Handlungen solche mit schweren Folgen darstellen, ist anhand aller konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu beurteilen, sohin nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 21, RN 13). Wiederkehrende Tathandlungen, durch die Unmündige in ihrer psychischen und sittlichen Entwicklung gefährdet werden, haben einen erheblichen sozialen Störwert (Pallin im WK Paragraph 23, Rz 31) und sind deshalb Handlungen mit schweren Folgen (10 Os 83/76, 14 Os 147/87, 15 Os 144/89).

Mit Recht haben die Tatrichter daher auch die vom Angeklagten zu verantwortende teils vollendete, teils versuchte Unzucht mit Unmündigen und demgemäß auch die prognostizierten "gleichartigen Taten wie bisher" als strafbare Handlungen mit schweren Folgen beurteilt. Der Rechtsansicht des Angeklagten zuwider kommt es dabei auf aggressives Verhalten des Täters nicht an; gerade dieser Umstand ist für das Verbrechen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, das kein "Gewaltdelikt" ist vergleiche Foregger/Serini StGB5 Paragraph 207, Erl römisch zwei), kein Tatbestandsmerkmal, auch ohne Aggressionen kann - wie hier - sexueller Mißbrauch Unmündiger einen enormen sozialen Störwert beinhalten.

Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Ziffer 2, StPO).

Demnach fällt dem Oberlandesgericht Wien die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung zu (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E39839 15D01085

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00108.95.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19950831_OGH0002_0150OS00108_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090099 Rechtssatz 31.08.1995Strafrecht
Ob die zu befürchtenden strafbedrohten Handlungen solche mit schweren Folgen darstellen, ist anhand aller konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu beurteilen, sohin nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowoh …
RS0090147 Rechtssatz 31.08.1995Strafrecht
Wiederkehrende Tathandlungen, durch die Unmündige in ihrer psychischen und sittlichen Entwicklung gefährdet werden, haben einen erheblichen sozialen Störwert (Pallin im WK § 23 RdZ 31) und sind deshalb Handlungen mit schweren Folgen (10 Os 83/76, 14 Os 147/ …
RS0090200 Rechtssatz 11.05.1995Strafrecht
Die Gefährlichkeitsprognose ist ausschließlich mit Berufung bekämpfbar (SSt 57/23 = JBl 1986,737 = RZ 1987/5 und viele andere mehr); lediglich jenes Element der Gefährlichkeitsprognose, das die Rechtsfrage der Qualifikation der zu befürchtenden strafbedroht …
RS0090221 Rechtssatz 10.08.1976Strafrecht
Kriterien der schweren Folgen einer Tat: Die Anlaßtat (hier § 144 Abs 1 StGB) zufolge ihrer Strafdrohung; die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen; der erhebliche soz …
RS0090313 Rechtssatz 12.01.1995Strafrecht
Der Ausspruch über die Gefährlichkeitsprognose (§ 21 Abs 1, letzter Satzteil, StGB) kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn sie die Rechtsfrage der Qualifikation als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen aufwirft, während er i …
RS0090318 Rechtssatz 03.06.1976Strafrecht
Zur Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 21 Abs 1 StGB gehört auch die Beantwortung der Frage, was (in rechtlicher Hinsicht) eine strafbedrohte Handlung "mit schweren Folgen" ist; daher auch insoweit nur Anfechtung mit Berufung.
RS0090372 Rechtssatz 20.12.1991Strafrecht
Mit dem Einwand, das vom Schöffengericht befürchtete künftige Verhalten des Betroffenen sei nicht als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen anzusehen, wird der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 2. Fall StPO geltend gemacht.