Die Verfahrensrüge ist nicht im Recht.
Angesichts der ohnedies bejahten Zurechnungsunfähigkeit des Betroffenen geht sie mangels Beschwer ins Leere, soweit sie augenscheinlich andere Ursachen für diesen Zustand als die von den beiden Sachverständigen dargelegten zu erweisen trachtet.
Soweit sie jedoch auf die "negative Zukunftsprognose" abstellt, zielt sie auf die Bekämpfung einer Ermessensentscheidung. Nach stRspr ist jedoch die Gefährlichkeitsprognose ausschließlich mit Berufung bekämpfbar (SSt 57/23 = JBl 1986, 737 = RZ 1987/5 uvam); lediglich jenes Element der Gefährlichkeitsprognose, das die Rechtsfrage der Qualifikation der zu befürchtenden strafbedrohten Handlung mit schweren Folgen betrifft, wäre mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall oder des § 345 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StPO anfechtbar (12 Os 181/94, 11 Os 13/92, 16 Os 57/91). Hinsichtlich aller weiteren Prognoseelemente können demnach Einwendungen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen - ebenso wie formelle Begründungsmängel schöffengerichtlicher Urteile - nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, sondern allein mit Berufung (11 Os 13/92, 12 Os 114/92, 16 Os 59/91, 15 Os 133/87, Mayerhofer/Rieder StPO3 § 433 E 5, Bertel Grundriß4 Rz 831, SSt 57/23).Soweit sie jedoch auf die "negative Zukunftsprognose" abstellt, zielt sie auf die Bekämpfung einer Ermessensentscheidung. Nach stRspr ist jedoch die Gefährlichkeitsprognose ausschließlich mit Berufung bekämpfbar (SSt 57/23 = JBl 1986, 737 = RZ 1987/5 uvam); lediglich jenes Element der Gefährlichkeitsprognose, das die Rechtsfrage der Qualifikation der zu befürchtenden strafbedrohten Handlung mit schweren Folgen betrifft, wäre mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall oder des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, zweiter Fall StPO anfechtbar (12 Os 181/94, 11 Os 13/92, 16 Os 57/91). Hinsichtlich aller weiteren Prognoseelemente können demnach Einwendungen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen - ebenso wie formelle Begründungsmängel schöffengerichtlicher Urteile - nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, sondern allein mit Berufung (11 Os 13/92, 12 Os 114/92, 16 Os 59/91, 15 Os 133/87, Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 433, E 5, Bertel Grundriß4 Rz 831, SSt 57/23).
Angesichts der eindeutigen Depositionen der psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen Dr.H* und Dr.P* wäre es außerdem schon bei der Stellung des Beweisantrages zur Dartuung seiner Relevanz erforderlich gewesen aufzuzeigen, aus welchen Gründen die dem Beweisthema entgegenstehenden Ausführungen zweier anerkannter, mit der Wirkung der genannten Medikamente gerade aus ihrer fachspezifischen Erfahrung vertrauter Sachverständiger unrichtig sein sollten, insbesondere, daß - entgegen der Ansicht dieser Experten - die bezeichneten Mittel und nicht die schizophrene Psychose Ursache für die Zurechnungsunfähigkeit des Betroffenen und somit für die von ihm verübte Tat gewesen seien. Da ein derartiges Vorbringen unterblieben ist, läuft der Beweisantrag der Sache nach auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Daß die Voraussetzungen des § 125 StPO für die Beiziehung anderer Sachverständiger vorlägen, wird im Beweisantrag und in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Die Verfahrensrüge geht daher fehl.Angesichts der eindeutigen Depositionen der psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen Dr.H* und Dr.P* wäre es außerdem schon bei der Stellung des Beweisantrages zur Dartuung seiner Relevanz erforderlich gewesen aufzuzeigen, aus welchen Gründen die dem Beweisthema entgegenstehenden Ausführungen zweier anerkannter, mit der Wirkung der genannten Medikamente gerade aus ihrer fachspezifischen Erfahrung vertrauter Sachverständiger unrichtig sein sollten, insbesondere, daß - entgegen der Ansicht dieser Experten - die bezeichneten Mittel und nicht die schizophrene Psychose Ursache für die Zurechnungsunfähigkeit des Betroffenen und somit für die von ihm verübte Tat gewesen seien. Da ein derartiges Vorbringen unterblieben ist, läuft der Beweisantrag der Sache nach auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Daß die Voraussetzungen des Paragraph 125, StPO für die Beiziehung anderer Sachverständiger vorlägen, wird im Beweisantrag und in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Die Verfahrensrüge geht daher fehl.
Unter nomineller Anführung der Nichtigkeitsgründe der Z 11 lit a und 13 des § 345 Abs 1 StPO bekämpft der Betroffene die Anordnung der vorbeugenden Maßnahme des § 21 Abs 1 StGB; mit Beschluß des Bezirksgerichtes Bludenz vom 2.November 1994 sei für ihn ein Sachwalter bestellt worden, der "alle Angelegenheiten zu besorgen" habe. Der Maßnahmenvollzug des § 21 Abs 1 StGB sei als ultima ratio anzuordnen. Da Maßnahmen, die vom Sachwalter getroffen werden können und müssen, sehr wohl geeignet seien, allfällige krankheitsbedingte Gefahren zu verringern oder zu beseitigen, bedürfe es keines weiteren (strafrechtlichen) Verfahrens und sei die entsprechende Anordnung der Unterbringung überflüssig, zumal Sachwalter und Sachwaltergericht im Rahmen der Personensorge den Aufenthaltsort des Betroffenen bestimmen können.Unter nomineller Anführung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 11, Litera a und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO bekämpft der Betroffene die Anordnung der vorbeugenden Maßnahme des Paragraph 21, Absatz eins, StGB; mit Beschluß des Bezirksgerichtes Bludenz vom 2.November 1994 sei für ihn ein Sachwalter bestellt worden, der "alle Angelegenheiten zu besorgen" habe. Der Maßnahmenvollzug des Paragraph 21, Absatz eins, StGB sei als ultima ratio anzuordnen. Da Maßnahmen, die vom Sachwalter getroffen werden können und müssen, sehr wohl geeignet seien, allfällige krankheitsbedingte Gefahren zu verringern oder zu beseitigen, bedürfe es keines weiteren (strafrechtlichen) Verfahrens und sei die entsprechende Anordnung der Unterbringung überflüssig, zumal Sachwalter und Sachwaltergericht im Rahmen der Personensorge den Aufenthaltsort des Betroffenen bestimmen können.
Mit diesem Vorbringen bestreitet der Betroffene nicht, daß er eine im § 21 Abs 1 StGB genannte Anlaßtat unter dem Einfluß eines dort angeführten, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen hat, sondern bemängelt die Urteilskonstatierung zum Sanktionenausspruch (US 4), es sei zu befürchten, daß er sonst, das ist ohne Anordnung der vorbeugenden Maßnahme, unter dem Einfluß seiner Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Damit aber werden der Sache nach keine Verfahrens- oder Rechtsmängel in bezug auf die rechtlichen Grundvoraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt nach § 21 Abs 1 StGB behauptet, sondern das Beschwerdevorbringen wendet sich abermals ausschließlich gegen die im Ersturteil konstatierte ungünstige Prognose, daß nämlich nach der Person des Betroffenen dringend zu befürchten sei, daß er, sollte er nicht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht werden, unter dem Einfluß einer geistig-seelischen Abartigkeit auch in Hinkunft eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, ähnlich der Anlaßtat, begehen werde. Die Gefährlichkeitsprognose als Ermessensentscheidung ist - wie schon erwähnt - nach ständiger Rechtsprechung lediglich mit Berufung bekämpfbar.Mit diesem Vorbringen bestreitet der Betroffene nicht, daß er eine im Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannte Anlaßtat unter dem Einfluß eines dort angeführten, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen hat, sondern bemängelt die Urteilskonstatierung zum Sanktionenausspruch (US 4), es sei zu befürchten, daß er sonst, das ist ohne Anordnung der vorbeugenden Maßnahme, unter dem Einfluß seiner Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Damit aber werden der Sache nach keine Verfahrens- oder Rechtsmängel in bezug auf die rechtlichen Grundvoraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB behauptet, sondern das Beschwerdevorbringen wendet sich abermals ausschließlich gegen die im Ersturteil konstatierte ungünstige Prognose, daß nämlich nach der Person des Betroffenen dringend zu befürchten sei, daß er, sollte er nicht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht werden, unter dem Einfluß einer geistig-seelischen Abartigkeit auch in Hinkunft eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, ähnlich der Anlaßtat, begehen werde. Die Gefährlichkeitsprognose als Ermessensentscheidung ist - wie schon erwähnt - nach ständiger Rechtsprechung lediglich mit Berufung bekämpfbar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß §§ 344, 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraphen 344,, 285 d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Gemäß §§ 344, 285 i StPO ist zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig, der dabei auch über das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zu den mit Z 11 lit a und 13 bezeichneten Nichtigkeitsgründen zu entscheiden haben wird.Gemäß Paragraphen 344, 285, i StPO ist zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig, der dabei auch über das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zu den mit Ziffer 11, Litera a und 13 bezeichneten Nichtigkeitsgründen zu entscheiden haben wird.