Gegen den Schuldspruch - inhaltlich nur jenen zu 1. wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB - richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 8, 10a, 11 lit a, 12 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; diese ist teilweise im Recht. Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Z 11 lit a) auf, dass den im Wahrspruch enthaltenen tatsächlichen Feststellungen der Geschworenen - mangels entsprechender Konkretisierung der Hauptfrage 1 - kein Tatsachensubstrat zu entnehmen ist, das eine Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (§ 15 Abs 2 StGB) vorlag, ermöglicht. Zum einen ist die Formulierung „durch Durchschneiden der Kehle" im gegebenen Fall nach den soweit unstrittigen Verfahrensergebnissen nur dahin zu verstehen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), dass der Angeklagte beabsichtigte, seinem Opfer die Kehle zu durchschneiden, ohne dies bereits ausgeführt zu haben, zum anderen erfolgte aber keine Darstellung, durch welche (der Ausführung des Intendierten unmittelbar vorangehende) Handlung der Angeklagte seinen Tötungsentschluss betätigt habe.Gegen den Schuldspruch - inhaltlich nur jenen zu 1. wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB - richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, 10 a, 11, Litera a,, 12 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; diese ist teilweise im Recht. Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) auf, dass den im Wahrspruch enthaltenen tatsächlichen Feststellungen der Geschworenen - mangels entsprechender Konkretisierung der Hauptfrage 1 - kein Tatsachensubstrat zu entnehmen ist, das eine Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) vorlag, ermöglicht. Zum einen ist die Formulierung „durch Durchschneiden der Kehle" im gegebenen Fall nach den soweit unstrittigen Verfahrensergebnissen nur dahin zu verstehen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), dass der Angeklagte beabsichtigte, seinem Opfer die Kehle zu durchschneiden, ohne dies bereits ausgeführt zu haben, zum anderen erfolgte aber keine Darstellung, durch welche (der Ausführung des Intendierten unmittelbar vorangehende) Handlung der Angeklagte seinen Tötungsentschluss betätigt habe.
Der Schwurgerichtshof wäre nach § 312 StPO verpflichtet gewesen, die bereits im Anklagetenor fehlende Konkretisierung der Tat in der Frage nachzuholen (vgl Schindler, WK-StPO § 312 Rz 15). Die fehlerhafte Fragestellung - die den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO begründet - wurde jedoch nicht gerügt. Der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 616) bewirkt Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO (vgl 12 Os 7/05d). Das Urteil war daher im Schuldspruch (zu 1./) wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB wie auch im Sanktionsausspruch, ebenso der Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e, 344 StPO). Ein Eingehen auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe erübrigt sich daher. Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde die Aufhebung des gesamten Urteils, somit auch des Schuldspruchs (zu 2./) wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 und Abs 4 StGB begehrt, war sie mangels jeglicher inhaltlicher Ausführung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO).Der Schwurgerichtshof wäre nach Paragraph 312, StPO verpflichtet gewesen, die bereits im Anklagetenor fehlende Konkretisierung der Tat in der Frage nachzuholen vergleiche Schindler, WK-StPO Paragraph 312, Rz 15). Die fehlerhafte Fragestellung - die den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO begründet - wurde jedoch nicht gerügt. Der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 616) bewirkt Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO vergleiche 12 Os 7/05d). Das Urteil war daher im Schuldspruch (zu 1./) wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB wie auch im Sanktionsausspruch, ebenso der Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu verweisen (Paragraphen 285 e, 344, StPO). Ein Eingehen auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe erübrigt sich daher. Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde die Aufhebung des gesamten Urteils, somit auch des Schuldspruchs (zu 2./) wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach Paragraph 102, Absatz eins und Absatz 4, StGB begehrt, war sie mangels jeglicher inhaltlicher Ausführung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO).
Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten weiteren Nichtigkeitsbeschwerde, seiner Berufung und seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.