Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.
1./ Zur Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK:1./ Zur Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, MRK:
Dem Einwand mangelnder Fairness des Verfahrens vor den österreichischen Gerichten durch die behauptete Nichterledigung einer „mit Beweisantrag vom 15. Juni 2009“ begehrten Vernehmung von drei Zeugen durch das Beschwerdegericht sowie die Abweisung des Antrags des Betroffenen auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens durch das Erstgericht ist zu erwidern, dass das Auslieferungsverfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK fällt (13 Os 150/07v mwN = RIS-Justiz RS0123200 [T3]).Dem Einwand mangelnder Fairness des Verfahrens vor den österreichischen Gerichten durch die behauptete Nichterledigung einer „mit Beweisantrag vom 15. Juni 2009“ begehrten Vernehmung von drei Zeugen durch das Beschwerdegericht sowie die Abweisung des Antrags des Betroffenen auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens durch das Erstgericht ist zu erwidern, dass das Auslieferungsverfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK fällt (13 Os 150/07v mwN = RIS-Justiz RS0123200 [T3]).
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass die Abweisung des genannten Antrags auf „Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Authentizität der Angaben des Betroffenen im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten asylrelevanten Umständen“ (ON 35 S 3) - der schon nach Diktion und Zielrichtung ohne jegliche Auseinandersetzung mit entsprechenden aktenkundigen Beweisergebnissen des Asylverfahrens (vgl ON 23 S 139 ff) auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis (vgl § 55 Abs 1 letzter Satz StPO) gerichtet war - ohne Verletzung von Verteidigungsrechten des Betroffenen erfolgt ist.Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass die Abweisung des genannten Antrags auf „Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Authentizität der Angaben des Betroffenen im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten asylrelevanten Umständen“ (ON 35 S 3) - der schon nach Diktion und Zielrichtung ohne jegliche Auseinandersetzung mit entsprechenden aktenkundigen Beweisergebnissen des Asylverfahrens vergleiche ON 23 S 139 ff) auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis vergleiche Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO) gerichtet war - ohne Verletzung von Verteidigungsrechten des Betroffenen erfolgt ist.
Dass das Strafverfahren in Mazedonien nicht den Kriterien des Art 6 MRK enstprochen habe, wurde im Erneuerungsantrag nicht geltend gemacht, sodass die darauf bezogene Argumentation in der Stellungnahme des Antragstellers nach § 24 StPO ins Leere geht.Dass das Strafverfahren in Mazedonien nicht den Kriterien des Artikel 6, MRK enstprochen habe, wurde im Erneuerungsantrag nicht geltend gemacht, sodass die darauf bezogene Argumentation in der Stellungnahme des Antragstellers nach Paragraph 24, StPO ins Leere geht.
2./ Zur Behauptung einer Verletzung im Grundrecht nach Art 3 MRK:2./ Zur Behauptung einer Verletzung im Grundrecht nach Artikel 3, MRK:
Soweit sich das Vorbringen des Erneuerungswerbers in dem Hinweis auf sein bisheriges Prozessvorbringen erschöpft, wonach zu befürchten sei, dass „einerseits der Strafvollzug nicht in einer dem Art 3 MRK entsprechenden Weise vollzogen wird und er (der Erneuerungswerber) andererseits auch außerhalb des Strafvollzugs unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein wird, sei es von staatlichen Organen oder anders Gesinnten“, ohne jegliche Auseinandersetzung mit der - sorgfältigen und ausführlichen - Argumentation in den Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Wien (ON 40 S 7 ff) und des Oberlandesgerichts Wien (BS 4 f) zur fehlenden Gefahrenlage einer gegen Art 3 MRK verstoßenden Behandlung im ersuchenden Staat, entzieht es sich einer sachbezogenen Erwiderung (vgl zu § 10 GRBG RIS-Justiz RS0112012 [T2, T3]).Soweit sich das Vorbringen des Erneuerungswerbers in dem Hinweis auf sein bisheriges Prozessvorbringen erschöpft, wonach zu befürchten sei, dass „einerseits der Strafvollzug nicht in einer dem Artikel 3, MRK entsprechenden Weise vollzogen wird und er (der Erneuerungswerber) andererseits auch außerhalb des Strafvollzugs unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein wird, sei es von staatlichen Organen oder anders Gesinnten“, ohne jegliche Auseinandersetzung mit der - sorgfältigen und ausführlichen - Argumentation in den Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Wien (ON 40 S 7 ff) und des Oberlandesgerichts Wien (BS 4 f) zur fehlenden Gefahrenlage einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung im ersuchenden Staat, entzieht es sich einer sachbezogenen Erwiderung vergleiche zu Paragraph 10, GRBG RIS-Justiz RS0112012 [T2, T3]).
Soweit der Erneuerungswerber vorbringt, er habe in Mazedonien „auch noch Repressalien ausgehend von der Familie seiner Exfrau zu befürchten“, ohne zugleich aber zu behaupten, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage wären, ihn ausreichend vor dieser Gefahr zu schützen, macht er keine für die Beurteilung eines Verstoßes gegen Art 3 MRK entscheidenden Tatsachen geltend (RIS-Justiz RS0123229 [T1]).Soweit der Erneuerungswerber vorbringt, er habe in Mazedonien „auch noch Repressalien ausgehend von der Familie seiner Exfrau zu befürchten“, ohne zugleich aber zu behaupten, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage wären, ihn ausreichend vor dieser Gefahr zu schützen, macht er keine für die Beurteilung eines Verstoßes gegen Artikel 3, MRK entscheidenden Tatsachen geltend (RIS-Justiz RS0123229 [T1]).
Der somit unbegründete Erneuerungsantrag war daher im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Verteidigers gemäß § 24 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).Der somit unbegründete Erneuerungsantrag war daher im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Verteidigers gemäß Paragraph 24, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
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