Aus Anlass der dagegen von beiden Angeklagten aus Z 6, von Mathias F***** auch aus Z 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden war gemäß §§ 344, 290 Abs 1 StPO eine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO von Amts wegen aufzugreifen:Aus Anlass der dagegen von beiden Angeklagten aus Ziffer 6,, von Mathias F***** auch aus Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden war gemäß Paragraphen 344, 290, Absatz eins, StPO eine Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO von Amts wegen aufzugreifen:
Dem Wahrspruch ist - mangels entsprechender Konkretisierung der Hauptfrage 1 - kein Tatsachensubstrat zu entnehmen, das eine Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (§ 15 Abs 2 StGB) vorlag, ermöglicht. Der Wahrspruch bringt zwar die Intention der beiden Angeklagten, nicht aber ihr Tun zum Ausdruck.Dem Wahrspruch ist - mangels entsprechender Konkretisierung der Hauptfrage 1 - kein Tatsachensubstrat zu entnehmen, das eine Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) vorlag, ermöglicht. Der Wahrspruch bringt zwar die Intention der beiden Angeklagten, nicht aber ihr Tun zum Ausdruck.
Der Schwurgerichtshof wäre nach § 312 StPO verpflichtet gewesen, die bereits im Anklagetenor fehlende Konkretisierung der Tat in der Frage nachzuholen (vgl Schindler, WK-StPO § 312 Rz 15). Die insoweit fehlerhafte Fragestellung wurde nicht gerügt.Der Schwurgerichtshof wäre nach Paragraph 312, StPO verpflichtet gewesen, die bereits im Anklagetenor fehlende Konkretisierung der Tat in der Frage nachzuholen vergleiche Schindler, WK-StPO Paragraph 312, Rz 15). Die insoweit fehlerhafte Fragestellung wurde nicht gerügt.
Der Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 616) bewirkt Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO (vgl 15 Os 12/06p).Der Rechtsfehler mangels Feststellungen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 616) bewirkt Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO vergleiche 15 Os 12/06p).
Das Urteil war daher ebenso wie (demzufolge) der nur den Angeklagten Mathias F***** betreffende Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e, 344 StPO).Das Urteil war daher ebenso wie (demzufolge) der nur den Angeklagten Mathias F***** betreffende Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu verweisen (Paragraphen 285 e, 344, StPO).
Ein Eingehen auf die Nichtigkeitsbeschwerden erübrigt sich daher. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft ebenso wie der Angeklagte Mathias F***** mit seiner implizierten Beschwerde gegen den erwähnten Beschluss auf die vorstehende Entscheidung zu verweisen.