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Entscheidung 15 Os 124/09p×

Entscheidung 15 Os 124/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os124/09p

Entscheidungsdatum

11.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Jura K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 712 Hv 1/09b des Landesgerichts Korneuburg, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 14. Oktober 2009, GZ 15 Os 124/09p-4, wird in seinem Spruch berichtigt, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das in seinem Ausspruch über die Begehung der Anlasstat zu römisch zwei./ (einschließlich der Zurechnungsunfähigkeit) und deren Subsumtion unberührt bleibt, im Ausspruch über die Begehung der Anlasstat zu römisch eins./ samt dem diesem zugrunde liegenden Wahrspruch und in der Unterbringungsanordnung aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Betroffene auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der vorliegende Ausfertigungsfehler war in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 270, Absatz 3, StPO zu berichtigen.

Anmerkung

E92353 15Os124.09p-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00124.09P.1111.000

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091111_OGH0002_0150OS00124_09P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung