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Rechtssatz RS0125411

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125411

Geschäftszahl

15Os124/09p

Entscheidungsdatum

14.10.2009

Rechtssatz

Wenn den im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, durch welche der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) der Täter seinen Entschluss betätigt habe, einen anderen „durch Erschießen" zu töten, entbehrt die Frage, ob die Tat bereits versucht war oder aber bloß eine straflose Vorbereitungshandlung vorlag, einer entsprechenden tatsächlichen Grundlage im Wahrspruch (Rechtsfehler mangels Feststellungen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125411

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009

Dokumentnummer

JJR_20091014_OGH0002_0150OS00124_09P0000_001