Rechtssatz RS0125411
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125411
Entscheidungsdatum
14.10.2009
Rechtssatz
Wenn den im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, durch welche der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (§ 15 Abs 2 StGB) der Täter seinen Entschluss betätigt habe, einen anderen „durch Erschießen" zu töten, entbehrt die Frage, ob die Tat bereits versucht war oder aber bloß eine straflose Vorbereitungshandlung vorlag, einer entsprechenden tatsächlichen Grundlage im Wahrspruch (Rechtsfehler mangels Feststellungen).Wenn den im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, durch welche der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) der Täter seinen Entschluss betätigt habe, einen anderen „durch Erschießen" zu töten, entbehrt die Frage, ob die Tat bereits versucht war oder aber bloß eine straflose Vorbereitungshandlung vorlag, einer entsprechenden tatsächlichen Grundlage im Wahrspruch (Rechtsfehler mangels Feststellungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125411
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20091014_OGH0002_0150OS00124_09P0000_001