Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a und Z 13 StPO gestützte, den Ausspruch über die Anlasstat zu I./ und die Unterbringungsanordnung bekämpfende Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a und Ziffer 13, StPO gestützte, den Ausspruch über die Anlasstat zu römisch eins./ und die Unterbringungsanordnung bekämpfende Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
Aus deren Anlass (§§ 290 Abs 1, 344 StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe (Z 11 lit a und Z 13) anhaften.Aus deren Anlass (Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe (Ziffer 11, Litera a und Ziffer 13,) anhaften.
Den im Wahrspruch der Geschworenen zu I./ enthaltenen Feststellungen (vgl die Hauptfrage 1 „Ist Juro K***** schuldig, am 13. Jänner 2009 in Strasshof an der Nordbahn versucht zu haben, Stjepan M***** durch Erschießen zu töten, und es nur deshalb beim Versuch geblieben ist, weil er von den eingetroffenen Polizeibeamten des PI Deutsch-Wagram von der Tatausführung gehindert wurde?") ist nicht zu entnehmen, durch welche der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (§ 15 Abs 2 StGB) der Betroffene seinen Entschluss betätigt habe, Stjepan M***** durch Erschießen zu töten. Durch diesen Rechtsfehler mangels Feststellungen (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 616) entbehrt die Frage, ob die Tat bereits versucht war oder aber bloß eine straflose Vorbereitungshandlung vorlag, einer entsprechenden tatsächlichen Grundlage im Wahrspruch (vgl Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 243 f).Den im Wahrspruch der Geschworenen zu römisch eins./ enthaltenen Feststellungen vergleiche die Hauptfrage 1 „Ist Juro K***** schuldig, am 13. Jänner 2009 in Strasshof an der Nordbahn versucht zu haben, Stjepan M***** durch Erschießen zu töten, und es nur deshalb beim Versuch geblieben ist, weil er von den eingetroffenen Polizeibeamten des PI Deutsch-Wagram von der Tatausführung gehindert wurde?") ist nicht zu entnehmen, durch welche der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) der Betroffene seinen Entschluss betätigt habe, Stjepan M***** durch Erschießen zu töten. Durch diesen Rechtsfehler mangels Feststellungen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 616) entbehrt die Frage, ob die Tat bereits versucht war oder aber bloß eine straflose Vorbereitungshandlung vorlag, einer entsprechenden tatsächlichen Grundlage im Wahrspruch vergleiche Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 243 f).
Die Urteilsausführungen zur Unterbringungsanordnung wiederum enthalten keine Feststellungen darüber, welche - sachverhaltsmäßig der Art nach zu beschreibenden - Handlungen (Prognoseerwartung) zu befürchten sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 721); dem wird das Urteil durch die bloße Anführung der verba legalia, wonach „eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen" zu befürchten sei (US 7), nicht gerecht (RIS-Justiz RS0113980 [T8, T10], RS0118581 [T9, T10]).Die Urteilsausführungen zur Unterbringungsanordnung wiederum enthalten keine Feststellungen darüber, welche - sachverhaltsmäßig der Art nach zu beschreibenden - Handlungen (Prognoseerwartung) zu befürchten sind vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 721); dem wird das Urteil durch die bloße Anführung der verba legalia, wonach „eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen" zu befürchten sei (US 7), nicht gerecht (RIS-Justiz RS0113980 [T8, T10], RS0118581 [T9, T10]).
Das Urteil war daher im bezeichneten Umfang bei nicht öffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache diesbezüglich zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung war der Betroffene auf diese Entscheidung zu verweisen.