Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf die Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) läßt sich aus der Verwendung des Wortes "angenommen" im Urteilsspruch nicht ableiten, daß der Angeklagte ohne Betrugsvorsatz gehandelt hat. Der Beschwerdeführer versucht nur, diesem Wort eine andere Bedeutung zu unterlegen, übergeht dabei aber sämtliche vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 6 ff). Ein formeller Begründungsmangel oder ein Widerspruch im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes wird dadurch jedoch nicht aufgezeigt.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) läßt sich aus der Verwendung des Wortes "angenommen" im Urteilsspruch nicht ableiten, daß der Angeklagte ohne Betrugsvorsatz gehandelt hat. Der Beschwerdeführer versucht nur, diesem Wort eine andere Bedeutung zu unterlegen, übergeht dabei aber sämtliche vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 6 ff). Ein formeller Begründungsmangel oder ein Widerspruch im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes wird dadurch jedoch nicht aufgezeigt.
Ein Vermerk eines Rechtsvertreters der Versicherungsgesellschaft über ein Gespräch mit dem Angeklagten konnte ungeachtet der Frage, ob ein Dolmetsch beigezogen worden war, in die Beweiswürdigung einfließen. Unzureichende Begründung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 114) kann daraus nach Lage des Falles (vgl insbes auch S 84) nicht abgeleitet werden. Ob der Rechtsvertreter beim Gespräch mit dem Angeklagten angab, "genaue Information über die Ladung" zu brauchen, ist unerheblich.Ein Vermerk eines Rechtsvertreters der Versicherungsgesellschaft über ein Gespräch mit dem Angeklagten konnte ungeachtet der Frage, ob ein Dolmetsch beigezogen worden war, in die Beweiswürdigung einfließen. Unzureichende Begründung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 114) kann daraus nach Lage des Falles vergleiche insbes auch S 84) nicht abgeleitet werden. Ob der Rechtsvertreter beim Gespräch mit dem Angeklagten angab, "genaue Information über die Ladung" zu brauchen, ist unerheblich.
Mit dem Vorbringen zur tatauslösenden Sorge des Angeklagten um Arbeitsplatz und Wohnung (US 8) verwechselt der Beschwerdeführer Vorsatz und Motiv. Ein innerer Widerspruch wird auch damit nicht dargetan.
Hinweise darauf, daß den von Polizei und Gericht durchgeführten Vernehmungen des Beschwerdeführers als Zeugen im Unterschied zu seiner Befragung in der Hauptverhandlung ein Dolmetsch nicht beigezogen wurde, belegen keine Aktenwidrigkeit. Diese läge nur dann vor, wenn in den Urteilsgründen der entscheidungswesentliche Inhalt einer Urkunde, einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer aaO E 185).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, insoweit entschuldigender Notstand (§ 10 StGB) in Ansehung beider Taten auf Grund der urteilsfremden Annahme einer Befürchtung fremdenpolizeilicher Maßnahme behauptet wird. Drohender Verlust von Arbeitsplatz und Wohnung (US 6) schloß beim gegebenen Sachverhalt die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens nicht aus (§ 10 Abs 1 letzter Halbsatz StGB). Von Pflichtenkollision kann bei einem unverbindlichen Verlangen des Arbeitgebers nach strafrechtswidrigem Verhalten keine Rede sein (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 10 E 17; JBl 1984, 619).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, insoweit entschuldigender Notstand (Paragraph 10, StGB) in Ansehung beider Taten auf Grund der urteilsfremden Annahme einer Befürchtung fremdenpolizeilicher Maßnahme behauptet wird. Drohender Verlust von Arbeitsplatz und Wohnung (US 6) schloß beim gegebenen Sachverhalt die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens nicht aus (Paragraph 10, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB). Von Pflichtenkollision kann bei einem unverbindlichen Verlangen des Arbeitgebers nach strafrechtswidrigem Verhalten keine Rede sein (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 10, E 17; JBl 1984, 619).
Verjährung ist nicht eingetreten. Das am 14. September 1995 verwirklichte, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohte und daher gemäß § 57 Abs 3 StGB einer fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegende Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB hemmte gemäß § 58 Abs 2 StGB den Ablauf der einjährigen Frist für die Verjährung des am 18. und am 30. Juli 1995 geleisteten Beitrages zum versuchten Betrug. Diese Förderung des Betrugsvorhabens und das dazu begangene Aussagedelikt beruhen bei kriminologischer Betrachtung des vorliegenden Falles auf dem gleichen Charaktermangel, nämlich auf dem Hang zur Täuschung Dritter, somit auf der gleichen schädlichen Neigung (vgl Mayerhofer/Rieder aaO E 12a, Leukauf/Steininger Komm3 RN 6 jeweils zu § 71).Verjährung ist nicht eingetreten. Das am 14. September 1995 verwirklichte, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohte und daher gemäß Paragraph 57, Absatz 3, StGB einer fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegende Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB hemmte gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB den Ablauf der einjährigen Frist für die Verjährung des am 18. und am 30. Juli 1995 geleisteten Beitrages zum versuchten Betrug. Diese Förderung des Betrugsvorhabens und das dazu begangene Aussagedelikt beruhen bei kriminologischer Betrachtung des vorliegenden Falles auf dem gleichen Charaktermangel, nämlich auf dem Hang zur Täuschung Dritter, somit auf der gleichen schädlichen Neigung vergleiche Mayerhofer/Rieder aaO E 12a, Leukauf/Steininger Komm3 RN 6 jeweils zu Paragraph 71,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Mohamed T***** unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, welche es gemäß § 43 Abs 1 StPO für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.Das Schöffengericht verhängte über Mohamed T***** unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, welche es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StPO für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das offene und reumütige Geständnis, die Tatsache, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, die untergeordnete Beteiligung beim Betrug, die Tatsache, daß die Taten bereits drei Jahre vor dem Urteil begangen wurden und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat, sowie das starke Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Dienstgeber.
Gegen diesen Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, womit er eine für eine Probezeit von einem Jahr bedingt nachzusehende Geldstrafe anstrebt.
Das Erstgericht hat, wie der Berufungswerber selbst zugesteht, die Strafzumessungsgründe richtig erfaßt, entgegen der Berufung aber auch richtig gewichtet. Besonders das Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht, das der Angeklagte begangen hat, obwohl er um seine Wahrheitspflicht wußte (S 89), ergibt ein Ausmaß an Täterschuld, welchem nur eine (ohnedies bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe gerecht wird.
Die vom Erstgericht gefundene Sanktion entspricht daher den Strafzumessungsnormen. Eine unbedingte Geldstrafe wurde vom Berufungswerber nicht beantragt.