Der Angeklagte Lulzim R***** bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch (1./B./) mit einer auf § 281 Abs 1 Z 6, 8, 10a und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die der Sache nach nur gegen die Unterstellung der Tat unter § 143 zweiter Fall StGB gerichtet ist.Der Angeklagte Lulzim R***** bekämpft den ihn betreffenden Schuldspruch (1./B./) mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, 8, 10 a und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die der Sache nach nur gegen die Unterstellung der Tat unter Paragraph 143, zweiter Fall StGB gerichtet ist.
Die Beschwerde schlägt fehl.
Die das Unterbleiben der Stellung einer Eventualfrage (richtig:
uneigentlichen Zusatzfrage nach § 316 StPO, vgl Schindler, WK-StPO § 314 Rz 32) nach „einfachem" Raub (§ 142 Abs 1 StGB) kritisierende Fragenrüge (Z 6) legt nicht dar, weshalb durch die relevierte Unterlassung eine der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein soll. Denn abgesehen von der Bestimmung des § 330 Abs 2 StPO - wonach die darüber ausdrücklich belehrten Geschworenen die Möglichkeit hatten, diese Variante schon durch die Einschränkung „nicht unter Verwendung einer Waffe" zu beantworten (RIS-Justiz RS0100662) - ist der Schwurgerichtshof nach § 317 Abs 2 StPO berechtigt, im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, die - wie vorliegend die Begehung der Raubtat unter Verwendung einer Waffe - den Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage bilden, in die Hauptfrage aufzunehmen (11 Os 54/04, 11 Os 125/05z).uneigentlichen Zusatzfrage nach Paragraph 316, StPO, vergleiche Schindler, WK-StPO Paragraph 314, Rz 32) nach „einfachem" Raub (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) kritisierende Fragenrüge (Ziffer 6,) legt nicht dar, weshalb durch die relevierte Unterlassung eine der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein soll. Denn abgesehen von der Bestimmung des Paragraph 330, Absatz 2, StPO - wonach die darüber ausdrücklich belehrten Geschworenen die Möglichkeit hatten, diese Variante schon durch die Einschränkung „nicht unter Verwendung einer Waffe" zu beantworten (RIS-Justiz RS0100662) - ist der Schwurgerichtshof nach Paragraph 317, Absatz 2, StPO berechtigt, im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, die - wie vorliegend die Begehung der Raubtat unter Verwendung einer Waffe - den Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage bilden, in die Hauptfrage aufzunehmen (11 Os 54/04, 11 Os 125/05z).
Mit der Behauptung, die Rechtsbelehrung habe keine Darstellung der Möglichkeit zur Streichung der Textpassage „unter Verwendung einer Waffe" enthalten, vernachlässigt die Instruktionsrüge (Z 8) den - die Bestimmung des § 330 Abs 2 StPO sogar zweimal erläuternden - Inhalt der vorliegenden Instruktion der Geschworenen (S 207, 265/II). Soweit die Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO eine Belehrung auch über die Folgen der Beschränkung der Bejahung der Hauptfrage fordert, ergänzt sie in unzulässiger und daher unbeachtlicher Form die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl Schroll, WK-StPO § 35 Rz 17). Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit dem bloßen Hinweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers und die entlastenden Angaben seiner Mitangeklagten in der Hauptverhandlung - schon in Hinblick auf die detaillierten gegenteiligen Depositionen Letzterer im Rahmen ihrer Vernehmungen gemäß § 220 Abs 1 zweiter Satz StPO (ON 54 bis 56/II) - keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der Annahme der Geschworenen, dass die Verwendung einer Waffe auch vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst gewesen sei, zu wecken.Mit der Behauptung, die Rechtsbelehrung habe keine Darstellung der Möglichkeit zur Streichung der Textpassage „unter Verwendung einer Waffe" enthalten, vernachlässigt die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) den - die Bestimmung des Paragraph 330, Absatz 2, StPO sogar zweimal erläuternden - Inhalt der vorliegenden Instruktion der Geschworenen (S 207, 265/II). Soweit die Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO eine Belehrung auch über die Folgen der Beschränkung der Bejahung der Hauptfrage fordert, ergänzt sie in unzulässiger und daher unbeachtlicher Form die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 35, Rz 17). Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag mit dem bloßen Hinweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers und die entlastenden Angaben seiner Mitangeklagten in der Hauptverhandlung - schon in Hinblick auf die detaillierten gegenteiligen Depositionen Letzterer im Rahmen ihrer Vernehmungen gemäß Paragraph 220, Absatz eins, zweiter Satz StPO (ON 54 bis 56/II) - keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der Annahme der Geschworenen, dass die Verwendung einer Waffe auch vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst gewesen sei, zu wecken.
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 12) das Fehlen von Feststellungen zum Vorsatz in Richtung Verwendung einer Waffe behauptet, leitet sie nicht aus dem Gesetz ab, warum ihrer Ansicht nach die Bezeichnung der Unrechtsform des Vorsatzes auch bei jenen Tatbeständen (für die keine besondere Form des Vorsatzes [Absicht oder Wissentlichkeit] verlangt wird und deren fahrlässige Begehung straffrei ist) nötig sei, in deren Beschreibung der Gesetzgeber dessen Anführung unterließ. Ebenso wenig argumentiert sie, warum dem Wahrspruch für eine Beteiligung nach § 12 dritter Fall StGB zu einem Delikt, für das schlichter Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) genügt, gesonderte Konstatierungen zur Schuldform zu entnehmen sein müssen. Im Übrigen wird der Vorsatz des Beteiligten nach § 12 dritter Fall StGB zu einem Delikt, für das schlichter Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) genügt, vom Gesetz ebenso subintelligiert (vgl 11 Os 4/88), wie der Vorsatz bei einem Delikt, für das auf subjektiver Tatseite keine besondere Form des Vorsatzes (Absicht oder Wissentlichkeit) verlangt wird und dessen fahrlässige Begehung straffrei ist, wobei die Geschworenen im Rahmen der Rechtsbelehrung - wie hier erfolgt (S 251) - über die subintelligierte Unrechtsform zu unterrichten sind (vgl Schindler, WK-StPO § 312 Rz 60 ff; 15 Os 107/06h).Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) das Fehlen von Feststellungen zum Vorsatz in Richtung Verwendung einer Waffe behauptet, leitet sie nicht aus dem Gesetz ab, warum ihrer Ansicht nach die Bezeichnung der Unrechtsform des Vorsatzes auch bei jenen Tatbeständen (für die keine besondere Form des Vorsatzes [Absicht oder Wissentlichkeit] verlangt wird und deren fahrlässige Begehung straffrei ist) nötig sei, in deren Beschreibung der Gesetzgeber dessen Anführung unterließ. Ebenso wenig argumentiert sie, warum dem Wahrspruch für eine Beteiligung nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einem Delikt, für das schlichter Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) genügt, gesonderte Konstatierungen zur Schuldform zu entnehmen sein müssen. Im Übrigen wird der Vorsatz des Beteiligten nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einem Delikt, für das schlichter Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) genügt, vom Gesetz ebenso subintelligiert vergleiche 11 Os 4/88), wie der Vorsatz bei einem Delikt, für das auf subjektiver Tatseite keine besondere Form des Vorsatzes (Absicht oder Wissentlichkeit) verlangt wird und dessen fahrlässige Begehung straffrei ist, wobei die Geschworenen im Rahmen der Rechtsbelehrung - wie hier erfolgt (S 251) - über die subintelligierte Unrechtsform zu unterrichten sind vergleiche Schindler, WK-StPO Paragraph 312, Rz 60 ff; 15 Os 107/06h).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.