Die dagegen von der Angeklagten aus den Gründen der Z 3, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde macht zutreffend einen Rechtsfehler mangels Feststellungen geltend (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10):Die dagegen von der Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 3, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde macht zutreffend einen Rechtsfehler mangels Feststellungen geltend (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,):
Objekt der Hehlerei ist nicht ein tatbetroffener Vermögenswert schlechthin, sondern nur eine (durch einen Vortäter) unmittelbar deliktisch erlangte körperliche Sache. Ersatzsachen (zB aus einem Umtausch der Beute) sind nicht mehr hehlereitauglich (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 164 Rz 7; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 164 Rz 63; Fuchs/Reindl BT I 177). Nach den wesentlichen Feststellungen behob Jeremiasz B***** unter wissentlichem Missbrauch der ihm vom Kontoinhaber Jacek D***** eingeräumten Zeichnungsberechtigung am 27. März 2001 von dessen Festgeldkonto bei einer B***** Filiale in Schwechat einen Betrag von 5.880.000 Schilling und behielt ihn zunächst für sich. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 20. April 2001 und dem 28. März 2003 gelangte ein Teil des Geldes „in einer Höhe zwischen 138.300 Euro und 144.300 Euro" in den Gewahrsam der Angeklagten (US 9 bis 11).Objekt der Hehlerei ist nicht ein tatbetroffener Vermögenswert schlechthin, sondern nur eine (durch einen Vortäter) unmittelbar deliktisch erlangte körperliche Sache. Ersatzsachen (zB aus einem Umtausch der Beute) sind nicht mehr hehlereitauglich (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 164, Rz 7; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 164, Rz 63; Fuchs/Reindl BT römisch eins 177). Nach den wesentlichen Feststellungen behob Jeremiasz B***** unter wissentlichem Missbrauch der ihm vom Kontoinhaber Jacek D***** eingeräumten Zeichnungsberechtigung am 27. März 2001 von dessen Festgeldkonto bei einer B***** Filiale in Schwechat einen Betrag von 5.880.000 Schilling und behielt ihn zunächst für sich. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 20. April 2001 und dem 28. März 2003 gelangte ein Teil des Geldes „in einer Höhe zwischen 138.300 Euro und 144.300 Euro" in den Gewahrsam der Angeklagten (US 9 bis 11).
Der festgestellte Sachverhalt bringt angesichts der am 1. Jänner 2002 erfolgten Währungsumstellung die für einen Schuldspruch wegen Hehlerei nötige Sachidentität nicht zum Ausdruck. Nur wenn es sich bei den an die Angeklagte gelangten Geldscheinen oder Münzen um solche gehandelt hat, die durch die Vortat erlangt wurden, kann § 164 StGB erfüllt sein. Fand hingegen vor Weitergabe an die Angeklagte ein Umtausch statt, sodass eine „Ersatzsache" weitergegeben wurde, kommt - bei entsprechendem Vorsatz, der hier nicht festgestellt ist - Geldwäscherei in Betracht (§ 165 Abs 2 StGB; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 165 Rz 5, 9 mwN, zu den Vorsatzerfordernissen Rz 20 f, 22). Der Rechtsfehler mangels Feststellungen führt zur Aufhebung des Urteils in dem die Angeklagte Agnieska U***** betreffenden Teil und in diesem Umfang zur Anordnung der Verfahrenserneuerung. Die übrigen Beschwerdeeinwände (Z 3 und 5) bedürfen daher keiner Erörterung. Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Der festgestellte Sachverhalt bringt angesichts der am 1. Jänner 2002 erfolgten Währungsumstellung die für einen Schuldspruch wegen Hehlerei nötige Sachidentität nicht zum Ausdruck. Nur wenn es sich bei den an die Angeklagte gelangten Geldscheinen oder Münzen um solche gehandelt hat, die durch die Vortat erlangt wurden, kann Paragraph 164, StGB erfüllt sein. Fand hingegen vor Weitergabe an die Angeklagte ein Umtausch statt, sodass eine „Ersatzsache" weitergegeben wurde, kommt - bei entsprechendem Vorsatz, der hier nicht festgestellt ist - Geldwäscherei in Betracht (Paragraph 165, Absatz 2, StGB; Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 165, Rz 5, 9 mwN, zu den Vorsatzerfordernissen Rz 20 f, 22). Der Rechtsfehler mangels Feststellungen führt zur Aufhebung des Urteils in dem die Angeklagte Agnieska U***** betreffenden Teil und in diesem Umfang zur Anordnung der Verfahrenserneuerung. Die übrigen Beschwerdeeinwände (Ziffer 3 und 5) bedürfen daher keiner Erörterung. Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird, was Geldwäscherei betrifft, Folgendes zu beachten sein:
Die Tathandlungen der Geldwäscherei sind in § 165 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 StGB aufgezählt. Jeder Absatz enthält rechtlich gleichwertige Begehungsweisen und statuiert daher ein alternatives Mischdelikt. Tathandlungen nach § 165 Abs 1 (Verbergen der Vermögensbestandteile oder Verschleiern ihrer Herkunft) und Abs 2 (Ansichbringen, Verwahren, Anlegen, Verwalten, Umwandeln, Verwerten oder Übertragen der Vermögensbestandteile an einen Dritten) können zueinander im Scheinkonkurrenzverhältnis der straflosen Nachtat stehen (Kirchbacher/Presslauer aaO § 165 Rz 14 mwN).Die Tathandlungen der Geldwäscherei sind in Paragraph 165, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, StGB aufgezählt. Jeder Absatz enthält rechtlich gleichwertige Begehungsweisen und statuiert daher ein alternatives Mischdelikt. Tathandlungen nach Paragraph 165, Absatz eins, (Verbergen der Vermögensbestandteile oder Verschleiern ihrer Herkunft) und Absatz 2, (Ansichbringen, Verwahren, Anlegen, Verwalten, Umwandeln, Verwerten oder Übertragen der Vermögensbestandteile an einen Dritten) können zueinander im Scheinkonkurrenzverhältnis der straflosen Nachtat stehen (Kirchbacher/Presslauer aaO Paragraph 165, Rz 14 mwN).
Daher würde etwa eine strafbare Handlung nach § 165 Abs 1 StGB eine nachfolgende strafbare Handlung nach § 165 Abs 2 StGB dann verdrängen, wenn die Taten gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und die nachfolgende Tat keinen über die Haupttat hinausgehenden Schaden bewirkt hat (vgl 14 Os 150/02, RZ 2004, 88 = SSt 2003/71).Daher würde etwa eine strafbare Handlung nach Paragraph 165, Absatz eins, StGB eine nachfolgende strafbare Handlung nach Paragraph 165, Absatz 2, StGB dann verdrängen, wenn die Taten gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und die nachfolgende Tat keinen über die Haupttat hinausgehenden Schaden bewirkt hat vergleiche 14 Os 150/02, RZ 2004, 88 = SSt 2003/71).