Indem die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) darauf hinweist, dass der Spruch des erstgerichtlichen Urteils das genaue Datum der Tat anführe, während in der Begründung festgestellt wurde, dass der Angeklagte die gegenständliche Äußerung „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juli 2011“ (US 5) getätigt habe, gelingt es ihr nicht, Nichtigkeit aufzuzeigen. Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der als entscheidend zu wertenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391). Der Rechtsmittelwerber legt in keiner Weise dar, inwiefern die genaue Tatzeit entscheidend sein sollte (RIS-Justiz RS0098557; vgl Lendl, WK-StPO § 260 Rz 14; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) darauf hinweist, dass der Spruch des erstgerichtlichen Urteils das genaue Datum der Tat anführe, während in der Begründung festgestellt wurde, dass der Angeklagte die gegenständliche Äußerung „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juli 2011“ (US 5) getätigt habe, gelingt es ihr nicht, Nichtigkeit aufzuzeigen. Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der als entscheidend zu wertenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391). Der Rechtsmittelwerber legt in keiner Weise dar, inwiefern die genaue Tatzeit entscheidend sein sollte (RIS-Justiz RS0098557; vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 14; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).
Anzumerken ist, dass der Urteilssachverhalt keine Grundlage für die Annahme zumindest zweier Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB bietet, weil sich daraus nicht ergibt, dass der Angeklagte dem Tatopfer bei zwei verschiedenen Angriffen jeweils eine schwere Körperverletzung zugefügt habe (vgl US 4 f). Zu einer amtswegigen Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) dieser unrichtigen Subsumtion (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) sieht sich der Oberste Gerichtshof jedoch nicht veranlasst, weil die mehrfache Begehung (gerade) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB bei der Strafzumessung nicht in Anschlag gebracht wurde (US 12). Damit ist eine konkrete Benachteiligung des Angeklagten über die unrichtige Lösung der Subsumtionsfrage hinaus nicht gegeben (vgl RIS-Justiz RS0113957; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 ff). Eine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Bindung des Oberlandesgerichts bei der Entscheidung über die Berufung an den insoweit verfehlten Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz gemäß § 295 Abs 1 erster Satz StPO besteht nicht (RIS-Justiz RS0118870).Anzumerken ist, dass der Urteilssachverhalt keine Grundlage für die Annahme zumindest zweier Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB bietet, weil sich daraus nicht ergibt, dass der Angeklagte dem Tatopfer bei zwei verschiedenen Angriffen jeweils eine schwere Körperverletzung zugefügt habe vergleiche US 4 f). Zu einer amtswegigen Wahrnehmung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) dieser unrichtigen Subsumtion (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) sieht sich der Oberste Gerichtshof jedoch nicht veranlasst, weil die mehrfache Begehung (gerade) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB bei der Strafzumessung nicht in Anschlag gebracht wurde (US 12). Damit ist eine konkrete Benachteiligung des Angeklagten über die unrichtige Lösung der Subsumtionsfrage hinaus nicht gegeben vergleiche RIS-Justiz RS0113957; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 ff). Eine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Bindung des Oberlandesgerichts bei der Entscheidung über die Berufung an den insoweit verfehlten Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz gemäß Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO besteht nicht (RIS-Justiz RS0118870).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.