Dagegen richtet sich die auf Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; diese geht fehl.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; diese geht fehl.
Aus Z 3 kritisiert der Beschwerdeführer zunächst, die Bezeichnung der als begründet gefundenen Tat als „gewerbsmäßig schwerer Betrug" im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) sei rechtsirrig, es müsse vielmehr heißen: „Schwerer gewerbsmäßiger Betrug". Abgesehen davon, dass eine bloß falsche Benennung der strafbaren Handlung keine Nichtigkeit nach Z 3 darstellt (Lendl, WK-StPO § 260 Rz 32), trifft die gewählte Bezeichnung zu, wurde doch von den Tatrichtern die Absicht der Angeklagten konstatiert, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, (US 4, 16, 19; vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 148 Rz 3 und 6).Aus Ziffer 3, kritisiert der Beschwerdeführer zunächst, die Bezeichnung der als begründet gefundenen Tat als „gewerbsmäßig schwerer Betrug" im Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) sei rechtsirrig, es müsse vielmehr heißen: „Schwerer gewerbsmäßiger Betrug". Abgesehen davon, dass eine bloß falsche Benennung der strafbaren Handlung keine Nichtigkeit nach Ziffer 3, darstellt (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 32), trifft die gewählte Bezeichnung zu, wurde doch von den Tatrichtern die Absicht der Angeklagten konstatiert, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, (US 4, 16, 19; vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 148, Rz 3 und 6).
Die Umschreibung der Schadensbeträge mit approximativen Wertangaben („ca") stellt - die Über- oder Unterschreitung einer Wertgrenze (§ 147 Abs 3 StGB) steht nicht in Diskussion - ebensowenig eine Undeutlichkeit des Schuldspruchs dar wie die Anführung der Wendung „zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten" bei Schuldspruchfaktum III., sind die Taten doch durch die unmittelbar anschließende Beschreibung „jedenfalls zwischen September 2006 bis Juni 2007" hinreichend individualisiert (WK-StPO § 260 Rz 14, 16). Durch die Abweisung von drei in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen wurden dem Beschwerdevorbringen zuwider Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.Die Umschreibung der Schadensbeträge mit approximativen Wertangaben („ca") stellt - die Über- oder Unterschreitung einer Wertgrenze (Paragraph 147, Absatz 3, StGB) steht nicht in Diskussion - ebensowenig eine Undeutlichkeit des Schuldspruchs dar wie die Anführung der Wendung „zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten" bei Schuldspruchfaktum römisch drei., sind die Taten doch durch die unmittelbar anschließende Beschreibung „jedenfalls zwischen September 2006 bis Juni 2007" hinreichend individualisiert (WK-StPO Paragraph 260, Rz 14, 16). Durch die Abweisung von drei in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen wurden dem Beschwerdevorbringen zuwider Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
Der in der Hauptverhandlung am 2. April 2008 gestellte Antrag auf neuerliche Ladung oder ergänzende Vernehmung der Zeugin B***** zum Beweis dafür, „dass die Angeklagte den Herrn Z***** tatsächlich erst anlässlich ihrer Übersetzungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Wohnungsverkauf im Jahr 2007 kennengelernt hat und auch überdies das erste Mal die Frau B***** die Angeklagte gesehen hat" (S 47 in ON 59), legt nicht dar, weshalb diese Zeugin nunmehr von ihrer bisherigen Aussage, in der sie von einem Zeitpunkt 2006 ausging (S 129 in ON 52) abgehen sollte (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO). Der Antrag auf Beischaffung „der beiden von Herrn Z***** sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung genannten Sparbücher bei seiner aktenkundigen Hausbank und die Auswertung dieser Sparbücher für den Zeitraum 2006 und 2007" zum Beweis der „objektiven und subjektiven Unschuld" der Angeklagten wurde zu Recht abgewiesen, weil einerseits der Zeuge Z***** angab, die „gelochten Bücher weggeschmissen" zu haben (S 43 in ON 64), andererseits nach Aussage der Bankangestellten L***** keine Unterlagen bezüglich der Sparbücher mehr existieren (S 11 in ON 66). Der Beweis war daher undurchführbar. Das Vorbringen der Rechtsmittelschrift zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der Banken in Bezug auf Sparbücher und Konten entfernt sich von der ursprünglichen Antragstellung und ist somit unbeachtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).Der in der Hauptverhandlung am 2. April 2008 gestellte Antrag auf neuerliche Ladung oder ergänzende Vernehmung der Zeugin B***** zum Beweis dafür, „dass die Angeklagte den Herrn Z***** tatsächlich erst anlässlich ihrer Übersetzungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Wohnungsverkauf im Jahr 2007 kennengelernt hat und auch überdies das erste Mal die Frau B***** die Angeklagte gesehen hat" (S 47 in ON 59), legt nicht dar, weshalb diese Zeugin nunmehr von ihrer bisherigen Aussage, in der sie von einem Zeitpunkt 2006 ausging (S 129 in ON 52) abgehen sollte (Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO). Der Antrag auf Beischaffung „der beiden von Herrn Z***** sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung genannten Sparbücher bei seiner aktenkundigen Hausbank und die Auswertung dieser Sparbücher für den Zeitraum 2006 und 2007" zum Beweis der „objektiven und subjektiven Unschuld" der Angeklagten wurde zu Recht abgewiesen, weil einerseits der Zeuge Z***** angab, die „gelochten Bücher weggeschmissen" zu haben (S 43 in ON 64), andererseits nach Aussage der Bankangestellten L***** keine Unterlagen bezüglich der Sparbücher mehr existieren (S 11 in ON 66). Der Beweis war daher undurchführbar. Das Vorbringen der Rechtsmittelschrift zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht der Banken in Bezug auf Sparbücher und Konten entfernt sich von der ursprünglichen Antragstellung und ist somit unbeachtlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Schließlich ist der Antrag auf gerichtliche Öffnung der bei der Bank W***** zugunsten der L***** GesmbH und zugunsten Herrn Sergey K***** bestehenden - in keiner Weise spezifizierten - Konten zum Beweis dafür, dass „der Kaufschilling für die Wohnung des Herrn Z***** im Ausmaß von 70.000 Euro auf diese Konten unmittelbar nach Vertragsunterzeichnng einbezahlt worden ist und der Angeklagten dieser Geldbetrag nicht zugekommen ist" (S 15 in ON 66), mit Blick auf die Aussage des Zeugen K*****, er habe den Kaufpreis in bar an den Zeugen Z***** übergeben (S 51 in ON 52), und dessen Deposition, er habe das Geld dann an die Angeklagte übergeben (S 77 in ON 52), sinnfällig ein auf spekulative Erwägungen gegründeter Erkundungsbeweis. Der Antrag verfiel daher zu Recht der Abweisung. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde „hilfsweise" herangezogene Nichtigkeitsgrund der Z 5a ist gegenüber der Verfahrensrüge subsidiär (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 479). Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Feststellungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite schlicht als nicht nachvollziehbar und „ohne nähere Begründung" kritisiert, stellt sie keinen Begründungsmangel dar, sondern bekämpft bloß - in diesem Anfechtungsrahmen unzulässig - die Beweiswürdigung des Erstgerichts.Schließlich ist der Antrag auf gerichtliche Öffnung der bei der Bank W***** zugunsten der L***** GesmbH und zugunsten Herrn Sergey K***** bestehenden - in keiner Weise spezifizierten - Konten zum Beweis dafür, dass „der Kaufschilling für die Wohnung des Herrn Z***** im Ausmaß von 70.000 Euro auf diese Konten unmittelbar nach Vertragsunterzeichnng einbezahlt worden ist und der Angeklagten dieser Geldbetrag nicht zugekommen ist" (S 15 in ON 66), mit Blick auf die Aussage des Zeugen K*****, er habe den Kaufpreis in bar an den Zeugen Z***** übergeben (S 51 in ON 52), und dessen Deposition, er habe das Geld dann an die Angeklagte übergeben (S 77 in ON 52), sinnfällig ein auf spekulative Erwägungen gegründeter Erkundungsbeweis. Der Antrag verfiel daher zu Recht der Abweisung. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde „hilfsweise" herangezogene Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, ist gegenüber der Verfahrensrüge subsidiär (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 479). Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Feststellungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite schlicht als nicht nachvollziehbar und „ohne nähere Begründung" kritisiert, stellt sie keinen Begründungsmangel dar, sondern bekämpft bloß - in diesem Anfechtungsrahmen unzulässig - die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Offenbar unzureichend ist eine Begründung nämlich dann, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444), nicht aber wenn - wie hier - die subjektive Tatseite - zulässigerweise (RIS-Justiz RS0116882) - aus dem objektiven Geschehen abgeleitet wird (US 32). Zudem haben die Tatrichter ihre Erwägungen zur mangelnden Zahlungswilligkeit und -fähigkeit durch Schilderung der für sie maßgeblichen Umstände und Faktoren erläutert (US 24 f).Offenbar unzureichend ist eine Begründung nämlich dann, wenn sie den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444), nicht aber wenn - wie hier - die subjektive Tatseite - zulässigerweise (RIS-Justiz RS0116882) - aus dem objektiven Geschehen abgeleitet wird (US 32). Zudem haben die Tatrichter ihre Erwägungen zur mangelnden Zahlungswilligkeit und -fähigkeit durch Schilderung der für sie maßgeblichen Umstände und Faktoren erläutert (US 24 f).
Dass für die Rückzahlung des Darlehens kein genauer Zeitpunkt vereinbart worden war, übergingen die Tatrichter - dem Beschwerdeeinwand zuwider - nicht mit Stillschweigen (Z 5 zweiter Fall), sondern haben dies ausdrücklich festgestellt (US 14). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang lediglich der Umstand von rechtlicher Relevanz, ob dem Tatopfer Rückzahlung versprochen wurde. Entgegen dem weiteren Vorbringen hat der Zeuge Z***** auch nicht ausgesagt, nicht mit einer Rückgabe des Geldes gerechnet zu haben. Vielmehr gab er an, er habe ihr (der Angeklagten) das Geld nicht geschenkt, sie habe von einer Rückzahlung gesprochen (S 67 in ON 52). Daraus wurde von den Tatrichtern die - unter dem Aspekt der tatbestandlichen Täuschungshandlung wesentliche - Zusicherung der Rückzahlung mängelfrei erschlossen (US 14 zweiter Absatz). Mit dem neuerlichen Hinweis auf die Aussage des Zeugen Z***** vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken; Gleiches gilt für den - durch das Hauptverhandlungsprotokoll nicht belegten - Vorwurf, das Erstgericht habe suggestiv gefragt, und die daran anknüpfenden Spekulationen über ein allenfalls abweichendes Aussageverhalten dieses Zeugen. Dass die Aussage, „die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ergeben sich aus dem äußeren Geschehensablauf" (US 32) keine hinreichenden Konstatierungen zur inneren Tatseite darstellen, ist der Rechtsrüge (Z 9 lit a) wohl zuzugestehen; Sie stellen allerdings auch - klar ersichtlich - bloß einen Teil der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar. Die von der Beschwerde vermissten Feststellungen hingegen finden sich auf US 12 f, 15 f, 17 f und 19. Welche Annahmen darüber hinaus zur rechtsrichtigen Beurteilung des Sachverhalts notwendig wären, lässt die Beschwerde offen.Dass für die Rückzahlung des Darlehens kein genauer Zeitpunkt vereinbart worden war, übergingen die Tatrichter - dem Beschwerdeeinwand zuwider - nicht mit Stillschweigen (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern haben dies ausdrücklich festgestellt (US 14). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang lediglich der Umstand von rechtlicher Relevanz, ob dem Tatopfer Rückzahlung versprochen wurde. Entgegen dem weiteren Vorbringen hat der Zeuge Z***** auch nicht ausgesagt, nicht mit einer Rückgabe des Geldes gerechnet zu haben. Vielmehr gab er an, er habe ihr (der Angeklagten) das Geld nicht geschenkt, sie habe von einer Rückzahlung gesprochen (S 67 in ON 52). Daraus wurde von den Tatrichtern die - unter dem Aspekt der tatbestandlichen Täuschungshandlung wesentliche - Zusicherung der Rückzahlung mängelfrei erschlossen (US 14 zweiter Absatz). Mit dem neuerlichen Hinweis auf die Aussage des Zeugen Z***** vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken; Gleiches gilt für den - durch das Hauptverhandlungsprotokoll nicht belegten - Vorwurf, das Erstgericht habe suggestiv gefragt, und die daran anknüpfenden Spekulationen über ein allenfalls abweichendes Aussageverhalten dieses Zeugen. Dass die Aussage, „die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ergeben sich aus dem äußeren Geschehensablauf" (US 32) keine hinreichenden Konstatierungen zur inneren Tatseite darstellen, ist der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wohl zuzugestehen; Sie stellen allerdings auch - klar ersichtlich - bloß einen Teil der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar. Die von der Beschwerde vermissten Feststellungen hingegen finden sich auf US 12 f, 15 f, 17 f und 19. Welche Annahmen darüber hinaus zur rechtsrichtigen Beurteilung des Sachverhalts notwendig wären, lässt die Beschwerde offen.
Die Kritik der Subsumtionsrüge (Z 10) an der Urteilserwägung, die Gewerbsmäßigkeit sei aufgrund der Tatumstände indiziert (US 32), greift die erstgerichtlichen Konstatierungen beweiswürdigend an, statt von diesen ausgehend einen Rechtsfehler der Tatrichter aufzuzeigen. Solcherart verfehlt sie die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung.Die Kritik der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) an der Urteilserwägung, die Gewerbsmäßigkeit sei aufgrund der Tatumstände indiziert (US 32), greift die erstgerichtlichen Konstatierungen beweiswürdigend an, statt von diesen ausgehend einen Rechtsfehler der Tatrichter aufzuzeigen. Solcherart verfehlt sie die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.