Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert, das Erstgericht habe sich nicht hinreichend mit den Tatumständen, etwa der Lage eines am Boden befindlichen Steines auseinandergesetzt. Es sei nicht möglich, dass die frontal vor der Sitzbank hockende Zeugin durch einen Stoß gegen ihre Schultern mit dem Kopf auf einen schräg rechts hinter der Bank liegenden Stein gefallen sei, weiters könne eine am Boden liegende Person nicht gleichzeitig an den Oberarmen erfasst und mit dem Kopf gegen einen Stein gestoßen werden und es sei schließlich „technisch nicht möglich", sich mit einer oder beiden Händen im Laufen die offene Hose zu halten und dabei jemanden von sich zu stoßen. Solcherart richtet sich die Beschwerde mit eigenen Beweiswerterwägungen zu den im Akt befindlichen Lichtbildern vom Tatort (S 81/ON 2) und zu isoliert herausgegriffenen Teilen der Aussage der Zeugin Kerstin M***** im Ermittlungsverfahren (ON 15), teilweise überhaupt ohne Bezugnahme auf vorliegende Verfahrensergebnisse, gegen die Gewichtung von Indizien und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Die Erkenntnisrichter haben im vorliegenden Fall ihre Konstatierungen ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen auf die Erhebungsergebnisse der Polizeiinspektion Bruck an der Mur (ON 2) sowie die Zeugenaussagen der Kerstin M***** gestützt (US 11), welche in der Hauptverhandlung ihre Angaben im Ermittlungsverfahren (ON 15) im Wesentlichen gleichlautend wiederholte (ON 25). Die davon abweichende Verantwortung des Angeklagten, der den Tatvorwurf leugnete und eine für ihn vorteilhaftere Version des Geschehens bot (S 3ff/ON 25), wurde mitberücksichtigt, letztlich aber als nicht überzeugend befunden (US 8 ff). Der Beschwerde zuwider ist dem Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Kerstin M***** eine Schilderung über eine Hockstellung derselben, bei der „der Oberkörper frontal zum Sitzbereich der Bank gerichtet" gewesen sei, nicht zu entnehmen (ON 15, insbes S 7). Ein von der Vernehmung aufgenommenes Videoband wurde in der Hauptverhandlung nicht vorgeführt (ON 25) und war demgemäß auch nicht erörterungsbedürftig (§ 258 Abs 1 StPO). Der Beschwerdeführer übergeht zudem, dass die Zeugin - den Konstatierungen zufolge - nicht schon aufgrund des Wegstoßens von der Bank mit dem Kopf auf einem Stein aufgeschlagen ist, sondern erst beim anschließenden Versuch des Angeklagten, sie am Boden zu fixieren (US 6).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert, das Erstgericht habe sich nicht hinreichend mit den Tatumständen, etwa der Lage eines am Boden befindlichen Steines auseinandergesetzt. Es sei nicht möglich, dass die frontal vor der Sitzbank hockende Zeugin durch einen Stoß gegen ihre Schultern mit dem Kopf auf einen schräg rechts hinter der Bank liegenden Stein gefallen sei, weiters könne eine am Boden liegende Person nicht gleichzeitig an den Oberarmen erfasst und mit dem Kopf gegen einen Stein gestoßen werden und es sei schließlich „technisch nicht möglich", sich mit einer oder beiden Händen im Laufen die offene Hose zu halten und dabei jemanden von sich zu stoßen. Solcherart richtet sich die Beschwerde mit eigenen Beweiswerterwägungen zu den im Akt befindlichen Lichtbildern vom Tatort (S 81/ON 2) und zu isoliert herausgegriffenen Teilen der Aussage der Zeugin Kerstin M***** im Ermittlungsverfahren (ON 15), teilweise überhaupt ohne Bezugnahme auf vorliegende Verfahrensergebnisse, gegen die Gewichtung von Indizien und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Die Erkenntnisrichter haben im vorliegenden Fall ihre Konstatierungen ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen auf die Erhebungsergebnisse der Polizeiinspektion Bruck an der Mur (ON 2) sowie die Zeugenaussagen der Kerstin M***** gestützt (US 11), welche in der Hauptverhandlung ihre Angaben im Ermittlungsverfahren (ON 15) im Wesentlichen gleichlautend wiederholte (ON 25). Die davon abweichende Verantwortung des Angeklagten, der den Tatvorwurf leugnete und eine für ihn vorteilhaftere Version des Geschehens bot (S 3ff/ON 25), wurde mitberücksichtigt, letztlich aber als nicht überzeugend befunden (US 8 ff). Der Beschwerde zuwider ist dem Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Kerstin M***** eine Schilderung über eine Hockstellung derselben, bei der „der Oberkörper frontal zum Sitzbereich der Bank gerichtet" gewesen sei, nicht zu entnehmen (ON 15, insbes S 7). Ein von der Vernehmung aufgenommenes Videoband wurde in der Hauptverhandlung nicht vorgeführt (ON 25) und war demgemäß auch nicht erörterungsbedürftig (Paragraph 258, Absatz eins, StPO). Der Beschwerdeführer übergeht zudem, dass die Zeugin - den Konstatierungen zufolge - nicht schon aufgrund des Wegstoßens von der Bank mit dem Kopf auf einem Stein aufgeschlagen ist, sondern erst beim anschließenden Versuch des Angeklagten, sie am Boden zu fixieren (US 6).
Im Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Erstgericht auch nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Es genügt, wenn das Gericht im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sowie schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit seiner Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (vgl Danek, WK-StPO § 270 Rz 24).Im Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war das Erstgericht auch nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Es genügt, wenn das Gericht im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet sowie schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit seiner Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 24).
Soweit die Beschwerde - neben der unbeanstandet gebliebenen Verletzungsfolge eines muskulären Hartspannes über der gesamten Halswirbelsäule - die Feststellung weiterer Verletzungen der Kerstin M***** (nämlich einer kreisförmigen Abschürfung am Schädeldach sowie einer Schwellung im Hinterhauptsbereich) als mangelhaft begründet kritisiert, übersieht sie, dass die Tatrichter diese Verletzungen nicht nur aus den Angaben dieser Zeugin (S 7/ON 15, S 35/ON 25), sondern auch aus den von der Sachverständigen Dr. G***** (vgl S 47/ON 25) erörterten Krankenunterlagen ableiteten (US 8). Im Übrigen kann die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen (hier einzelner Verletzungsbilder), welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, aus Z 5 nicht bekämpft werden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410; 12 Os 38/04 uva), wenn darin - wie hier - in diesem Einzelumstand erkennbar nicht eine notwendige Bedingung für die Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache zu erblicken ist.Soweit die Beschwerde - neben der unbeanstandet gebliebenen Verletzungsfolge eines muskulären Hartspannes über der gesamten Halswirbelsäule - die Feststellung weiterer Verletzungen der Kerstin M***** (nämlich einer kreisförmigen Abschürfung am Schädeldach sowie einer Schwellung im Hinterhauptsbereich) als mangelhaft begründet kritisiert, übersieht sie, dass die Tatrichter diese Verletzungen nicht nur aus den Angaben dieser Zeugin (S 7/ON 15, S 35/ON 25), sondern auch aus den von der Sachverständigen Dr. G***** vergleiche S 47/ON 25) erörterten Krankenunterlagen ableiteten (US 8). Im Übrigen kann die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen (hier einzelner Verletzungsbilder), welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, aus Ziffer 5, nicht bekämpft werden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410; 12 Os 38/04 uva), wenn darin - wie hier - in diesem Einzelumstand erkennbar nicht eine notwendige Bedingung für die Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache zu erblicken ist.
Die weitere Beschwerdeargumentation, es sei aufgrund der akustischen Gegebenheiten vor Ort nicht möglich, Hundegebell zu vernehmen und es gebe keinerlei Anhaltspunkte für die Anwesenheit dritter Personen vor Ort, vor denen der Angeklagte in den Wald hätte flüchten müssen (US 7), richtet sich ausschließlich gegen aus Z 5 nicht anfechtbare - weil für das Vorliegen einer entscheidenden Tatsache nicht maßgebende - Ausführungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409), welche überdies nicht ohne Begründung geblieben sind (US 9 und 10).Die weitere Beschwerdeargumentation, es sei aufgrund der akustischen Gegebenheiten vor Ort nicht möglich, Hundegebell zu vernehmen und es gebe keinerlei Anhaltspunkte für die Anwesenheit dritter Personen vor Ort, vor denen der Angeklagte in den Wald hätte flüchten müssen (US 7), richtet sich ausschließlich gegen aus Ziffer 5, nicht anfechtbare - weil für das Vorliegen einer entscheidenden Tatsache nicht maßgebende - Ausführungen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409), welche überdies nicht ohne Begründung geblieben sind (US 9 und 10).
Das - auf einen Widerspruch abzielende - Argument, es wäre dem Angeklagten ein Streicheln der Scheide der Zeugin Kerstin M***** oberhalb der Hose - ohne dass deren Hose (zumindest teilweise) heruntergezogen gewesen wäre - gar nicht möglich gewesen, entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, da offenbar der Sinngehalt der erstgerichtlichen Konstatierung (US 6) vom Beschwerdeführer fehlgedeutet wird.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt im Wesentlichen die Argumente der Mängelrüge, greift neuerlich lediglich einzelne Teile der Aussage der Kerstin M***** kontextentkleidet heraus und versucht - anhand allgemeiner Erfahrungssätze sowie unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten - die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin zu erschüttern und daraus für den Angeklagten erfolgversprechende Schlüsse abzuleiten.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt im Wesentlichen die Argumente der Mängelrüge, greift neuerlich lediglich einzelne Teile der Aussage der Kerstin M***** kontextentkleidet heraus und versucht - anhand allgemeiner Erfahrungssätze sowie unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten - die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin zu erschüttern und daraus für den Angeklagten erfolgversprechende Schlüsse abzuleiten.
Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach jedoch erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen (vgl 15 Os 91/07g). Die hier angestrebte, über diese Prüfung hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie es die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (Ratz, WK-StPO Rz 490 f).Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach jedoch erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen vergleiche 15 Os 91/07g). Die hier angestrebte, über diese Prüfung hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie es die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (Ratz, WK-StPO Rz 490 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung der Berufung und der implizierten Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung der Berufung und der implizierten Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.