In der nominell auf Z 3 gestützten Rüge wird behauptet, durch die Verlesung der Anzeige ON 2, wenn auch mit Ausnahme der Angaben des Gerhard P***** (vgl S 172), sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt worden, weil sich die Anzeige ausschließlich auf die Darstellung der Tat durch diesen Zeugen gründe und es keinen anderen Augenzeugen des Vorfalls gebe. Durch die berechtigte Entschlagung des Gerhard P***** von der Zeugenaussage in der Hauptverhandlung (S 167) sei deren Verwertung verhindert worden. Folglich müsse auch die Anzeige als solche hinfällig sein.In der nominell auf Ziffer 3, gestützten Rüge wird behauptet, durch die Verlesung der Anzeige ON 2, wenn auch mit Ausnahme der Angaben des Gerhard P***** vergleiche S 172), sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt worden, weil sich die Anzeige ausschließlich auf die Darstellung der Tat durch diesen Zeugen gründe und es keinen anderen Augenzeugen des Vorfalls gebe. Durch die berechtigte Entschlagung des Gerhard P***** von der Zeugenaussage in der Hauptverhandlung (S 167) sei deren Verwertung verhindert worden. Folglich müsse auch die Anzeige als solche hinfällig sein.
Da das Gesetz ein solches Vorgehen bei beiderseitigem Einverständnis gerade nicht verbietet, vielmehr ausdrücklich erlaubt (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO), wurden durch die so legitimierte (vgl S 172) Verlesung der Strafanzeige (ausdrücklich "mit Ausnahme der Angaben des Gerhard P*****, der sich in der Hauptverhandlung der Aussage berechtigt entschlagen hatte) die Bestimmungen des Abs 1 auch nicht umgangen (§ 252 Abs 4 StPO), womit sich die Verfahrensrüge (nominell Z 5a, inhaltlich Z 3) als offenbar unbegründet erweist.Da das Gesetz ein solches Vorgehen bei beiderseitigem Einverständnis gerade nicht verbietet, vielmehr ausdrücklich erlaubt (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO), wurden durch die so legitimierte vergleiche S 172) Verlesung der Strafanzeige (ausdrücklich "mit Ausnahme der Angaben des Gerhard P*****, der sich in der Hauptverhandlung der Aussage berechtigt entschlagen hatte) die Bestimmungen des Absatz eins, auch nicht umgangen (Paragraph 252, Absatz 4, StPO), womit sich die Verfahrensrüge (nominell Ziffer 5 a,, inhaltlich Ziffer 3,) als offenbar unbegründet erweist.
Die Mängelrüge (Z 5) geht fehl, weil der von ihr erhobene Vorwurf, zwei auf dem mündlichen Sachverständigengutachten fußende (S 168 f) Sätze aus den Urteilsfeststellungen (US 8 erster Absatz vorletzter und letzter Satz) seien "mit sich selbst im Widerspruch, unlogisch und widersprüchlich", die vom Vorsitzenden im letzten Satz handschriftliche Korrektur durch Einfügung des Wörtchens "nicht" übersieht.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) geht fehl, weil der von ihr erhobene Vorwurf, zwei auf dem mündlichen Sachverständigengutachten fußende (S 168 f) Sätze aus den Urteilsfeststellungen (US 8 erster Absatz vorletzter und letzter Satz) seien "mit sich selbst im Widerspruch, unlogisch und widersprüchlich", die vom Vorsitzenden im letzten Satz handschriftliche Korrektur durch Einfügung des Wörtchens "nicht" übersieht.
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5a wird eingewendet, dem Geständnis des Betroffenen "kommt keine wirkliche Aussagekraft zu" und seine Angaben vor den erhebenden Beamten (S 37 f) sowie in der Hauptverhandlung (S 165 f) können "keinesfalls als Geständnis im immanenten Sinn des Wortes aufgefasst werden", weil der Betroffene auf eine Entscheidungsfrage immer mit ja antworten werde.Unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, wird eingewendet, dem Geständnis des Betroffenen "kommt keine wirkliche Aussagekraft zu" und seine Angaben vor den erhebenden Beamten (S 37 f) sowie in der Hauptverhandlung (S 165 f) können "keinesfalls als Geständnis im immanenten Sinn des Wortes aufgefasst werden", weil der Betroffene auf eine Entscheidungsfrage immer mit ja antworten werde.
Solcherart wird lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die von den Tatrichtern auch auf Grund von Kontrollbeweisen als beweiskräftig beurteilte Verantwortung des Betroffenen in Frage gestellt, der wiederholt das inkriminierte Tatgeschehen ausführlich und im Wesentlichen gleichlautend eingestanden hat (vgl S 21, 37 f, 111 ff, 131 ff, 165 f).Solcherart wird lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die von den Tatrichtern auch auf Grund von Kontrollbeweisen als beweiskräftig beurteilte Verantwortung des Betroffenen in Frage gestellt, der wiederholt das inkriminierte Tatgeschehen ausführlich und im Wesentlichen gleichlautend eingestanden hat vergleiche S 21, 37 f, 111 ff, 131 ff, 165 f).
Soweit darüberhinaus bemängelt wird, der Tathergang sei im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Wahrheit keinesfalls hinreichend geklärt und das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, weitere Beweise aufzunehmen, unterlässt die Beschwerde jegliche Konkretisierung, welche Beweismittel ihrer Ansicht nach dafür in Frage gekommen wären. Inwiefern schließlich die Tatsache, dass sich Gerhard P***** in der Hauptverhandlung berechtigt der Zeugenaussage entschlagen hat, als "entlastender" Umstand "im Lichte der materiellen Wahrheit zu prüfen gewesen wäre", ist nicht verständlich.
Insgesamt werden daher weder formale Begründungsmängel (Z 5) noch schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufgezeigt (Z 5a).Insgesamt werden daher weder formale Begründungsmängel (Ziffer 5,) noch schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufgezeigt (Ziffer 5 a,).
Das sonstige, auf Teile des Sachverständigengutachtens gestützte Rechtsmittelvorbringen (nominell Z 5, der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 5; vgl 14 Os 77/00, WK2 Vorbem §§ 21-25 Rz 9) spricht weder mit der Frage einer etwaigen Substituierbarkeit der Unterbringung durch eine ambulante Maßnahme (14 Os 8/00, aaO Rz 7) noch mit dem Hinweis auf den Einfluss des Alkohols als konstellativer Faktor für die Annahme einer geistigen oder seelischen Abnormität höheren Grades (13 Os 18/99, aaO Rz 9 und § 21 Rz 12) eine für die Sanktionsbefugnis entscheiden Tatsache an.Das sonstige, auf Teile des Sachverständigengutachtens gestützte Rechtsmittelvorbringen (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5,; vergleiche 14 Os 77/00, WK2 Vorbem Paragraphen 21 -, 25, Rz 9) spricht weder mit der Frage einer etwaigen Substituierbarkeit der Unterbringung durch eine ambulante Maßnahme (14 Os 8/00, aaO Rz 7) noch mit dem Hinweis auf den Einfluss des Alkohols als konstellativer Faktor für die Annahme einer geistigen oder seelischen Abnormität höheren Grades (13 Os 18/99, aaO Rz 9 und Paragraph 21, Rz 12) eine für die Sanktionsbefugnis entscheiden Tatsache an.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Graz zukommt (§ 285i StPO).Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Graz zukommt (Paragraph 285 i, StPO).