[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten, in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der genannten Privatbeteiligten. Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu. Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützten, in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der genannten Privatbeteiligten. Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
[4] In der Hauptverhandlung am 20. August 2025 (ON 67.1, 8) beantragten die Privatbeteiligten zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die ihm in der Anklageschrift zu I./a./ vorgeworfene Tat begangen habe und die (ihn entlastenden) Aussagen der (in der Hauptverhandlung vernommenen) Zeugen * Z* und * N*, wonach „von der ukrainischen Behörde“ versucht worden sei, sie „in ihrer Zeugenaussage zu beeinflussen“, falsch seien, die „Einholung eines Rechtshilfeersuchens an die Ukraine“. In der Hauptverhandlung am 20. August 2025 (ON 67.1, 8) beantragten die Privatbeteiligten zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die ihm in der Anklageschrift zu römisch eins./a./ vorgeworfene Tat begangen habe und die (ihn entlastenden) Aussagen der (in der Hauptverhandlung vernommenen) Zeugen * Z* und * N*, wonach „von der ukrainischen Behörde“ versucht worden sei, sie „in ihrer Zeugenaussage zu beeinflussen“, falsch seien, die „Einholung eines Rechtshilfeersuchens an die Ukraine“.
[5] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) hat der Schöffensenat diesen Beweisantrag zu Recht abgewiesen (ON 67.1, 9). Denn das auf Einholung „eines“ (nicht näher spezifizierten) Rechtshilfeersuchens gerichtete Antragsvorbringen ließ bereits eine (den Anforderungen des § 55 Abs 1 StPO entsprechende) konkrete Bezeichnung des Beweismittels vermissen (RIS-Justiz RS0099498 [T1]; 13 Os 84/09s; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 329). Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) hat der Schöffensenat diesen Beweisantrag zu Recht abgewiesen (ON 67.1, 9). Denn das auf Einholung „eines“ (nicht näher spezifizierten) Rechtshilfeersuchens gerichtete Antragsvorbringen ließ bereits eine (den Anforderungen des Paragraph 55, Absatz eins, StPO entsprechende) konkrete Bezeichnung des Beweismittels vermissen (RIS-Justiz RS0099498 [T1]; 13 Os 84/09s; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 329).
[6] Der (weitere) Antrag auf (ergänzende) Vernehmung des Zeugen * P* zum Beweis dafür, dass der Angeklagte (nicht näher bezeichnete) Dokumente, welche die A* LLC (gemeint: tatsachenwidrig) „als Eigentümer der Liegenschaft“ ausgewiesen habe, „übergeben hat“, konnte gleichermaßen sanktionslos abgewiesen werden. Denn er ließ schon nicht erkennen, inwiefern der genannte Zeuge, der in der Hauptverhandlung ohnedies bereits zur Rolle des Angeklagten innerhalb des von der Anklage inkriminierten Betrugsgeschehens ausgesagt hatte (ON 58.1, 5 ff), über seine bisherige (vom Erstgericht jedoch als unglaubwürdig befundene – vgl US 6) Aussage hinaus nähere Angaben zum konkreten Inhalt von (allenfalls) vom Angeklagten (einer im Übrigen nicht näher bezeichneten Person) übergebenen Unterlagen machen können sollte. Solcherart war das Begehren auf eine im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (siehe RIS-Justiz RS0099453, RS0107040). Der (weitere) Antrag auf (ergänzende) Vernehmung des Zeugen * P* zum Beweis dafür, dass der Angeklagte (nicht näher bezeichnete) Dokumente, welche die A* LLC (gemeint: tatsachenwidrig) „als Eigentümer der Liegenschaft“ ausgewiesen habe, „übergeben hat“, konnte gleichermaßen sanktionslos abgewiesen werden. Denn er ließ schon nicht erkennen, inwiefern der genannte Zeuge, der in der Hauptverhandlung ohnedies bereits zur Rolle des Angeklagten innerhalb des von der Anklage inkriminierten Betrugsgeschehens ausgesagt hatte (ON 58.1, 5 ff), über seine bisherige (vom Erstgericht jedoch als unglaubwürdig befundene – vergleiche US 6) Aussage hinaus nähere Angaben zum konkreten Inhalt von (allenfalls) vom Angeklagten (einer im Übrigen nicht näher bezeichneten Person) übergebenen Unterlagen machen können sollte. Solcherart war das Begehren auf eine im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (siehe RIS-Justiz RS0099453, RS0107040).
[7] Zur Kritik an der Begründung der Abweisung durch das Erstgericht genügt der Hinweis, dass diese als solche nicht Gegenstand der Verfahrensrüge (Z 4) ist (RIS-Justiz RS0116749, RS0121628). Das die Beweisanträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117). Zur Kritik an der Begründung der Abweisung durch das Erstgericht genügt der Hinweis, dass diese als solche nicht Gegenstand der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist (RIS-Justiz RS0116749, RS0121628). Das die Beweisanträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Privatbeteiligten – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Privatbeteiligten – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO.