Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.
Durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung des Zeugen Manfred L***** „per Videokonferenz zum Beweis dafür, dass der Angeklagte mit diesen Suchtgiftlieferungen nichts zu tun hat“ (S 15 in ON 41), wurden der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider Verteidigungsrechte nicht verletzt, enthält dieses Begehren doch weder Ausführungen, weshalb der Genannte trotz der im Zuge der vorangehenden Rechtshilfevernehmung abgegebenen Erklärung, zu einer Aussage nicht bereit zu sein (S 1 und 3 in ON 40), nunmehr einer Befragung zustimmen sollte, noch die Behauptung, dem Zeugen stehe ein Entschlagungsrecht (nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO) gar nicht zu (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 159 Rz 28, § 246 Rz 181; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 362). Das Begehren erschöpft sich daher in unzulässiger Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f).Durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung des Zeugen Manfred L***** „per Videokonferenz zum Beweis dafür, dass der Angeklagte mit diesen Suchtgiftlieferungen nichts zu tun hat“ (S 15 in ON 41), wurden der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider Verteidigungsrechte nicht verletzt, enthält dieses Begehren doch weder Ausführungen, weshalb der Genannte trotz der im Zuge der vorangehenden Rechtshilfevernehmung abgegebenen Erklärung, zu einer Aussage nicht bereit zu sein (S 1 und 3 in ON 40), nunmehr einer Befragung zustimmen sollte, noch die Behauptung, dem Zeugen stehe ein Entschlagungsrecht (nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) gar nicht zu vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 159, Rz 28, Paragraph 246, Rz 181; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 362). Das Begehren erschöpft sich daher in unzulässiger Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f).
Die im Rechtsmittel zur Antragsfundierung nachgetragenen, überdies bloß spekulativen Überlegungen, es wäre dem Gericht ohne weiteres möglich gewesen, an L***** Fragen in der Weise zu stellen, dass er in der Lage gewesen wäre, sie wahrheitsgemäß so zu beantworten, dass sie den Angeklagten entlasten und er sich selbst auch dann nicht belasten müsste, wenn er aussagt, sind prozessual verspätet und somit unbeachtlich, weil die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).Die im Rechtsmittel zur Antragsfundierung nachgetragenen, überdies bloß spekulativen Überlegungen, es wäre dem Gericht ohne weiteres möglich gewesen, an L***** Fragen in der Weise zu stellen, dass er in der Lage gewesen wäre, sie wahrheitsgemäß so zu beantworten, dass sie den Angeklagten entlasten und er sich selbst auch dann nicht belasten müsste, wenn er aussagt, sind prozessual verspätet und somit unbeachtlich, weil die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Der Vorwurf, die Quellen der vertraulichen Informationen der Polizei betreffend den Schuldspruch II. 2., auf die sich das Urteil stütze, seien in der Hauptverhandlung weder erörtert noch diese Beweise vorgeführt worden, sohin mangelhafter Beweiserhebung, ist nicht Gegenstand der Mängelrüge (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 457; 11 Os 62/07p).Der Vorwurf, die Quellen der vertraulichen Informationen der Polizei betreffend den Schuldspruch römisch zwei. 2., auf die sich das Urteil stütze, seien in der Hauptverhandlung weder erörtert noch diese Beweise vorgeführt worden, sohin mangelhafter Beweiserhebung, ist nicht Gegenstand der Mängelrüge (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 457; 11 Os 62/07p).
Dem Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die zu II. 2. angenommene gewerbsmäßige Intention des Angeklagten aus seinen damaligen Vermögensverhältnissen und ebenso wie Tatzeitraum und - nicht näher bestimmten (vgl US 2) - Tatort, die überdies im vorliegenden Fall keine entscheidenden Tatsachen darstellen, aus der Aussage des Zeugen Norbert M***** erschlossen (vgl US 8, 12 f).Dem Einwand fehlender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die zu römisch zwei. 2. angenommene gewerbsmäßige Intention des Angeklagten aus seinen damaligen Vermögensverhältnissen und ebenso wie Tatzeitraum und - nicht näher bestimmten vergleiche US 2) - Tatort, die überdies im vorliegenden Fall keine entscheidenden Tatsachen darstellen, aus der Aussage des Zeugen Norbert M***** erschlossen vergleiche US 8, 12 f).
Dass nicht nur eine geringe Menge Kokain aus Holland nach Österreich gebracht werden sollte, haben die Tatrichter entgegen den abschließenden Ausführungen der Mängelrüge eingehend begründet (US 8 bis 12, insbesondere 11) und dabei auch die Aussage des Zeugen M*****, der Angeklagte habe ihm erzählt, dass die Anmietung des Fahrzeugs zum Verkauf von Trachtenmode erfolgt sei, keineswegs mit Stillschweigen übergangen, sondern sehr wohl in ihre Überlegungen miteinbezogen (US 10 zweiter Absatz).
Die pauschale Behauptung der Subsumtionsrüge (Z 10), aufgrund der Verantwortung des Angeklagten und seiner Vorstrafenbelastung seien Feststellungen indiziert gewesen, die Suchtgiftdelikte seien überwiegend mit seiner Gewöhnung an Kokain im Zusammenhang gestanden, lässt jegliche Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse vermissen, die auf die kumulativen Voraussetzungen der §§ 27 Abs 5 bzw 28a Abs 3 SMG hingewiesen hätten; damit verfehlt sie jedoch den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (vgl RIS-Justiz RS0099689). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst angegeben hat, bereits seit Sommer 2008 kein Suchtgift mehr konsumiert zu haben (S 3 in ON 41).Die pauschale Behauptung der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), aufgrund der Verantwortung des Angeklagten und seiner Vorstrafenbelastung seien Feststellungen indiziert gewesen, die Suchtgiftdelikte seien überwiegend mit seiner Gewöhnung an Kokain im Zusammenhang gestanden, lässt jegliche Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse vermissen, die auf die kumulativen Voraussetzungen der Paragraphen 27, Absatz 5, bzw 28a Absatz 3, SMG hingewiesen hätten; damit verfehlt sie jedoch den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt vergleiche RIS-Justiz RS0099689). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst angegeben hat, bereits seit Sommer 2008 kein Suchtgift mehr konsumiert zu haben (S 3 in ON 41).
Anzumerken ist, dass der Angeklagte nach den erstgerichtlichen Feststellungen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Sommer 2008 eine unbekannte Menge Kokain für den Eigenkonsum erworben und besessen hat (US 3, 5, 8). Dennoch sprachen ihn die Tatrichter des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG schuldig (II. 1.), obwohl die privilegierende Strafbestimmung des § 27 Abs 2 SMG zur Anwendung hätte kommen müssen, hat der Angeklagte das den Schuldspruch II.1. betreffende Suchtgift doch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.Anzumerken ist, dass der Angeklagte nach den erstgerichtlichen Feststellungen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Sommer 2008 eine unbekannte Menge Kokain für den Eigenkonsum erworben und besessen hat (US 3, 5, 8). Dennoch sprachen ihn die Tatrichter des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG schuldig (römisch zwei. 1.), obwohl die privilegierende Strafbestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, SMG zur Anwendung hätte kommen müssen, hat der Angeklagte das den Schuldspruch römisch zwei.1. betreffende Suchtgift doch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.
In Ansehung der richtig nach § 28a Abs 2 SMG vorgenommenen Strafzumessung blieb dies aber ohne nachteilige Auswirkung für den Angeklagten, sodass es keinen Vorgehens nach § 290 Abs 1 StPO bedarf (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 f), zumal keine - dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende - Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO besteht (RIS-Justiz RS0118870).In Ansehung der richtig nach Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG vorgenommenen Strafzumessung blieb dies aber ohne nachteilige Auswirkung für den Angeklagten, sodass es keinen Vorgehens nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bedarf (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f), zumal keine - dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende - Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO besteht (RIS-Justiz RS0118870).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.