Dagegen wendet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen wendet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.
Aktenwidrigkeit im Sinn der geltend gemachten Nichtigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467).Aktenwidrigkeit im Sinn der geltend gemachten Nichtigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467).
Gegen die getroffenen Urteilsfeststellungen zum Tathergang, die das Erstgericht auf die Aussage des Tatopfers Tuncay E***** und überdies auf die vorliegenden Videoaufzeichnungen (US 5) stützte, kann dieser Vorwurf jedoch nicht erhoben werden (RIS-Justiz RS0099492, RS0099431, RS0099524).
Im Übrigen ergibt sich aus der von der Rüge vernachlässigten Aufzeichnung der Überwachungskamera 2 sehr wohl, dass der Angeklagte, der unbekannte Täter „Mario“ und E***** in der Mitte in Richtung Ausgang Park gingen und nicht nur vor der Polizeiinspektion standen und gestikulierten (US 5 iVm S 23 in ON 2; vgl auch S 5 in ON 12).Im Übrigen ergibt sich aus der von der Rüge vernachlässigten Aufzeichnung der Überwachungskamera 2 sehr wohl, dass der Angeklagte, der unbekannte Täter „Mario“ und E***** in der Mitte in Richtung Ausgang Park gingen und nicht nur vor der Polizeiinspektion standen und gestikulierten (US 5 in Verbindung mit S 23 in ON 2; vergleiche auch S 5 in ON 12).
Soweit der Beschwerdeführer aus einer weiteren Sequenz der Überwachungskamera 16, wonach der Angeklagte und der Unbekannte, nachdem E***** an der Glocke der Polizeiinspektion geläutet hatte, plötzlich schnell weggingen, im Wege eigenständiger Beweiswerterwägungen den für den Angeklagten vermeintlich günstigeren Schluss zu ziehen trachtet, es wäre dem nacheilenden Polizeibeamten nicht möglich gewesen ihn einzuholen, verlässt er vollends den gesetzlichen Anfechtungsrahmen des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes einer Mängelrüge.
Die angestellten Spekulationen können überdies aber auch der Sache nach auf sich beruhen, weil selbst der Angeklagte nicht bestritt, sich vor seiner Flucht in der Nähe „Marios“ und des Tatopfers befunden zu haben (US 5).
Soweit der uneingeschränkte Aufhebungsantrag auch die Schuldsprüche I./B./ und II./ erfasst, ist auf die Beschwerde keine Rücksicht zu nehmen, weil der Nichtigkeitswerber insofern weder bei der Anmeldung noch im Rahmen der Ausführung der Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete (§ 285 Abs 1 zweiter Satz iVm § 285a Z 2 StPO).Soweit der uneingeschränkte Aufhebungsantrag auch die Schuldsprüche römisch eins./B./ und römisch zwei./ erfasst, ist auf die Beschwerde keine Rücksicht zu nehmen, weil der Nichtigkeitswerber insofern weder bei der Anmeldung noch im Rahmen der Ausführung der Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnete (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.