Einen aus dem zuerst relevierten Grund (Z 4) mit Nichtigkeit bedrohten Verstoß gegen § 260 "Abs. 1" StPO sieht der Beschwerdeführer darin, daß der Urteilsspruch lt. Pkt A infolge der Zusammenfassung des (das inkriminierte Täterverhalten mit Bezug auf die beiden Tatopfer jeweils gesondert erfassenden) Wahrspruchs zu den Hauptfragen I (betreffend K***) und III (betreffend S***) zu jenem Verdikt im Widerspruch stehe, weil ihm dementgegen nach der Formulierung des Schuldspruchs das unter A 1 und unter A 2 beschriebene Verhalten jeweils als gegen beide Opfer gerichtet angelastet werde.Einen aus dem zuerst relevierten Grund (Ziffer 4,) mit Nichtigkeit bedrohten Verstoß gegen Paragraph 260, "Abs. 1" StPO sieht der Beschwerdeführer darin, daß der Urteilsspruch lt. Pkt A infolge der Zusammenfassung des (das inkriminierte Täterverhalten mit Bezug auf die beiden Tatopfer jeweils gesondert erfassenden) Wahrspruchs zu den Hauptfragen römisch eins (betreffend K***) und römisch drei (betreffend S***) zu jenem Verdikt im Widerspruch stehe, weil ihm dementgegen nach der Formulierung des Schuldspruchs das unter A 1 und unter A 2 beschriebene Verhalten jeweils als gegen beide Opfer gerichtet angelastet werde.
Davon kann aber - ganz abgesehen davon, daß das Tatverhalten des Angeklagten nach dem Inhalt des in Rede stehenden Wahrspruchs immerhin zum Teil sehr wohl in gleicher Weise gegen beide Tatopfer gerichtet war - im Hinblick darauf keine Rede sein, daß bei der Beschreibung der Tat im Anschluß an deren einleitend zusammenfassende Charakterisierung als gegen K*** und S*** gerichteter Tötungsversuch ohnehin ganz unmißverständlich zwischen den gegen die Erstgenannte (A 1) und den gegen den Zweitgenannten (A 2) gerichteten Tathandlungen differenziert wird. Die von der Generalprokuratur angeschnittene Frage nach den materiellrechtlichen und/oder prozessualen Konsequenzen des behaupteten Widerspruchs kann demnach auf sich beruhen.
Nicht zielführend ist ferner der in Ansehung der Nötigung des Karl S*** auch zum Lenken des PKWs mit einer Rechtsrüge (Z 11 lit. a) erhobene Beschwerdevorwurf, der Schuldspruch (lt. Pkt B) finde insoweit im Wahrspruch zur Hauptfrage VII keine Deckung: haben doch die Geschwornen auch diesen Nötigungserfolg (zwar nicht im Rahmen der vom Angeklagten relevierten, wohl aber) durch die Bejahung der Hauptfrage III unmißverständlich als erwiesen angenommen (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO2 § 345 Z 12 ENr. 9, 12, 14). Eine Verletzung der Vorschrift des § 312 Abs. 2 StPO über die Fragestellung (Z 6), der Sache nach aber auch eine (einer Unrichtigkeit gleichkommende) Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung (Z 8) und einen Subsumtionsirrtum (Z 12) führt der Beschwerdeführer auf die seiner Ansicht nach verfehlte Beurteilung seines Tatverhaltens nicht nur als Mordversuch, sondern zudem als Nötigung zurück; letztere sei nämlich als eine durch den Mordversuch konsumierte "straflose Vortat" anzusehen, weil sie ausschließlich der Realisierung des geplanten Mordes gedient habe und ihr deliktischer Unwert bereits durch die Unterstellung der Tat unter §§ 15, 75 StGB abgegolten sei.Nicht zielführend ist ferner der in Ansehung der Nötigung des Karl S*** auch zum Lenken des PKWs mit einer Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) erhobene Beschwerdevorwurf, der Schuldspruch (lt. Pkt B) finde insoweit im Wahrspruch zur Hauptfrage römisch sieben keine Deckung: haben doch die Geschwornen auch diesen Nötigungserfolg (zwar nicht im Rahmen der vom Angeklagten relevierten, wohl aber) durch die Bejahung der Hauptfrage römisch drei unmißverständlich als erwiesen angenommen vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO2 Paragraph 345, Ziffer 12, ENr. 9, 12, 14). Eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 312, Absatz 2, StPO über die Fragestellung (Ziffer 6,), der Sache nach aber auch eine (einer Unrichtigkeit gleichkommende) Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) und einen Subsumtionsirrtum (Ziffer 12,) führt der Beschwerdeführer auf die seiner Ansicht nach verfehlte Beurteilung seines Tatverhaltens nicht nur als Mordversuch, sondern zudem als Nötigung zurück; letztere sei nämlich als eine durch den Mordversuch konsumierte "straflose Vortat" anzusehen, weil sie ausschließlich der Realisierung des geplanten Mordes gedient habe und ihr deliktischer Unwert bereits durch die Unterstellung der Tat unter Paragraphen 15, 75, StGB abgegolten sei.
Auch damit ist er aber schon deswegen nicht im Recht, weil zur Annahme der Konsumtion einer Vortat jedenfalls vorauszusetzen ist, daß sich diese gegen dasselbe Rechtsgut richtet wie die Haupttat (vgl. EvBl. 1979/106; Burgstaller in JBl. 1978, 464; sowie, jeweils zu § 28 StGB, Leukauf-Steininger Komm.2 RN 49, Pallin im WK Rz 20 und Foregger-Serini, StGB4 Anm. V/3); denn durch die Nötigung wurden Ingeborg K*** und Karl S*** in ihrer Freiheit der Willensbetätigung (durch einen beträchtlichen Zeitraum erheblich) eingeschränkt, wogegen sich der (damit erleichterte) anschließende Mordversuch gegen das Leben der Genannten richtete. Beide strafbaren Handlungen trafen daher, der Beschwerdeansicht zuwider, sehr wohl in echter Idealkonkurrenz zusammen, sodaß insoweit weder die Fragestellung noch die Rechtsbelehrung oder die rechtliche Beurteilung des Wahrspruchs fehlerhaft war.Auch damit ist er aber schon deswegen nicht im Recht, weil zur Annahme der Konsumtion einer Vortat jedenfalls vorauszusetzen ist, daß sich diese gegen dasselbe Rechtsgut richtet wie die Haupttat vergleiche EvBl. 1979/106; Burgstaller in JBl. 1978, 464; sowie, jeweils zu Paragraph 28, StGB, Leukauf-Steininger Komm.2 RN 49, Pallin im WK Rz 20 und Foregger-Serini, StGB4 Anmerkung V/3); denn durch die Nötigung wurden Ingeborg K*** und Karl S*** in ihrer Freiheit der Willensbetätigung (durch einen beträchtlichen Zeitraum erheblich) eingeschränkt, wogegen sich der (damit erleichterte) anschließende Mordversuch gegen das Leben der Genannten richtete. Beide strafbaren Handlungen trafen daher, der Beschwerdeansicht zuwider, sehr wohl in echter Idealkonkurrenz zusammen, sodaß insoweit weder die Fragestellung noch die Rechtsbelehrung oder die rechtliche Beurteilung des Wahrspruchs fehlerhaft war.
Mit der Instruktionsrüge (Z 8) vermißt der Beschwerdeführer zunächst eine zur Abgrenzung von straflosen Vorbereitungshandlungen ausreichende Rechtsbelehrung über die Kriterien eines strafbaren Versuchs.Mit der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) vermißt der Beschwerdeführer zunächst eine zur Abgrenzung von straflosen Vorbereitungshandlungen ausreichende Rechtsbelehrung über die Kriterien eines strafbaren Versuchs.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde jedoch in der Belehrung (S 205/II) - unter Punkt c - ohnehin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Versuch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung voraussetzt, die zeitlich ausführungsnah ist und in unmittelbar sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht steht, also nach dem Plan des Täters ohne Zwischenschaltung örtlicher, zeitlicher oder manipulativer Etappen in die Tatausführung übergehen soll. Das Erfordernis einer auch örtlichen Ausführungsnähe geht daraus ebenso deutlich hervor wie die Prämisse, daß das Täterverhalten tatplangemäß schon den Ausführungsbeginn bedeuten oder wenigstens im Vorfeld der Tatbildverwirklichung liegen muß.
Im bisher erörterten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach zu verwerfen.
Mit Recht hingegen remonstriert der Beschwerdeführer (Z 8, der Sache nach indessen Z 12) gegen die Unterstellung des ihm nach dem Verdikt zur Hauptfrage VII zur Last fallenden Tatverhaltens auch unter die Qualifikation nach § 106 Abs. 1 Z 1 StGB: denn darnach hat er den Tatopfern erst nach Abschluß der Nötigung angekündigt, sie zu erschießen. Der Wahrspruch der Geschwornen deckt somit die Annahme einer Drohung mit dem Tod als Mittel dieser Nötigung nicht. Insoweit war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde die bekämpfte Qualifikation aus dem angefochtenen Schuldspruch auszuschalten.Mit Recht hingegen remonstriert der Beschwerdeführer (Ziffer 8,, der Sache nach indessen Ziffer 12,) gegen die Unterstellung des ihm nach dem Verdikt zur Hauptfrage römisch sieben zur Last fallenden Tatverhaltens auch unter die Qualifikation nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB: denn darnach hat er den Tatopfern erst nach Abschluß der Nötigung angekündigt, sie zu erschießen. Der Wahrspruch der Geschwornen deckt somit die Annahme einer Drohung mit dem Tod als Mittel dieser Nötigung nicht. Insoweit war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde die bekämpfte Qualifikation aus dem angefochtenen Schuldspruch auszuschalten.
Bei der infolge der damit verbundenen Aufhebung auch des Strafausspruchs notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen dreier strafbarer Handlungen, die Verübung des Mordversuches an zwei Personen, die schwere Verletzung des Karl S***, der schon bei einer nur geringen Abweichung des ersten gegen ihn abgegebenen Schusses lebensgefährlich hätte verletzt werden können, dessen Gesicht vom zweiten Schuß nur knapp verfehlt wurde und der durch die Messerattacke im linken Stirnbereich, also unmittelbar seitlich oberhalb des Auges, getroffen wurde sowie durch die Tat einen lebensbedrohlichen Schock erlitt, als erschwerend; der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, dessen hier inkriminierte Taten zu seinem bisherigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, weiters der Umstand, daß sein zweifacher Mordanschlag beim Versuch blieb, seine Selbststellung und sein Geständnis, welches in der im Vorverfahren abgelegten Form trotz seiner geänderten Verantwortung in der Hauptverhandlung auch hinsichtlich der Mordversuche zur Wahrheitsfindung beitrug, wurden als mildernd berücksichtigt.
Seine (leichte) Alkoholisierung zur Tatzeit hingegen kann ihm im Hinblick darauf, daß er den Tatplan bereits vor dem Alkoholkonsum ausgeheckt hatte, ebensowenig als Milderungsumstand zugute gehalten werden wie seine (mit der Berufung zudem ins Treffen geführte psychische Belastung durch einen "affektiven Druck" wegen des Scheiterns seiner vormaligen Lebensgemeinschaft, für die er K*** als Außenstehende verantwortlich machte.
Angesichts der reiflichen Überlegung und sorgfältigen Vorbereitung des Mordversuchs gegen die Genannte, die gegen dessen perfide und rücksichtslose Ausführung keinerlei Vorsicht gebrauchen konnte, sowie unter Bedacht darauf, daß der Angeklagte sein Mordvorhaben bedenkenlos auf den völlig unbeteiligten S*** ausdehnte, um es unter allen Umständen realisieren zu können (§ 32 Abs. 2 und 3 StGB), erweist sich die in erster Instanz über ihn verhängte 12-jährige Freiheitsstrafe, deren Überschreitung mangels Anfechtung durch die Anklagebehörde nicht in Betracht kam (§ 290 Abs. 2 StPO), nach seiner daraus und aus den festgestellten Strafzumessungsgründen erhellenden tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld als keinesfalls überhöht; die Strafdauer war daher ungeachtet des Wegfalls einer Nötigungs-Qualifikation in gleicher Höhe festzusetzen.Angesichts der reiflichen Überlegung und sorgfältigen Vorbereitung des Mordversuchs gegen die Genannte, die gegen dessen perfide und rücksichtslose Ausführung keinerlei Vorsicht gebrauchen konnte, sowie unter Bedacht darauf, daß der Angeklagte sein Mordvorhaben bedenkenlos auf den völlig unbeteiligten S*** ausdehnte, um es unter allen Umständen realisieren zu können (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB), erweist sich die in erster Instanz über ihn verhängte 12-jährige Freiheitsstrafe, deren Überschreitung mangels Anfechtung durch die Anklagebehörde nicht in Betracht kam (Paragraph 290, Absatz 2, StPO), nach seiner daraus und aus den festgestellten Strafzumessungsgründen erhellenden tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld als keinesfalls überhöht; die Strafdauer war daher ungeachtet des Wegfalls einer Nötigungs-Qualifikation in gleicher Höhe festzusetzen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte darauf zu verweisen.