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Entscheidung 15 Os 143/21z×

Entscheidung 15 Os 143/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0081899 Rechtssatz 1977 – zuletzt 10.09.2025Strafrecht
Eine zum Verfeuern von Platzpatronen eingerichtete Schreckschusspistole ist eine Waffe nach § 1 lit a WaffG; ihre Verwendung bei einem Raub nach § 143 StGB strafbar.
RS0091794 Rechtssatz 1987 – zuletzt 08.10.2024Strafrecht
Der Strafaufhebungsgrund der Verjährung ist vom Gericht (jederzeit) vom Amts wegen zu berücksichtigen (Mayerhofer-Rieder 2.Auflage, ENr. 1 zu § 57 StGB).
RS0093928 Rechtssatz 1975 – zuletzt 19.10.2023Strafrecht
Waffen im Sinne des § 143 StGB sind nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern auch andere Mittel, die zur Verwendung als Waffe derart spezifisch geeignet sind, dass sie bezüglich Form und Wirkungsweise, sowie Anwendbarkeit in einem Kampf, Waffen im Sinn …
RS0094048 Rechtssatz 1976 – zuletzt 09.03.2022Strafrecht
Waffe ist jeder Gegenstand, der als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Instrument gebraucht wird (vgl 10 Os 71/75 und 9 Os 131/75), folglich auch eine ungeladene oder son …
RS0094098 Rechtssatz 1980 – zuletzt 09.03.2022Strafrecht
Ungeladene Gaspistole ist Waffe (so schon ÖJZ-LSK 1978/80).
RS0094112 Rechtssatz 1994 – zuletzt 09.03.2022Strafrecht
Gaspistole ist Waffe im Sinne des § 143 StGB.
RS0117048 Rechtssatz 2002 – zuletzt 12.11.2025Strafrecht
Ein nichtigkeitsbegründender Ausschluss der Öffentlichkeit kann - selbst ohne formellen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 229 Abs 1 StPO - auch durch faktische Hinderung Interessierter, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, verwirklicht werden.
RS0122332 Rechtssatz 2007 – zuletzt 22.09.2026Strafrecht
Fehlende Feststellungen zu einem sogenannten Ausnahmesatz sind als Feststellungsmangel geltend zu machen. Machen indes fehlende Feststellungen die (rechtliche Annahme der ) Beseitigung eines (in tatsächlicher Hinsicht konstatierten) Ausnahmesatzes unschlüss …
RS0128393 Rechtssatz 2012 – zuletzt 17.09.2025Strafrecht
Prozessförmiges Aufzeigen von Rechtsfehlern als Grund für Erneuerung des Strafverfahrens bedarf methodengerechter (das heißt, nach Maßgabe juristisch geordneter Gedankenführung zumindest vertretbarer, wenngleich nicht notwendigerweise zutreffender) Ableitun …