Die dagegen vom Betroffenen aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Betroffenen in seine beweiswürdigenden Erwägungen miteinbezogen und im Einklang mit den Grundsätzen der Logik begründet dargelegt, warum es den entgegenstehenden Aussagen der Zeugen im Zusammenhalt mit den sonstigen Beweisergebnissen gefolgt und somit von seiner Täterschaft ausgegangen ist (US 5 ff). Dass die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag ebenso wie der Umstand, dass nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht werden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428) den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen.Die dagegen vom Betroffenen aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Betroffenen in seine beweiswürdigenden Erwägungen miteinbezogen und im Einklang mit den Grundsätzen der Logik begründet dargelegt, warum es den entgegenstehenden Aussagen der Zeugen im Zusammenhalt mit den sonstigen Beweisergebnissen gefolgt und somit von seiner Täterschaft ausgegangen ist (US 5 ff). Dass die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag ebenso wie der Umstand, dass nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht werden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428) den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen.
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) die Anzahl der Schnitt- und/oder Schürfwunden zu Faktum 3 anspricht, betrifft sie keine entscheidende Tatsache (Ratz aaO Rz 398 und 474). Das auch unter diesem Nichtigkeitsgrund einen Begründungsmangel hinsichtlich der Verletzungen behauptende Beschwerdevorbringen ignoriert die bezüglichen Ausführungen US 5 unten iVm US 3 unten und US 4 oben und vermag insgesamt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert zum Schuldspruch den "im Wesentlichen unzureichenden" Gebrauch der verba legalia des § 87 StGB und erblickt darin einen Mangel an Feststellungen. Damit erweist sie sich einerseits (auch unter dem Aspekt der Z 5 - vgl "unvollständig geblieben") als nicht ausreichend substantiiert, andererseits als nicht den formalrechtlichen Erfordernissen entsprechend ausgeführt, weil sie den für eine prozessordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge vorausgesetzten Hinweis vermissen lässt, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 4, 6, 7) vom Schöffengericht noch zu treffen und weiterer Folge auch den Rechtsmittelausführungen zugrunde zu legen gewesen wären (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 E 5c, Ratz aaO § 281 Rz 584). Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert mit dem Einwand, der Betroffene habe "sich in einer Art Panikreaktion rechtswidrig angegriffen gefühlt und in vermeintlicher Notwehr gehandelt" nicht an den Urteilsannahmen, wonach es ihm darauf ankam, dem Cobra-Beamten mit der Dienstnummer 7305 durch die gezielten Axthiebe eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 4 und 6). Gleiches gilt für die Behauptung "die Merkmale, auf die sich sein Vorsatz beziehen musste" hätten vom Betroffenen infolge der Unzurechnungsfähigkeit nicht erkannt werden könnten (wiederum US 4 und 6). Damit unterlässt die Beschwerde den Vergleich des zur Anwendung gebrachten Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz aaO Rz 581).Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die Anzahl der Schnitt- und/oder Schürfwunden zu Faktum 3 anspricht, betrifft sie keine entscheidende Tatsache (Ratz aaO Rz 398 und 474). Das auch unter diesem Nichtigkeitsgrund einen Begründungsmangel hinsichtlich der Verletzungen behauptende Beschwerdevorbringen ignoriert die bezüglichen Ausführungen US 5 unten in Verbindung mit US 3 unten und US 4 oben und vermag insgesamt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert zum Schuldspruch den "im Wesentlichen unzureichenden" Gebrauch der verba legalia des Paragraph 87, StGB und erblickt darin einen Mangel an Feststellungen. Damit erweist sie sich einerseits (auch unter dem Aspekt der Ziffer 5, - vergleiche "unvollständig geblieben") als nicht ausreichend substantiiert, andererseits als nicht den formalrechtlichen Erfordernissen entsprechend ausgeführt, weil sie den für eine prozessordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge vorausgesetzten Hinweis vermissen lässt, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 4, 6, 7) vom Schöffengericht noch zu treffen und weiterer Folge auch den Rechtsmittelausführungen zugrunde zu legen gewesen wären vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9, E 5c, Ratz aaO Paragraph 281, Rz 584). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert mit dem Einwand, der Betroffene habe "sich in einer Art Panikreaktion rechtswidrig angegriffen gefühlt und in vermeintlicher Notwehr gehandelt" nicht an den Urteilsannahmen, wonach es ihm darauf ankam, dem Cobra-Beamten mit der Dienstnummer 7305 durch die gezielten Axthiebe eine schwere Körperverletzung zuzufügen (US 4 und 6). Gleiches gilt für die Behauptung "die Merkmale, auf die sich sein Vorsatz beziehen musste" hätten vom Betroffenen infolge der Unzurechnungsfähigkeit nicht erkannt werden könnten (wiederum US 4 und 6). Damit unterlässt die Beschwerde den Vergleich des zur Anwendung gebrachten Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz aaO Rz 581).
Das ebenfalls nicht nähere substantiierte weitere Vorbringen, der Nichtigkeitswerber habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil die Konstatierung eines solchen Handelns bei gleichzeitiger Annahme der Zurechnungsunfähigkeit nicht möglich sei, verwechselt die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, mit jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten (13 Os 77/01, 13 Os 106/02, 13 Os 148/02).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als zum Teil unbegründet, als zum Teil nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, sodass über die Berufung des Betroffenen das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben wird (§§ 285d, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als zum Teil unbegründet, als zum Teil nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, sodass über die Berufung des Betroffenen das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben wird (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO).