Das Urteil des Landesgerichts Linz vom 12. März 2001, GZ 22 Vr 289/01-17 verletzt im Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB die Bestimmung des § 263 Abs 2 letzter Satzteil StPO und den sich aus Art. 90 Abs 2 B-VG und § 2 Abs 1 StPO ergebenden Anklagegrundsatz.Das Urteil des Landesgerichts Linz vom 12. März 2001, GZ 22 Vr 289/01-17 verletzt im Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB die Bestimmung des Paragraph 263, Absatz 2, letzter Satzteil StPO und den sich aus Artikel 90, Absatz 2, B-VG und Paragraph 2, Absatz eins, StPO ergebenden Anklagegrundsatz.
Das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs l StGB (IV./) sowie demgemäß im Strafausspruch (mit Ausnahme des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung), ebenso wie der Beschluss gemäß § 494 a StPO aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Abs l StGB (römisch vier./) sowie demgemäß im Strafausspruch (mit Ausnahme des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung), ebenso wie der Beschluss gemäß Paragraph 494, a StPO aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Markus W***** wird vom Vorwurf, er habe am 5. August 2000 in Linz Thomas G***** durch die Äußerung: "Du Wichser, jetzt bist dran" gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Markus W***** wird vom Vorwurf, er habe am 5. August 2000 in Linz Thomas G***** durch die Äußerung: "Du Wichser, jetzt bist dran" gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Für die ihm weiterhin zur Last liegenden Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs l StGB und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB sowie die Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs l, 105 Abs l StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs l, 84 Abs 2 Z 2 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs l StGB, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB wird über ihn nach § 142 Abs 1 StGB unter Anwendung von § 5 JGG und § 28 StGB sowie unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Linz vom 2. Oktober 2000, AZ 22 E Vr 1669/00, gemäß §§ 31, 40 StGB eine (zusätzliche) Freiheitsstrafe von 17 Monaten verhängt.Für die ihm weiterhin zur Last liegenden Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Abs l StGB und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB sowie die Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Abs l, 105 Abs l StGB, der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Abs l, 84 Absatz 2, Ziffer 2, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Abs l StGB, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB wird über ihn nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung von Paragraph 5, JGG und Paragraph 28, StGB sowie unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Linz vom 2. Oktober 2000, AZ 22 E Vr 1669/00, gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB eine (zusätzliche) Freiheitsstrafe von 17 Monaten verhängt.
Gemäß § 53 Abs 2 StGB, § 494 a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der Markus W***** im Verfahren 22 E Vr 17/00 des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Strafnachsicht aus Anlass der neuen Verurteilung abgesehen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StGB, Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird vom Widerruf der Markus W***** im Verfahren 22 E römisch fünf r 17/00 des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Strafnachsicht aus Anlass der neuen Verurteilung abgesehen.